Zwischen der eingetragenen Wortmarke „DAS GESUNDE PLUS“, eingetragen für Gesundheitsprodukte wie freiverkäufliche Arzneimittel, und dem Zeichen „GESUNDHEIT PLUS+“, unter dem Markenprodukte dritter Hersteller angeboten werden, besteht in der Gesamtabwägung aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraf der Marke „DAS GESUNDE PLUS“ trotz Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
OLG Köln, Urteil vom 08.04.2011 – 6 U 158/10 – IR-Marke „DAS GESUNDE PLUS“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG