BGH, Beschluss vom 10.04.2007 – I ZB 15/06 – MOON (Bundespatentgericht)
MarkenG § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist.
b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen.