OLG München, Urteil vom 27.03.2003 – 29 U 4292/00 – JUVE Anwalts-Ranglisten
Das Veröffentlichen eines Kanzleirankings in einem Magazin, das auf umfangreichen Recherchen und Umfragen beruht, ist trotz der darin auch enthaltenen vergleichenden Werbung vom Grundsatz der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit erfasst. Die Regeln der vergleichenden Werbung wurden in diesem Fall nicht verletzt.
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter … und die Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2003 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.06.1999 – 9HK O 10278/99 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens I ZR 155/01.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger, Rechtsanwälte und Mitglieder einer überörtlichen Kanzlei, machen gegen die Beklagte zu 1, einen Verlag für juristische Informationen mit Sitz in Köln, sowie gegen die Beklagten zu 2 und 3, die Geschäftsführer der Beklagten zu 1, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit Rangfolgetabellen (Ranking-Listen) in Handbüchern über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien geltend.
Die Beklagte zu 1 hat 1998 zum ersten Mal ein so genanntes JUVE Handbuch (JUVE Handbuch 1998/1999 (Anlage K 1)) mit dem Untertitel „Wirtschaftskanzleien Rechtsanwälte für Unternehmen“ herausgegeben. Es hatte eine Auflage von ca. 20.000 Exemplaren, wurde durch bezahlte Anzeigen von Anwaltskanzleien finanziert und überwiegend kostenlos verteilt. Es enthält farblich unterlegte Rangfolgetabellen von Anwaltskanzleien nach Regionen und Rechtsgebieten. Auf die Darstellung des Inhalts dieses Handbuchs im Urteil des Senats vom 08.02.2001 – 29 U 4292/00, UA S. 4-7 wird Bezug genommen. Auf Seite 161 dieses Handbuchs ist unter der Rubrik „Arbeitsrecht, Weitere empfohlene Kanzleien“ die Kanzlei „N H K L“ aufgeführt, in der die Kläger seinerzeit tätig waren.
Im Herbst 1999 ist die zweite Ausgabe des JUVE Handbuchs (JUVE Handbuch 1999/2000 (Anlage B 2)) erschienen. Dieses enthält in der Einleitung auf S. V ff. u.a. folgende Ausführungen:
„Zur Recherche
Im Rahmen der Recherchearbeit hat JuVe über 2.000 Interviews mit Akteuren am Markt-Anwälten, Mandanten und juristischen Akademikern – geführt, um deren Wahrnehmung und Einschätzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Dabei wurden Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Größe berücksichtigt, denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit einen Namen gemacht. Die Größe einer Kanzlei allem ist also kein Auswahlkriterium.
Im Einführungstext am Anfang eines jeden Kapitels werden die Markttrends innerhalb einer ausgewählten Region oder eines bestimmten Rechtsbereichs analysiert (z.B. der Süden des Landes oder das Kartellrecht). Die Kanzleien, die laut unserer Recherche eine besondere Reputation genießen, werden jeweils im Anschluß in einer Rangfolge aufgelistet, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Danach werden die Aktivitäten dieser Kanzleien in den ausgewählten Regionen oder Rechtsbereichen erläutert und analysiert … Mit einigen Kanzleien kam auch nach mehrfachen schriftlichen und telefonischen Anfragen durch unsere Redakteure kein Gespräch zustande bzw. Anwälte der Kanzlei haben sich gegen ein Interview entschieden. Um Falschdarstellungen zu vermeiden, konnten diese Kanzleien nicht mit einer Kanzleibeschreibung aufgeführt werden. Bei häufiger Empfehlung durch Kollegen und Mandanten haben wir sie jedoch in einer Gruppe am Ende der Kanzleitabellen als „weitere empfohlene Kanzleien“ gelistet.
Die Redaktion hat größte Sorgfalt auf die genaue Wiedergabe der uns zur Verfügung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Verantwortung für die Qualität von Empfehlungen oder für fehlende Erwähnungen übernehmen. Die Darstellung zu den ausgewählten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht käuflich.
– Kanzleienrankings/Kanzleientabellen
Die „beste deutsche Wirtschaftskanzlei“ gibt es nicht. Die Annahme, es könne so etwas wie ein objektives Vergleichskriterium zur Beurteilung von Anwaltskanzleien geben, wäre völlig verfehlt. Kanzleien bieten nicht wie Konsumgüter objektive Merkmale hinsichtlich ihrer Qualität; Kanzleien sind vielmehr Dienstleister, deren Tätigkeit von Mandanten ebenso subjektiv bewertet wird wie von Fachkollegen. Die Kanzleien, die sich in der ersten Kategorie unserer Tabellen befinden, müssen deshalb keineswegs für jeden Mandanten die beste Wahl darstellen Diese Entscheidung bleibt der subjektiv geprägten Auswahl des Mandanten überlassen, der unter Umständen ganz andere Eigenschaften erwartet.
Vor diesem Hintergrund verfolgen die JuVe-Kanzleientabellen nur ein Ziel: Sie versuchen wiederzugeben, in welcher Art und Weise Mandanten und Anwälte über den Markt sprechen und denken Anwälte wie Mandanten bezeichnen bestimmte Kanzleien als „führend“ oder stufen sie „über“ anderen Kanzleien ein Solche Äußerungen stellen subjektive Meinungen dar, sie können und sollen nichts anderes sein. Die JuVe-Kanzleientabellen bilden daher eine Art grafischer Wiedergabe solcher subjektiver Einschätzungen einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten und Akademikern aus dem In- und Ausland. Die Redaktion ist bestrebt, mit Hilfe der Kanzleientabellen diese gesammelten Eindrücke zum Ruf einer Kanzlei im Rechtsmarkt so genau wie möglich wiederzugeben. Diese Genauigkeit glauben wir mit der Breite und Tiefe der redaktionellen Recherche gewährleisten zu können. Letztendlich jedoch ist auch die Übersetzung dieser Fülle von Einschätzungen in eine Tabelle ein subjektiver Prozeß. Wir weisen deshalb mit Nachdruck auf die entsprechenden erläuternden Zusätze im Text und bei den einzelnen Rankings hin.
