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BGH: Duff Beer – Rechtserhaltende Benutzung einer fiktiven Marke Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 135/11

Leitsatz

1. Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.

2. Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 135/11 – Duff Beer
§ 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG, § 49 Abs 1 MarkenG

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