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BGH: TOOOR! – Verständnis einer Marke als Herkunftshinweis Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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