Die Kapitel im Überblicksteil des JuVe-Handbuchs (Nationaler Überblick und Regionen) versuchen wiederzugeben, wie die Kanzleien insgesamt im Markt wahrgenommen werden. Dabei sprechen sowohl Mandanten als auch Anwälte regelmäßig von „allgemein führenden Kanzleien“. Bei einer solchen subjektiven Einschätzung der Gesamtreputation einer Kanzlei spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle:
…“
Am Fuß der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 2000/2001 ist jeweils folgender farblich unterlegter Hinweis abgedruckt:
„Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist eine subjektive und reflektiert lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion. Der Verlag impliziert damit keine Geringerschätzung der anderen in diesem Gebiet tätigen, hier jedoch nicht genannten Kanzleien. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet.“
Im Oktober 2000 ist die dritte Ausgabe des JUVE Handbuchs (JUVE Handbuch 2000/2001 (Anlage BB 1)) erschienen. Dieses enthält in der Einleitung auf S. VIII ff. u.a. folgende Benutzerhinweise:
„Zur Recherche der weißen Seiten
Im Rahmen der Recherchearbeit hat JUVE über 4.000 Interviews mit Akteuren am Markt-Anwälten, Mandanten und juristischen Akademikern – geführt, um deren Wahrnehmung und Einschätzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Dabei wurden Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Größe berücksichtigt, denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit einen Namen gemacht. Die Größe einer Kanzlei allem ist also kein Auswahlkriterium. Im Einführungstext am Anfang eines jeden Kapitels werden die Markttrends innerhalb einer ausgewählten Region oder eines bestimmten Rechtsbereichs analysiert. Die Kanzleien, die laut unserer Recherche eine besondere Reputation genießen, werden jeweils im Anschluss in einer Rangfolge aufgelistet, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Danach werden die Aktivitäten dieser Kanzleien in den ausgewählten Regionen oder Rechtsbereichen erläutert und analysiert. Die Redaktion hat größte Sorgfalt auf die genaue Wiedergabe der uns zur Verfügung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Verantwortung für die Qualität von Empfehlungen oder für fehlende Erwähnungen übernehmen. Die Darstellung zu den ausgewählten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht käuflich.
– Kanzleienrankings/Kanzleientabellen
Die „beste deutsche Wirtschaftskanzlei“ gibt es nicht. Die Annahme, es könne so etwas wie ein objektives Vergleichskriterium zur Beurteilung von Anwaltskanzlein geben, wäre völlig verfehlt. Kanzleien bieten nicht wie Konsumgüter objektive Merkmale hinsichtlich ihrer Qualität; Kanzleien sind vielmehr Dienstleister, deren Tätigkeit von Mandanten ebenso subjektiv bewertet wird wie von Fachkollegen.
Vor diesem Hintergrund verfolgen die JUVE Kanzleientabellen nur ein Ziel. Sie versuchen wiederzugeben, in welcher Art und Weise Mandanten und Anwälte über den Markt sprechen und denken. Anwälte wie Mandanten bezeichnen bestimmte Kanzleien als „führend“ oder stufen sie „über“ anderen Kanzleien ein Solche Äußerungen stellen subjektive Meinungen dar, sie können und sollen nichts anderes sein. Die JUVE Kanzleientabellen bilden daher eine Art grafischer Wiedergabe solcher subjektiver Einschätzungen einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten und Akademikern aus dem In- und Ausland.
Die Kapitel Nationaler Überblick und Regionen versuchen wiederzugeben, wie die Kanzleien insgesamt im Markt wahrgenommen werden. Dabei sprechen sowohl Mandanten als auch Anwälte regelmäßig von „allgemein führenden Kanzleien“ Bei einer solchen subjektiven Einschätzung der Gesamtreputation einer Kanzlei spielen v.a. folgende Faktoren eine Rolle:
Im Anschluss an das eigentliche Ranking enthalten manche dieser Tabellen weitere Kanzleinamen unter der Rubrik „Weitere empfohlene Kanzleien“. Mit diesen Kanzleien kam ein Recherchekontakt der Redaktion leider nicht zustande Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zu den Kanzlei-Rankings am Fuß jeder Tabelle.“
Am Fuß der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 2000/2001 ist jeweils folgender farblich unterlegter Hinweis abgedruckt:
„Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist eine subjektive und reflektiert lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion. Der Verlag impliziert damit keine Geringerschätzung der anderen in diesem Gebiet tätigen, hier jedoch nicht genannten Kanzleien. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet“
Im Oktober 2002 ist die fünfte Ausgabe des JUVE Handbuchs (JUVE Handbuch 2002/2003 (Anlage Bf 13)) erschienen. Dieses enthält in der Einleitung auf S. 15 ff. u.a. folgende Benutzerhinweise:
„Zur Recherche der weißen Seiten
Im Rahmen der Recherche für die vorliegende Ausgabe hat JUVE im vergangenen Jahr Anwälte unter Einschluss von BGH-Anwälten, Mandanten und vereinzelt auch juristische Akademiker und Richter befragt, um deren Wahrnehmung und Einschätzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Im einzelnen hat die Redaktion mit den beteiligten Verkehrskreisen im letzten Jahr Gespräche in folgendem Umfang geführt:
– 4.871 Gespräche mit Anwälten in über 750 dt. und internat. Kanzleien in Deutschland;
– 153 Gespräche mit Anwälten in Kanzleien im Ausland (insbes.: USA, Großbritannien, Belgien – außerdem: Niederlande, Schweiz, Frankreich. Italien, Spanien, Schweden, Hongkong, Polen, Ungarn, Tschechische Republik);
– 354 Gespräche mit Mandanten (Unternehmen ab € 30 Mio. Jahresumsatz, Finanzinstitute, Verbände, öffentliche Hand)
Der Akzent der Recherche hegt deutlich auf der persönlichen Befragung der Gesprächspartner in Interviews vor Ort oder Telefonaten. Die JUVE-Redaktion ist überzeugt, auf dem Wege persönlicher Interviews mit der Möglichkeit gezielter Nachfrage verlässlichere Ergebnisse zu erhalten als im Wege der Versendung standardisierter Fragebögen.
Dennoch hat sie auch Fragebögen versandt, deren Ergebnisse mit in die Texte und Ranking-Tabellen eingeflossen sind:
– 740 Fragebögen wurden an Anwaltskanzleien versandt, von denen der JUVE-Redaktion 426 zurückgesandt wurden;
– 11 000 Fragebögen wurden an Mandanten verschickt, von denen der JUVE-Redaktion 340 Fragebögen teils anonym, teils mit Angaben zum Unternehmen zurückgesandt wurden. In den Bögen nehmen Unternehmensjuristen oder Mitglieder der Geschäftsführung Bezug auf je 1-10 Kanzleien bzw. Anwälte.
Es wurden bei der Recherche Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Größe berücksichtigt, denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit einen Namen gemacht. Große allein ist also kein Auswahlkriterium.
Im Einführungstext am Anfang der Kapitel werden die Markttrends innerhalb der ausgewählten Regionen oder Rechtsbereiche analysiert. Die Kanzleien, die laut unserer Recherche eine besondere Reputation genießen, werden jeweils im Anschluss in einer Rangfolge aufgelistet, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Danach werden die Aktivitäten dieser Kanzleien in den jeweiligen Regionen oder Rechtsbereichen erläutert und analysiert. Die Redaktion hat größte Sorgfalt auf die genaue Auswertung der uns zur Verfügung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Verantwortung für die Qualität von Empfehlungen oder für fehlende Erwähnungen übernehmen. Die Darstellung zu den ausgewählten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht käuflich.
– Kanzleienrankings/Kanzleientabellen
Die „beste deutsche Wirtschaftskanzlei“ gibt es nicht. Die Annahme, es könne so etwas wie ein objektives Vergleichskriterium zur Beurteilung von Anwaltskanzleien geben, wäre völlig verfehlt. Kanzleien bieten nicht wie Konsumgüter objektive Merkmale hinsichtlich ihrer Qualität; Kanzleien sind vielmehr Dienstleister, deren Tätigkeit von Mandanten ebenso subjektiv bewertet wird wie von Fachkollegen. Vor diesem Hintergrund verfolgen die JUVE Kanzleientabellen nur ein Ziel. Sie versuchen wiederzugeben, in welcher Art und Weise Mandanten und Anwälte über den Markt sprechen und denken. Anwälte wie Mandanten bezeichnen bestimmte Kanzleien als „führend“ oder stufen sie „über“ anderen Kanzleien ein Solche Äußerungen stellen lediglich subjektive Meinungen dar. Die JUVE Kanzleientabellen sind daher eine Art grafischer Wiedergabe solcher subjektiven Einschätzungen einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten und Akademikern aus dem In- und Ausland. Die Redaktion hat es sich zum Ziel gesetzt, diese gesammelten Eindrücke zum Ruf einer Kanzlei im Rechtsmarkt so genau wie möglich wiederzugeben. Diese Genauigkeit soll mit der großen Breite und Tiefe der Recherche sichergestellt werden. Letztlich ist jedoch auch die Übersetzung der Fülle von Einschätzungen in eine Tabelle ein subjektiver Prozess. Der Leser sollte daher stets auch die entsprechenden Kanzleitexte zu den Rankings berücksichtigen. Die Kapitel „Nationaler Überblick“ und „Regionen“ versuchen widerzugeben, wie die Kanzleien insgesamt im Markt wahrgenommen werden. Dabei sprechen sowohl Mandanten als auch Anwälte regelmäßig von „allgemein führenden Kanzleien“. Bei solchen subjektiven Einschätzungen der Gesamtreputation einer Kanzler spielen v.a. folgende Faktoren eine Rolle:
…
Beachten Sie bitte unbedingt auch die Hinweise zu den Kanzleirankigs am Fuß jeder Tabelle.
…
Im Anschluss an die Kanzleibeschreibungen finden Sie in manchen Kapiteln eine Tabelle mit ebenfalls empfohlenen Kanzleien bzw. Anwälten, die im jeweiligen Rechtsgebiet vorwiegend regional, als vielversprechend oder wegen einer Spezialisierung hervorgehoben wurden, und mit einem Kurzeintrag vorgestellt wurden. Einige Kapitel enthalten die Rubrik „Weitere empfohlene Kanzleien“. Mit diesen im Markt empfohlenen Kanzleien kam ein Recherchekontakt der Redaktion leider nicht zustande.“
Am Fuß der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 2002/2003 ist jeweils folgender farblich unterlegter Hinweis abgedruckt:
„Die hier getroffene Auswahl der Kanlzeien ist das Ergebnis der auf zahlreichen Interviews basierenden Recherche der JUVE-Redaktion (s. Einleitung S. 15). Sie ist in zweierlei Hinsicht subjektiv: Sämtliche Ausgaben der von JUVE Redakteuren befragten Quellen sind subjektiv u. spiegeln deren eigene Wahrnehmungen, Erfahrungen u. Einschätzungen wider. Die Rechercheergebnisse werden von der JUVE-Redaktion unter Einbeziehung ihrer eigenen Marktkenntnis analysiert u. zusammengefasst. Der JUVE-Verlag beabsichtig mit dieser Tabelle keine allgemeingültige oder objektiv nachprüfbare Bewertung. Es ist möglich, dass eine andere Recherchemethode zu anderen Ergebnissen führen würde. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet.“
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.02.2001 – 29 U 4292, UA S. 7-8 Bezug genommen.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Druckschriften über Rechtsanwälte oder Wirtschaftskanzleien, insbesondere das Handbuch „Wirtschaftskanzleien – Rechtsanwälte für Unternehmen“ zu verbreiten oder an der Ausstellung solcher Druckschriften mitzuwirken oder für dies zu werben, sofern diese drucktechnisch und/oder farblich hervorgehoben Aufstellungen enthalten, in denen Rechtsanwälte oder Anwaltssozietäten für geografische Regionen und/oder für Rechtsbereiche in einer Rangfolge aufgelistet werden, bei der auf die Reputation der einzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird.
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.02.2001 – 29 U 4292/00, UA S. 8-11 Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 16.05.2000 (Bl. 97/102) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2000 – 9HK O 10278/99 (auszugsweise abgedruckt in ZIP 2000, 1593) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die von den Klägern beanstandete Berichtsform sei trotz der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung aufgrund der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt, zumal für derartige Ranglisten spezialisierter Anwälte weithin ein Bedürfnis bestehe. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Kläger, die den erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag weiterverfolgen. Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Berufungsverfahren wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.02.2001 – 29 U 4292/00, UA S. 12-16 Bezug genommen.
Auf die Berufung der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 08.02.2001 -29 U 4292/00 (auszugsweise abgedruckt in NJW 2001, 1950), auf das Bezug genommen wird, das genannte Urteil des Landgerichts München I vom 20.06.2000 aufgehoben und die Beklagten entsprechend dem von den Klägern gestellten Unterlassungsantrag verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.02.2002 -1 ZR 155/01 die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil des Senats nicht angenommen. Mit Beschluss vom 07.11.2002 (auszugsweise abgedruckt in NJW 2003, 277 und in BB 2003, lim. Anm. Berlit) hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil vom 08.02.2001 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2002 wegen Verletzung der Beklagten in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Kläger verfolgen den in erster Instanz gestellten Urteilsantrag weiter.
Sie sind der Auffassung, der vorliegende Fall betreffe durch die Beklagten geförderte vergleichende Werbung. Nach § 2 UWG und der zugrunde liegenden Richtlinie 97/55/EG sei vergleichende Werbung nur zulässig, wenn sie objektiv auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften der Dienstleistungen bezogen sei und der Mitbewerber in seinen geschäftlichen Verhältnissen nicht herabgesetzt werde. Sofern Zweifel über Anwendung und Inhalt dieser Normen bestünden, sei die Sache dem EuGH vorzulegen. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 UWG sei festzustellen, dass das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werde, wenn man für den Spezialfall des direkten Vergleichs zwischen Wettbewerbern verlange, dass dieser nur auf objektive und nachprüfbare Fakten gestützt werden dürfe. Es sei den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht klar zu entnehmen, ob durch dieses Urteil definitiv festgestellt worden sei, dass die Ranglisten Werturteile und nicht zumindest auch Tatsachenbehauptungen seien. Werturteil und Tatsachenbehauptung in dem gleichen Kontext schlossen sich nicht aus. Wolle man mit dem Bundesverfassungsgericht die Rangliste als Werturteil einordnen, so müsse festgestellt werden, dass hier ein in § 1 UWG geschütztes Rechtsgut gefährdet sei, dessen Schutz Vorrang vor der Freiheit der Meinungsäußerung habe. Ein Schutzgut des § 1 UWG sei die Bewahrung der Verbraucher vor Täuschungen. Der Verbraucher unterliege beim Betrachten der Ranglisten zwangsläufig Täuschungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Durchschnittsleser des Buches keine besonderen Vorkenntnisse besitze und ebenso nicht über einen besonderen Bildungsgrad verfuge. Ein weiteres Schutzgut sei die Harmonisierung des europäischen Wettbewerbsrechts in Bezug auf die vergleichende Werbung. Auch gewichtige Interessen der Allgemeinheit müssten berücksichtigt und deshalb Verhaltensweisen missbilligt werden, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen störten. Im Hinblick auf den Schutz der Wettbewerber sei zusätzlich anzuführen, dass weitere Grundrechte der Wettbewerber berücksichtigt werden müssten. Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Transparenz des Anwaltsmarktes könne mit dem JUVE Handbuch mangels objektiver Kriterien nicht sichergestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hebe weiterhin auf die Beschränkung auf verhältnismäßig wenige Kanzleien, insbesondere Großkanzleien und den aus den Ranglisten resultierenden Wettbewerbsvorsprung ab. Dies belege einen Verstoß gegen Art. 3 GG und den Angriff auf den Leistungswettbewerb. Ein weiterer solcher Angriff auf den Leistungswettbewerb werde vom Bundesverfassungsgericht angedeutet, weil die Listen die Offenheit des Anwaltsmarktes beeinflussen und insbesondere neu gegründete Kanzleien im Regelfall nicht oder doch nur mit erheblicher Verzögerung einbezogen werden könnten. Die eklatante Gefährdung des Leistungswettbewerbs stehe fest. Die Grundsätze über die Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil gäben einen weiteren festen Anhaltspunkt für die Begründetheit der Klage. Die spezifische Gefahr für den Leistungswettbewerb gehe auch gerade von den Ranglisten als solchen aus. Sie ergebe sich auch daraus, dass Rechtsanwälte durch Gewährung von Interviews und durch Schaltung von Anzeigen den Beklagten überhaupt ermöglichten, dieses Handbuch herauszugeben und Werbung zu betreiben, die ihnen, den Rechtsanwälten, selbst verboten wäre. Die Veröffentlichung der Ranglisten verstoße auch gegen § 3 UWG. Denn es liege die täuschende Angabe vor, dass es sich um eine objektive Information handele und nicht lediglich um die parteiische Aussage eines Werbungtreibenden.
