OLG Köln: spickmich.de

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2007 – 15 U 142/07 – Lehrerbewertung auf Internetseite „spickmich.de“ bleibt zulässig

Das Bewertungsforum des Schülerportals spickmich.de fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.

Die Bewertung unter den Kriterien “guter Unterricht”, “fachlich kompetent”, “motiviert”, “faire Noten”, “faire Prüfungen” und “gut vorbereitet” sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis betrifft nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der Frau … Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin,

g e g e n

1) Herrn W,

2) Herrn K,

3) Herrn PW,

4) die S – GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer W, K und PW,
ebenda,

Verfügungsbeklagte und
Berufungsbeklagte,

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Landgericht Dr. …

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2007 – 28 O 263/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsklägerin.

Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.

G r ü n d e:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Verfügungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin am …in …und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Verfügungsbeklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www…. Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde die Homepage von der „S – GmbH iG“ betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) waren. Bei der Homepage www… handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes – auch – durch die Nutzer gestaltet werden. Angemeldete Benutzer tragen ihre Daten in ein Profil ein, sie können ein Profil über sich anlegen, Gruppen und Clubs bilden und mit anderen Mitgliedern des Netzwerkes kommunizieren. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Verfügungsbeklagten, die derzeit über circa 200.0000 angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus „Freunden“, „Mitgliedern einer Stufe“ und „Clubs“ aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken „Meine Seite“, „Meine Freunde“, „Nachrichten“, „Meine Stadt“ u. ä. die Rubrik „Meine Schule“. In dieser Rubrik kann der Schüler allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der „Flirt-Faktor“ bewertet.

Auf dieser Schulseite existiert auch ein „Lehrerzimmer“, in dem die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei www….registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung zu der Homepage www…. zu erhalten, muss der exakte Namen der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als „Interessierter“ anzumelden, worunter die Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei spickmich als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen.

Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.

Im „Lehrerzimmer“ ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.

Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 – 6 zu bewertenden Kriterien „sexy“, „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“, „guter Unterricht“, „leichte Prüfungen“ und „faire Noten“ angezeigt. Im September 2007 haben die Verfügungsbeklagten die Kriterien „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Prüfungen“ und „vorbildliches Auftreten“ ersetzt.

Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert „1“ oder dem Wert „6“ bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als „Zeugnis“ ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.

Nachdem die Verfügungsklägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen, Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www… genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten Einzelkategorien mit einer Gesamtnote von 4,3 bewertet worden ist, hat sie vor dem Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Mit Beschluss vom 15.05.2007 hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der Verfügungsklägerin verboten, auf der Internetseite „www…“ Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten der eins tweiligen Verfügung wird auf Bl. 21 f. d. A. verwiesen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.07.2007 – 28 O 263/07 – die einstweilige Verfügung vom 15.05.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften zustehe. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil die Daten der Verfügungsklägerin – die von den Verfügungsbeklagten unstreitig korrekt wiedergegeben worden seien – aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden seien. Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung der Daten mit den Bewertungskriterien des Lehrerbewertungsmoduls folge kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil die beanstandete Bewertung vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst sei. Die Bewertung der Verfügungsklägerin als Lehrerin in dem Portal der Verfügungsbeklagten stelle keine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei auch nicht als unzulässige Schmähkritik anzusehen. Die Bewertungen stellten keine bloßen Diffamierungen dar und entbehrten auch nicht eines erforderlichen Sachbezuges, da sich die jeweiligen Schüler mit dem Verhalten und Auftreten der Lehrer auseinandersetzten. Schließlich könne die Verfügungsklägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Zwar handele es sich bei den Angaben zur Person der Verfügungsklägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Verfügungsklägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestattet.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Köln, Bl. 247 bis Bl. 257 d. A. Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten und dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei durch die auf der Internetseite www…. enthaltene Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Verfügungsklägerin betroffen. Indem die Verfügungsklägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie „sexy“, „cool und witzig“, „menschlich“ und „gelassen“ sei, seien private Charaktereigenschaften und ihre sexuelle Identität betroffen. Gerade sexuelle Äußerungen würden auch dann dem Bereich der Privatsphäre zugerechnet, wenn solche Äußerungen sich auf den Arbeitsplatz bezögen. Soweit die Bewertungskriterien von den Verfügungsbeklagten nunmehr geändert worden seien, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die nach wie vor im Bewertungsmodul enthaltenen Kriterien „cool und witzig“, „menschlich“ und „beliebt“ bezögen sich ausschließlich auf Charaktereigenschaften der zu bewertenden Verfügungsklägerin und wiesen keinerlei Bezug zu ihrer Berufsausübung auf. Bei allen weiteren Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Verfügungsklägerin betroffen. Alle Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher Daten der Verfügungsklägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die auf der Website enthaltene Rubrik „Zitate“ werde zudem das Recht der Verfügungsklägerin am gesprochenen Wort gemäß Artikel 2 GG tangiert. Hierzu gehöre auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht darauf ankomme, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um besonders persönlichkeitssensible Kommunikationsinhalte handele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch nicht in erster Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese Behauptung, die einem Beweis offen stehe, sei von der Verfügungsklägerin bereits erstinstanzlich bestritten worden. So könne sich jedermann unter Angabe eines frei gewählten Vor- und Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung der Schule auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten als Schüler anmelden und Bewertungen abgeben. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen verneint. Eine Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG stehe der Verfügungsklägerin schon deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt habe.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. Den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Verfügungsklägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.. zu veröffentlichen.

