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OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke – Schutzengel

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 16/07 – „Schutzengel
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1

Amtliche Leitsätze

1. Ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse stellt keinen berechtigten Grund für eine Nichtbenutzung der Marke i. S. des § 26 Abs. 1 Halbs. 2 MarkenG dar.

2. Betreibt der Markeninhaber eine Homepage, deren second-level-domain mit der Wortmarke identisch ist und auf deren Forum sich Warenproduzenten und Dienstleister präsentieren können, die sich für Kulturförderung und Sozialsponsoring einsetzen und Gastkolumnen hinterlassen können, während der Markeninhaber Hilfe bei der Gestaltung der Werbebanner anbietet, so liegt darin eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Telekommunikation“.

3. Eine Dienstleistungswortmarke, die wortidentisch Teilbestandteil der Unternehmenskennzeichnung ist, wird nicht schon dadurch rechtserhaltend benutzt, dass auf Rechnungen – die den eingetragenen Dienstleistungsbereicht betreffen – das vollständige Unternehmenskennzeichen angegeben wird.

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