Die Kläger beantragen,
1. das am 20.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts München I, AZ: 9HK O 10278/99 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Druckschriften über Rechtsanwälte oder Wirtschaftskanzleien, insbesondere das Handbuch „Wirtschaftskanzleien -Rechtsanwälte für Unternehmen“ zu verbreiten oder an der Ausstellung solcher Druckschriften mitzuwirken oder für diese zu werben, sofern diese drucktechnisch und/oder farblich hervorgehobene Aufstellungen enthalten, in denen Rechtsanwälte oder Anwaltssozietäten für geografische Regionen und/oder für Rechtsbereiche in einer Rangfolge aufgelistet werden, bei der auf die Reputation der einzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.06.2000 (9 HKO 10278/99) zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie machen auf das inzwischen erschienene JUVE Handbuch 2002/2003 aufmerksam. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rangfolgetabellen zutreffend als Werturteile eingestuft. Die Anzeigenfinanzierung per se reiche als Sittenwidrigkeitskriterium nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Feststellungen hinzukommen, dass gerade die Bereitschaft von Inserenten zur Anzeigenschaltung zu einer Verfälschung der Rangfolgetabellen beigetragen habe. Das sei nicht der Fall. Die Beklagten hätten wiederholt vorgetragen, dass das Insertionsverhalten von Anwaltskanzleien auf deren Aufnahme und deren Platzierung in den Rangfolgetabellen keinen Einfluss habe. Von der vom Bundesverfassungsgericht ferner als Möglichkeit einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs genannten fehlenden Offenlegung der Bewertungskriterien habe im vorliegenden Fall zu keiner Zeit die Rede sein können. Dass dies jedenfalls in Anbetracht der Ergänzungen und Änderungen gelte, die die Beklagten in die neueste Ausgabe des Handbuches eingearbeitet hätten, stehe in Anbetracht der Tatsache fest, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Offenlegung der Bewertungskriterien seiner Entscheidung im Anordnungsverfahren ausdrücklich zugrunde gelegt habe. Von einer Beeinträchtigung der Rechtspflege durch die Rangfolgetabellen könne im Ernst nicht die Rede sein. Selbst wenn eine konkrete Gefährdung des Leistungswettbewerbs im vorliegenden Fall festgestellt wäre, müsste immer noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und beurteilt werden, ob diese Gefährdung so schwer wiege, dass sie die mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit einhergehenden Nachteile für die Beklagten überwiege. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Bewertungskriterien, auf denen die Rangfolgetabellen beruhten, noch deutlicher herausgestellt hätten als in den früheren Auflagen, könne kein Zweifel bestehen, dass eine etwaige Bestätigung dem Verbot der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht gerecht werden könnte.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Termine vom 08.02.2001 und vom 13.02.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Klägern nicht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1 UWG zu. Bei den beanstandeten Rangfolgetabellen handelt es sich nicht um vergleichende Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, weil diese Vorschrift nur Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht; die Beklagten sind nicht Mitbewerber der in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien.
a) Die Beklagten haben mit der Veröffentlichung der Rangfolgetabellen objektiv und subjektiv zur Förderung des Wettbewerbs der in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien gehandelt. Auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.02.2001 – 29 U 4292/00 unter 1. und 2. der Entscheidungsgründe (UA S. 18-21) wird Bezug genommen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11 = NJW 2003, 277) nicht beanstandet worden.
b) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist, soweit es um die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung geht, nunmehr von dem während des Verfahrens am 14.09.2000 in Kraft getretenen § 2 UWG auszugehen, mit dem die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/45O/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (abgedruckt in: Berlit, Vergleichende Werbung, S. 80 ff) in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde (Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 01.09.2000 (BGBl I S. 1374)).
c) § 2 Abs. 1 UWG lehnt sich an den Wortlaut von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 geänderten Fassung an (vgl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, abgedruckt in Berlit aaO S. 101 (Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 -Definition)). § 2 Abs. 1 UWG, der richtlinienkonform im Lichte von Art. 2 Nr. 2a der genannten Richtlinie auszulegen ist, erfasst jede Werbung, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Mitbewerber ist, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (vgl. BGH GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein). Es genügt nach § 2 Abs. 1 UWG ebenso wie nach Art. 2 Nr. 2a der genannten Richtlinie nicht, dass der Werbende zu Zwecken des Wettbewerbs fremde Unternehmen oder die von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleicht, die zwar untereinander, aber nicht mit dem Werbenden im Wettbewerb stehen. Denn bei einer solchen Konstellation macht der Werbende keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG und Art. 2 Abs. 2a der genannten Richtlinie erkennbar (vgl. Sack, WRP 2001, 327, 334-335; a.M. Köhler/Piper, 3. Aufl., § 2, Rdn. 21; KG WRP 2000, 103, 105). Im Streitfall stehen die Beklagten nicht im Wettbewerb zu den in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien. Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Anwendungsbereich der Richtlinie 97/55/EG. hl dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.1998 – 1 ZR 2/96 = WRP 1998, 1065 -Preisvergleichsliste II – ging es um einen Preisvergleich der Beklagten, einer Einkaufsgemeinschaft für holz- und kunststoffverarbeitende Betriebe, die sich an denselben Kundenkreis wie die Lieferanten von Montageartikeln wandte, deren Preise in die Vergleichsliste aufgenommen wurden; bei diesen Lieferanten handelte es sich um Mitbewerber der Beklagten; diese Mitbewerber machte die Werbung erkennbar (vgl. Sack aaO 335 Rdn. 73). In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.1998 -I ZR 69/96 = WRP 1999, 414 – Vergleichen Sie – ging es um die in einem Schreiben an einen Dritten enthaltene Aussage „Es handelt sich dabei um hochwertigen Designer-Modeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P. L.“ durch einen als selbständiger Unternehmer agierenden Mitarbeiter der Beklagten, dessen Handeln der Beklagten nach § 13 Abs. 4 UWG zugerechnet wurde; es handelte sich um eine Werbeaussage, in der die Erzeugnisse der Beklagten in Beziehung zu denjenigen der namentlich genannten Klägerin, einer Mitbewerberin der Beklagten, gesetzt wurden (vgl. BGH aaO 415).
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf § 1 UWG und auch nicht auf § 3 UWG gestützt werden.
a) Mit dem abstrakt gefassten Unterlassungsantrag wird ein generelles Verbot von Rangfolgetabellen begehrt, bei denen auf die Reputation der einzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird. Der Antrag geht im Wege abstrahierender Verallgemeinerung über eine konkrete Verletzungsform etwa in Gestalt der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 oder der Rangfolgetabellen in einer der Folgeauflagen dieses Handbuchs hinaus. Das begehrte generelle Verbot können die Kläger nicht verlangen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (BB 2003, 11, 12) ist, selbst wenn eine hinreichende Gefährdung des von § 1 UWG geschützten Rechtsguts festgestellt werden könnte, ein umfassendes Unterlassungsgebot nicht erforderlich, wenn klarstellende Zusätze ausreichen, um Irreführungen und eine hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs auszuschließen. Danach sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen Rangfolgetabellen, in denen auf die Reputation der einzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird, jedenfalls mit hinreichenden klarstellenden Zusätzen zulässig sind (vgl. Berlit, BB 2003, 13). Auch die Kläger sind im Übrigen davon ausgegangen, dass ein Ranking möglicherweise zulässig ist, wenn eine ausreichende Befragung aller beteiligten Verkehrskreise stattgefunden hat (Schriftsatz vom 04.10.2000, S. 5, 9; Schriftsatz vom 30.01.2001, S. 6).
b) Dem abstrakt gefassten Unterlassungsantrag kann als Minus der Antrag entnommen werden, dass die Kläger ein Verbot der konkreten Verletzungsform in Gestalt der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 begehren. Ein solcher entsprechend eingeschränkter (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de) Unterlassungsanspruch steht den Klägern nach § 1 UWG nicht zu. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (BB 2003, 11, 12) setzt eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit auf den konkreten Fall bezogene Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus. Solche Feststellungen können auf der Grundlage des Sach- und Streitstands nicht getroffen werden.
aa) Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 lässt sich nicht daraus herleiten, dass für die Rangfolgeeinstufungen überhaupt die Reputation der aufgenommen Anwaltskanzleien bzw. Rechtsanwälte als Kriterium mitbestimmend ist. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (BB 2003, 11) enthalten die beanstandeten Ranglisten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, die grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) unterfallen; solche Werturteile dürfen nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Danach können Rangfolgetabellen nicht allein deshalb verboten werden, weil sie Werturteile enthalten, für die die Reputation der Anwaltskanzleien bzw. Rechtsanwälte mitbestimmend ist.
bb) Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagten bei diesem Handbuch eine redaktionelle Recherche vorgespiegelt haben, die in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGH WRP 1997, 1051, 1053 – Die Besten II). Die Zeugin N. hat bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung im Termin vom 16.05.2000 die Art und Weise der redaktionellen Recherche bestätigt, die im JUVE Handbuch 1998/99 in der Einleitung auf S. I unten sowie unter den Rubriken „Kanzleienrankings/Kanzleientabellen“ und „Marktüberblick“ auf S. 9 beschrieben wird. Nach der Aussage der Zeugin N. sind mehrere vollzeitbeschäftigte Redakteure der Beklagten das ganze Jahr über damit beschäftigt, den Anwaltsmarkt zu verfolgen; sie führen Interviews und Gespräche mit Mandanten und Kanzleien, wie die Zeugin N. das am Beispiel des Gebiets Versicherungsrechts exemplifiziert hat. Die Zeugin N. hat angegeben, dass sie pro Jahr mindestens 200 Gespräche führt. Sie hat auch erläutert, welche Überlegungen den Rangfolgeeinstufungen zugrunde liegen. Danach hat die Beklagte zu 1 bei der Erstellung der Rangfolgetabellen nicht lediglich Informationen Dritter ohne kritische Distanz in das Gewand eines redaktionellen Beitrags gekleidet.
cc) Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Rangfolgetabellen mangels hinreichender Offenlegung der Bewertungsgrundlagen und -kriterien für die Rangfolgeeinstufungen irreführend seien.
