Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.07.2007 – 14 W 51/07 – Biosphärenwasser
UWG 5; UWG 8; UWG 12
Bei der Bezeichnung „Biosphärenwasser“ handelt es sich um eine irreführende Qualitätszusage.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31.05.2007 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
für Mineralwasser mit der Bezeichnung „Das Biosphärenwasser“, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 und/oder in der Anlage K 2 und/oder in der Anlage K 19,
und/oder
für andere Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3, und/oder Schorlen, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 und/oder in der Anlage K 20 und/oder Limonaden, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5, mit der Bezeichnung „mit dem Biosphärenwasser“
zu werben und/oder werben zu lassen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die An-tragsgegnerin 2/3 und die Antragstellerin 1/3 zu tragen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Antragstellerin, ein Verein zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen mit Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch. Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt Getränke. Ihr Mineralwasser „A-sprudel“ bewirbt sie mit der Bezeichnung „Das Biosphärenwasser“, ihre Fruchtsaftgetränke, Schorlen und Limonaden mit dem Zusatz „Mit dem Biosphärenwasser“. Wegen des genauen Inhalts der Werbeanzeigen wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 (Bl. 15 – 19 d. A.) sowie auf die Anlagen K 20, 21 (Bl. 110, 111 d. A.) verwiesen. Der Mineralbrunnen der Antragsgegnerin liegt in der O1, die als UNESCO-Biosphärenreservat O1 ausgezeichnet ist (vgl. insoweit die Anlagen K 8 – 10, Bl. 39 – 43 d. A.).
Ferner wirbt die Antragsgegnerin in Bayern, Thüringen und Hessen mit folgendem Hörfunkspot:
„(Männerstimme) Unglaublich schön und von einzigartigem ökologischen Wert – das Biosphärenreservat O1. In der basaltnahen Tiefe dieser geschützten Landschaft entspringt ein Wasser, das Seinesgleichen sucht – A-sprudel, das Biosphärenwasser (Frauenstimme) außen Wasser, innen reich.“
Die Antragstellerin sieht hierin eine irreführende Werbung, weil mit dem Begriff „Biosphärenwasser“ suggeriert werde, dass es sich um ein besonderes Bio-Mineralwasser handele, welches besser, gesünder und ökologischer sei als andere Mineralwasser, was tatsächlich nicht der Fall sei. Mit der Werbeaussage „ein Wasser, das Seinesgleichen sucht“, beanspruche die Antragsgegnerin zudem eine tatsächlich nicht vorhandene Spitzenstellung, obwohl sich ihr Mineralwasser, wie sich aus diversen Tests ergebe, qualitativ nicht besser sei als andere Mineralwasser.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung kostenrechtlich zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. für Mineralwasser mit der Bezeichnung „Das Biosphärenwasser“, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 und/oder in der Anlage K 2, und/oder für andere Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3, und/oder Schorlen, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4, und/oder Limonaden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit der Anlage K 5, mit der Bezeichnung „Mit dem Biosphärenwasser“
zu werben und/oder werben zu lassen;
und/oder
2. für Mineralwasser mit der Aussage „ein Wasser, das Seinesgleichen sucht.“ zu werben und/oder werben zu lassen.
Mit ihrer Schutzschrift vom 23.05.207 nebst Anlagen (Bl. 66 – 85) hat die Beklagte behauptet, dass ihr Wasser bezogen auf Mineralstoff-, Spurenelemente- und Rückstandsgehalte tatsächlich zur Spitzengruppe der Deutschen Mineralwässer zähle. Da es aus dem Biosphärenreservat O1 stamme, könne es auch die Herkunftsbezeichnung „Biosphärenwasser“ führen.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 31.05.2007 unter Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 Euro zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung als Biosphärenwasser um einen reinen Herkunftsbegriff handele, der zutreffend sei, weil das Wasser tatsächlich aus dem Biosphärenreservat O1 stamme. Da die Begriffe „Bio“ und „Biosphäre“ erkennbar unterschiedlich seien und im Übrigen auf das Biosphärenreservat O1 ausdrücklich hingewiesen wäre, liege eine Verwechslung mit einem Bio-Produkt im klassischen Sinne nicht nahe. Gleiches gelte, soweit die Saftgetränke tatsächlich mit einem Bio-Siegel beworben würden, weil sich dieses Siegel auf die verwendeten Säfte beziehe.