2. Den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate:

„Alles, was Frau …schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses…)“ auf der Internetseite www…. zu veröffentlichen.

3. Den Verfügungsbeklagten zu untersagen, die persönlichen Daten der Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit www…. unterzeichneten Zeugnis, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www…. zu veröffentlichen.

4. Den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.0000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Hilfsweise beantragt die Verfügungsklägerin, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 15.05.2007 – 28 O 263/07 – zu bestätigen und wie folgt neu zu fassen: Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, auf der Internetseite www… Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Berufung der Verfügungsklägerin sei bereits unzulässig, weil sie mit ihrer Berufungsbegründung und mit Schriftsatz vom 10.08.2007 Berufungsanträge gestellt habe, die in ihrer wesentlichen Substanz vom Verfügungsantrag abwichen. Mit ihren neuen Anträgen ändere die Verfügungsklägerin den Streitgegenstand und führe zusätzliche Sachverhaltselemente, deren Prüfung für den ursprünglichen Antrag nicht erforderlich gewesen sei, in den Rechtsstreit ein. In Bezug auf die Zitatfunktion und die Zeugnisfunktion des Lehrerbewertungsmoduls fehle es darüber hinaus an einem Verfügungsgrund. So hätten die Verfügungsbeklagten bereits mit Widerspruchsbegründung vorgetragen und belegt, dass beide Eigenschaften am 13.06.2007 auf der streitgegenständlichen Internetseite enthalten gewesen seien.

Spätestens seit Zustellung dieses Schriftsatzes habe die Verfügungsklägerin auch Kenntnis beider Funktionen gehabt. Zutreffend habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin verneint, weil die im Internetdienst spickmich.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der Meinungsfreiheit zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Verfügungsklägerin davon aus, dass eine zulässige Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines „berechtigten“ oder „öffentlichen“ Interesses an der Äußerung dem Schutz des Artikel 5 GG unterfalle. Dass auch Schüler, die in Bezug auf das Unterrichtsverhalten von Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle darstellten, von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürften, stehe außer Frage. Die Artikulation der eigenen Meinung über das Internetangebot eines Dritten erleichtere den Schüle rn die Ausübung der Meinungsfreiheit, da keine technischen Kenntnisse erforderlich seien und – so zumindest beim Angebot der Verfügungsbeklagten – keine Kosten für die Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur Schüler über das dienstliche Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache das dienstliche Verhalten der Lehrer auch nicht zu deren Priva tsache. Für einen Schutz durch Artikel 5 GG komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie für nützlich oder schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit einer kollektiven Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer gewissen kritischen Masse ihre Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert für den Meinungsbildungsprozess, den der Dienst www… gegenüber den Schülern und der Gesellschaft erbringe. Sämtliche Bewertungskriterien seien auch allein dem beruflichen Verhalten der jeweiligen Pädagogen zugeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.