Das JUVE Handbuch 1998/99 wendet sich nach der Einleitung (S. I) an Wirtschaftsjuristen und Unternehmer; es ist vor allem für Mandanten und Rechtsanwälte bestimmt, soll aber auch Hilfestellung für Studierende der Rechtswissenschaften sein. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe) handelt es sich um ein Fachpublikum, das zu einer kritischen Einschätzung der Rangfolgeeinstufungen aufgrund der gegebenen Erläuterungen in der Lage ist. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher aus den angesprochenen Verkehrskreisen wird bei situationsadäquater Aufmerksamkeit (vgl. BGH aaO) nicht nur den am Fuß jeder Tabelle farblich unterlegten Hinweis zur Kenntnis nehmen, dass die getroffene Auswahl der Kanzleien eine subjektive ist und lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion reflektiert, sondern auch die Ausführungen in der Einleitung zum Teil 1 des Handbuchs (S. I-II) und die Ausführungen im Nationalen Überblick zu den Kanzleienrankings/Kanzleientabellen (S. 9) sowie zum Marktüberblick (S. 9). In der Einleitung wird erläutert, dass die Rangfolgetabellen auf einer von der Redaktion getroffenen subjektiven Auswahl beruhen und lediglich die Recherche der Redaktion reflektieren, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Beklagte zu 1 Hunderte von Interviews mit Akteuren am Markt – Anwälten, Mandanten und juristischen Akademikern – geführt hat. In dem Abschnitt „Kanzleienrankings/Kanzleientabellen (S. 9) sowie im Abschnitt „Marktüberblick“ (S. 9) wird das Zustandekommen der Rangfolgeeinstufungen aufgrund subjektiver Einschätzungen einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten und Akademikern aus dem In- und Ausland und der wiederum subjektiven Übersetzung dieser Einschätzungen seitens der Beklagten zu 1 in eine Tabelle näher beschrieben. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird damit hinreichend deutlich erläutert, wie und aufgrund welcher subjektiven Wertungen die Rangfolgetabellen zustande kommen, insbesondere wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Rangfolgeeinstufungen Wahrnehmungen und Einschätzungen von Rechtsanwälten bezüglich fremder Anwaltskanzleien mitbestimmend sind (vgl. Einleitung S. I; Nationaler Überblick S. 9). Bei dieser Sachlage ist für die Annahme, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde durch die Rangfolgetabellen dahingehend irregeführt, diese beruhten auf objektiven Vergleichskriterien oder auf einer repräsentativen Erhebung bei allen relevanten Berufsgruppen, kein Raum. Daran ändert auch nichts, dass im JUVE Handbuch 1998/99 der Umfang der durchgeführten Recherchen, etwa hinsichtlich der genauen Zahl der geführten Gespräche mit den verschiedenen Gesprächspartnern (Rechtsanwälten, Vertretern von Unternehmen, Vertreter ausländischer Kanzleien), nicht vertiefend erläutert wird. Die vorstehenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung kann der Senat aus eigener Anschauung und Sachkunde treffen, weshalb es der Einholung eines diesbezüglichen Meinungsforschungsgutachtens, wie dies die Kläger beantragt haben, nicht bedarf.
Soweit die Kläger geltend gemacht haben, die begünstigten Kanzleien würden Kopien der sie betreffenden Rankings ohne die Einschränkungen aus der Einleitung verschicken oder anderen überlassen (Schriftsatz vom 30.01.2001, S. 9), ändert dies an den vorstehenden Feststellungen nichts. Für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist die konkrete Verletzungsform in Gestalt des ganzen JUVE Handbuchs 1998/1999 maßgebend. Die Kläger haben nicht dargetan, dass das behauptete Verhalten der begünstigten Kanzleien von den Beklagten veranlasst oder geduldet wird.
Soweit die Kläger zum Beweis dafür, dass eine sachliche Grundlage für die Einordnung in Rangstufen nicht besteht, beantragt haben, der Beklagten zu 1 gemäß § 421, § 425 ZPO aufzugeben, die Urkunden über sämtliche Interviews vorzulegen, die zur Einstufung in Rangfolgetabellen geführt haben (Schriftsatz vom 30.01.2001, S. 4 f), sind die Voraussetzungen für eine solche Vorlegung durch den Gegner nicht gegeben. Außerdem zielt der Beweisantrag nicht auf eine erhebliche Tatsache. Es ist außer Streit, dass es sich bei den Rangfolgeeinstufungen um subjektive Wertungen i handelt und dass diese Einstufungen nicht auf objektiven Vergleichskriterien beruhen.
dd) Dass die Beklagten durch die Veröffentlichung der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt hätten, lässt sich nicht feststellen. Insoweit ist das Interesse der Beklagten an der Akquisition von Anzeigenaufträgen nicht ausreichend (vgl. BVerfG BB 2003, 11, 12). Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten wird den in die Rangfolgetabellen aufgenommenen Kanzleien die Möglichkeit der Anzeigenschaltung im Teil 2 des JUVE Handbuchs erst angeboten, nachdem über deren Berücksichtigung im redaktionellen Teil bereits entschieden ist; dies hat die in erster Instanz vernommene Zeugin N. bei ihrer Vernehmung im Termin vom 16.05.2000 bestätigt. Dementsprechend wird in der Einleitung des JUVE Handbuchs 1998/99 auf S. II in Fettdruck darauf hingewiesen, dass die Buchung von Anzeigen für den Teil 2 des Handbuches unabhängig durch die betreffenden Kanzleien erfolgt und kein Kriterium für die Darstellung im redaktionellen Teil 1 bildet; außerdem wird auf der genannten Seite auch in Fettdruck darauf hingewiesen, dass die Darstellung zu den ausgewählten Kanzleien keine Werbung darstellt und nicht käuflich ist. Dass, wie unstreitig ist, die Entgelte für den Abdruck der Kanzleianzeigen im Teil 2 des Handbuchs einen erheblichen Teil der mit dem Handbuch erzielten Einkünfte ausmachen, führt nicht zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit der Rangfolgetabellen; damit ist nicht belegt, dass die Anzeigenschaltung oder die Bereitschaft hierzu Einfluss auf die Aufnahme der betreffenden Anwaltskanzleien in die Rangfolgetabellen oder auf die Platzierung in diesen Tabellen hat.
