LG Regensburg, Urteil vom 20.02.2009 – 2HK O 2062/08 – praedikatsanwaelte.de
§§ 8, 3, 5 UWG
Die Werbung und der Auftritt eines Internetportals mit der Angabe „Prädikatsanwalt“ ist unzulässig.
Der Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhaltet eine Anpreisung, mit der die Vorstellung von einer Gruppe besonders qualifizierter Rechtsanwälte verbunden wird. Eine solche Vorstellung stimmt jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein, wenn 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben, zumindest das „kleine Prädikat“ erworben haben, dass bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird. Diese Quote belegt, dass die mit dem Begriff „Prädikatsanwalt“ versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben.
Anmerkung: Bestätigt durch das OLG Nürnberg (Urteil vom 13. 7. 2009 – 3 U 525/09). Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass das Internetportal unter „www.praedikats anwaelte.de“ wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist.