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OLG Stuttgart: „Bausachverständiger“

OLG Stuttgart Urteil vom 27.9.2007 – 2 U 13/07
UWG § 5

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 02. Februar 2007 (Az.: 20 O 34/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger“ zu verwenden und in einem sich darunter befindlichen Klammerzusatz auf die Sachgebiete „Maurer-, Beton und Stahlbeton“ hinzuweisen, sofern es sich nicht um den Bestelltenor handelt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,– Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02. September 2006 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 15.000,– Euro.

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