Soweit die Beklagte zu 1 ursprünglich in dem Auftragsformular, mit dem Kanzleiprofile gebucht werden konnten, die Formulierung „Aber gibt es Unternehmen, Verbände oder sonstige Adressaten, die das Handbuch mit ihrem Eintrag auf jeden Fall erhalten sollten? Dann teilen Sie uns unbedingt Empfängernamen und -anschriften mit“ verwendet hat, haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.03.1999 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 3) dahingehend abgegeben, dass sie sich verpflichten, es zu unterlassen, Rechtsanwälten, die in dem JuVe-Handbuch „Wirtschaftskanzleien“ entgeltlich werben, anzubieten, das Handbuch unentgeltlich an von diesen zu benennende Unternehmen zu verbreiten (Anlage K 3). Es kann im Streitfall dahinstehen, welche Wirkung die genannte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des auf die Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 bezogenen Unterlassungsanspruchs hat. Auch die Verwendung des genannten Auftragsformulars belegt nicht, dass die Anzeigenschaltung oder die Bereitschaft hierzu Einfluss auf die Aufnahme der betreffenden Anwaltskanzleien in die Rangfolgetabellen oder auf die Platzierung in diesen Tabellen hat.
ee) Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Rangfolgetabellen in dem JUVE Handbuch 1998/1999 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass Rechtsanwälte durch Gewährung von Interviews und Schaltung von Anzeigen das Erscheinen des Handbuchs mit Rangfolgetabellen ermöglichen, deren Erstellung den betreffenden Rechtsanwälten selbst nach einschlägigem Werberecht möglicherweise nicht gestattet wäre. Die Beklagte zu 1 als Verlag, der sich auf die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) stützen kann, und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 dürfen im Rahmen der Berichterstattung über den Anwaltsmarkt Werturteile über Anwaltskanzleien bzw. Rechtsanwälte äußern, die diesen selbst nach einschlägigem Werberecht untersagt wären.
ff) Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass den in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Kanzleien, darunter vielen Großkanzleien, ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber den nicht aufgenommenen oder niedrigrangig platzierten Kanzleien verschafft wird. Diese Beeinträchtigungen der nicht aufgenommenen oder niedrigrangig platzierten Kanzleien ist im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in den Rangfolgeeinstufungen liegenden Werturteile aufgrund der gegebenen Erläuterungen angemessen zu würdigen wissen, nicht so gravierend, dass sie unter Berücksichtigung des hohen Rangs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) eine Beschränkung dieses Grundrechts rechtfertigen würden. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt, dass neu gegründete Kanzleien im Regelfall nicht zeitnah, sondern nur mit Verzögerung in die Rangfolgetabellen einbezogen werden. Im Übrigen beschränken sich die Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 nicht auf den Kreis der Großkanzleien, vielmehr sind darin auch zahlreiche mittlere und kleinere Kanzleien und auch Einzelanwälte aufgeführt (vgl. etwa S. 163, 321).
gg) Der auf die Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1998/99 bezogene Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf § 3 UWG gestützt werden. Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt objektiver Nachprüfung nicht zugänglich ist, sind keine Angaben im Sinne von § 3 UWG (vgl. Köhler/Piper aaO § 3, Rdn. 91). Bei den Rangfolgetabellen handelt es sich, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG BB 2003, 11), um Werturteile, die keinem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Hinsichtlich der Offenlegung der Bewertungsgrundlagen und -kriterien besteht im Hinblick auf die vorstehend unter 2. b) cc) erörterte Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise auch keine Gefahr der Irreführung dahingehend, dass die Rangfolgetabellen auf objektiven Vergleichskriterien bzw. auf einer repräsentativen Erhebung bei allen relevanten Berufsgruppen beruhen.
c) Soweit dem abstrakt gefassten Unterlassungsantrag als Minus der Antrag entnommen werden, dass die Kläger auch ein Verbot der konkreten Verletzungsform in Gestalt der Rangfolgetabellen im JUVE Handbuch 1999/2000 (Anlage B 2), im JUVE Handbuch 2000/2001 (Anlage BB 1) sowie im JUVE Handbuch 2002/2003 (Anlage Bf 13) begehren, gelten die vorstehenden Ausführungen zum JUVE Handbuch 1998/99 im Wesentlichen entsprechend. In diesen Handbüchern, in denen die Erläuterungen zu den Rangfolgetabellen gegenüber dem JUVE Handbuch 1998/99 erweitert worden sind, werden die Bewertungsgrundlagen und -kriterien für die Rangfolgeeinstufungen gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen erst recht hinreichend offengelegt. Soweit die Kläger die Zahlenangaben der Beklagten zu den durchgeführten Recherchen für das JUVE Handbuch 2002/2003 (vgl. Einleitung S. 15; Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2003, Seite 2-3) mit Nichtwissen bestritten haben (Schriftsatz der Kläger vom 03.02.2003, S. 17), braucht über die Richtigkeit der betreffenden Zahlen nicht Beweis erhoben werden. Unter Berücksichtigung der Aussage der in erster Instanz im Termin vom 16.05.2000 vernommenen Zeugin N., die die Angaben im JUVE Handbuch 1998/99 zu den seinerzeit durchgeführten Recherchen bestätigt hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in der Einleitung des JUVE Handbuchs 2002/2003 zu den für dieses Handbuch durchgeführten Recherchemaßnahmen (insbes. Zahl der Gespräche, Zahl der Fragebögen) nicht stimmen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Soweit die Kläger beantragt haben, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung im Wege einer Bürgschaft abzuwenden, ist eine Entscheidung hierüber im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nötig.
7. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die praktisch bedeutsame Frage, ob Werbung durch Dritte in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 UWG fallen kann oder nicht (vgl. Sack, WRP 2001, 329, 334-335 einerseits, Köhler/Piper aaO § 2, Rdn. 21; KG WRP 2000,103, 105 andererseits), ist höchstrichterlich nicht geklärt.
8. Der Schriftsatz der Kläger vom 24.02.2003 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
(Unterschriften)
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