II.
Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere liegt in der von der Verfügungsklägerin mit Einlegung der Berufung vorgenommenen Neufassung ihrer Anträge keine Klageänderung gemäß §§ 263, 533 ZPO. Vielmehr handelt es sich bei der Neufassung der Anträge lediglich um eine Klarstellung bzw. Konkretisierung des ursprünglichen Verfügungsantrages. Bereits in ihrer Antragsschrift vom 11.05.2007 hat die Verfügungsklägerin im Einzelnen dargelegt, dass die Nennung ihrer persönlichen Daten in Zusammenhang mit den von den Verfügungsbeklagten entworfenen Bewertungskriterien und der Zitatfunktion ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Der dem ursprünglichen Verfügungsantrag und jetzigem Hilfsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt betraf daher auch gerade die Nennung der persönlichen Daten der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit dem Bewertungsmodul. Dürften die persönlichen Daten, bestehend aus Zuname, Schule und unterrichteten Fächern, auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nicht mehr erscheinen, entfiele damit automatisch auch eine Bewertungsmöglichkeit der Verfügungsklägerin. Bei der Einbeziehung der Verfügungsbeklagten zu 4) in den Rechtsstreit handelt es sich um eine subjektive Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdnrn. 3, 9), die gemäß § 533 ZPO zulässig ist. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte zu 4) jetzt Anbieterin und Betreiberin der Website www…. und im Impressum als solche angegeben. Eine Sachdienlichkeit im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und einem weiteren Rechtsstreit vorzubeugen.

Auch muss durch die Einbeziehung der Verfügungsbeklagten zu 4) über keinerlei neue oder andere Tatsachen entschieden werden, als in dem Rechtsstreit gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3), § 533 Nr. 2 ZPO. Das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten zu 1) – 3), auf das sich die Verfügungsbeklagte zu 4) in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2007 auch bezieht, gilt gleichermaßen für die Verfügungsbeklagte zu 4), so dass durch die jetzige Einbeziehung ein Verlust einer Instanz nicht gegeben ist.

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Zwar fehlt es entgegen dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht an einem Verfügungsgrund. In Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 4) hat die Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie am 20.09.2007 von einer Änderung des Impressums der Website Kenntnis erlangt hat. Erweitert worden ist der Antrag auf die Verfügungsbeklagte zu 4) mit Schriftsatz vom 11.10.2007, so dass eine Dringlichkeit gegeben ist. In Bezug auf die „Zitatfunktion“ und „Zeugnisfunktion“kann offen bleiben, zu welchen Zeitpunkten die Verfügungsklägerin hiervon Kenntnis erlangt hat, weil diese bereits von ihrem ursprünglichen Antrag, für den eine Dringlichkeit vorlag, umfasst waren.

Der Verfügungsklägerin steht jedoch kein Verfügungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

1. In der Bewertung der Verfügungsklägerin auf der Internetseite www…liegt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB analog. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem Namen der Verfügungsklägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer, um – wahre – Tatsachenbehauptungen handelt. Die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Verfügungsklägerin sind vom Landgericht zutreffend als Meinungsäußerung bzw. Werturteil angesehen worden. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer Meinungsäußerung auszugehen (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG Hamburg, AfP 1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW-RR 2001, 411). Nach diesen Grundsätzen stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Verfügungsklägerin, die allerdings insoweit lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt – einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals spickmich.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).

Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Verfügungsbeklagten einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Verfügungsklägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sachund unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden „fairen Prüfungen“, „fairen Noten“ und „gut vorbereitet“ , die als Bestnote mit einer „1“ zu bewerten sind, die Kriterien „unfaire Prüfungen“, „unfaire Noten“ und “ schlecht vorbereitet“ entgegengesetzt. Das Gegenteil von „gutem Unterricht“ wird als „schlechter Unterricht“ und das Gegenteil von „motiviert“ als „unmotiviert“ definiert. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Verfügungsklägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks – nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Vergleichbar mit Zeugnisbewertungen von Schülern, denen kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zugrunde liegen und die unter bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich nachprüfbar sind, sind diese Bewertungen nicht. Sie stellen, obwohl in Notenstufen angegeben, eher gegriffene, subjektive Einschä tzungen widerspiegelnde Wertungen dar, die dennoch geeignet sein können, Schülern und Lehrern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt werden. Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Verfügungsklägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de. Auch auf dem Schülerportal www…. ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt „öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner haben die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass Bewertungen nach 12 Monaten gelöscht werden, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Vor diesem Hintergrund vermag die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“ und „vorbildliches Auftreten“. Diese Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die sicherlich im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen mögen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht ( BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen Bewertungen der Verfügungsklägerin, die – jedenfalls auch – auf die Bewertung ihrer allgemeinen Persönlichkeit abzielen, ebenfalls keinen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob auch die Bewertung der Verfügungsklägerin unter dem Kriterium „sexy“, dem auf der Homepage www…. als Negativkriterium „hässlich“ gegenüber gestellt wird, zulässig wäre. Dieses Bewertungskriterium ist inzwischen von den Verfügungsbeklagten aus dem Bewertungsmodul entfernt worden und von den jetzigen Anträgen der Verfügungsklägerin ausdrücklich nicht erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde, noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch Begriffe wie „cool“, dem der Begriff „peinlich“ gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).

Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06). Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann.

Ähnliches gilt für den Umstand, dass sich im Forum der Verfügungsbeklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch ein Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgibt, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen handelt. Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist. Andererseits ist gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem Forum spickmich.de erkennbar. Ferner wird auf der Bewertungsseite des Schülerportals spickmich.de die Zahl der Bewertenden exakt genannt, so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen kann.

Bewertungen werden erst ab einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und – wie von den Verfügungsbeklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt und auch zwischen den Parteien unstreitig – sich mit Rückmeldungen an die Verfügungsbeklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche “ Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.

2.
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.

3.
Die Nennung von persönlichen Daten der Verfügungsklägerin in Form ihres Zunamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden.

Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Der Name der Verfügungsklägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal www…. unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es sich um keine „sensiblen“ Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium eine nicht hinzunehmende Belastung nicht vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen Daten der Verfügungsklägerin eine Bewertung im Schülerportal www.spickmich.de erfolgt. Bei den Bewertungskriterien handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um Tatsachen, sondern um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

4.
Schließlich ergibt sich der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar handelt es sich bei den veröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Verfügungsklägerin nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 3). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt (Gola/Schomerus, a.a. O., § 4 Rdn. 14). Danach ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die Verfügungsbeklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der Verfügungsklägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums, einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. Hier ist – auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Verfügungsklägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, 2007, § 3 Rdn. 31) – eine Interessenabwägung vorzunehmen.

So ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin den Interessen der Verfügungsbeklagten gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn. 36). Bei der insoweit erneut vorzunehmenden Interessenabwägung sind die oben unter Ziffer 1. genannten Kriterien einzustellen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber zustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn. 36). Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681). Danach führt die vorzunehmende Abwägung zu einem Ziffer 1) dieser Entscheidung gleichlaufenden Ergebnis und es ist der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben.

Diesem Ergebnis steht auch die „Lindquist“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 – Rs C 101/101, abgedruckt in AfP 2004, 248ff., nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (EuGH, AfP, 2004, 248, 252).

Da der Hauptantrag der Verfügungsklägerin nicht begründet ist, bleibt aus den genannten Erwägungen auch ihr auf Unterlassung der Nennung personenbezogener Daten gerichteter Hilfsantrag ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens: 24.000,00 € (4 x 6.000,00 €).

(Unterschriften)

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