Der Slogan „Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht“, besitze keinen nach objektiven Maßstäben nachprüfbaren Bedeutungsinhalt, sondern lediglich eine subjektive Wertung und stelle eine nichtssagende Anpreisung dar, die von den entsprechenden Verkehrskreisen als solche auch erkannt werde. Außerdem habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass eine etwaige Aussage, das Mineralwasser der Antragsgegnerin nehme eine Spitzenstellung ein, falsch sei.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung weiter, wobei sie ihren Antrag zu Ziffer 1. auf die Anlage K 19 erweitert. Ferner rügt sie die Streitwertfestsetzung des Landgerichts und erachtet eine Wertfestsetzung auf 30.000 Euro für angemessen. Sie ist der Auffassung bei dem Begriff „Biosphärenwasser“ handele es sich nicht um einen reinen Herkunftsbegriff. Auch sei der Hinweis auf das Biosphärenreservat O1 in den Anzeigen nicht geeignet, den Verbraucher hierin lediglich eine Herkunftsmitteilung sehen zu lassen. Vielmehr suggeriere die Verwendung des Begriffs „Biosphärenwasser“ den angesprochenen Verkehrskreisen, es handele sich um ein Biomineralwasser. Entsprechendes ergebe sich aus den eigenen Presseerklärungen der Antragsgegnerin (K 14, K 15, Bl. 56 und 57 d. A.) in welchen auf die Vereinigung gleich zweier Bio-Aspekte in einem Getränk, nämlich das Biosphärenwasser sowie den Bio-Apfelsaft, hingewiesen werde. Ebenso sei mit der Aussage „Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht“, nicht nur eine allgemeine Anpreisung, sondern die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung verbunden. Eine solche habe die Beklagte, wie sich aus den beigefügten Testunterlagen sowie der Mitteilung des Instituts B (Anlage K 24 – 26 Bl. 117 – 129 d. A.) aber nicht inne. Ferner hat die Antragstellerin ein Umfrageergebnis der C vorgelegt, nach welchem die Mehrheit der Befragten mit dem Begriff „Biosphärenwasser“ ein Bioprodukt und nicht eine Herkunftsbezeichnung verbunden haben. Ebenso habe eine große Anzahl der Befragten angenommen, die Aussage „Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht“ beschreibe die Qualität eines Mineralwassers, an die kein Wettbewerber heranreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.06.2007 nebst Anlagen (Bl. 87 – 129 d. A.), vom 21.06.2007 nebst Anlagen (Bl. 130 – 162 d. A.) und vom 04.07.2007 nebst Anlagen (Bl. 209 – 252) verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 12 UWG zulässig. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 in Verbindung mit § 5 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung ihres Mineralwassers als „Biosphärenwasser“ entsprechend ihrem im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag zu Ziffer 1 zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hierin nicht lediglich eine (zutreffende) Herkunftsbezeichnung zu sehen. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung des Mineralwassers als Biosphärenwasser zugleich um eine irreführende Qualitätsaussage. Dies gilt gleichermaßen für die Werbung, in welcher zusätzlich auf Herkunft des Mineralwassers aus dem Biosphärenreservat O1 hingewiesen wird (K 21 (Bl. 111 R.) und K 1 – 5 (Bl. 15 – 19) sowie für die Anzeige, in welcher die Herkunftsangabe nicht ersichtlich ist (Anlage K 20, Bl. 110 d. A.). Mit dem Begriff „Biosphärenwasser“ wird die Herkunftsregion gerade nicht beschrieben, weil von deren Bezeichnung als „Biosphärenreservat O1“ lediglich der Wortteil „Biosphäre“ wiedergegeben wird. Dieser Wortteil enthält keinerlei Hinweis auf das Herkunftsgebiet, nämlich das Bioreservat O1, sondern bezieht sich – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – seiner eigentlichen Wortbedeutung nach auf die Gesamtheit des von Lebewesen besiedelten Teils der Erde und ist damit als Herkunftsangabe vollkommen nichtssagend, weil dies für jedes Mineralwasser gilt. Auch durch den in einigen Anzeigen verwendeten Zusatz „aus dem Biosphärenreservat O1“ erhält die Bezeichnung als „Biosphärenwasser“ nicht die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung. Als reine Herkunftsmitteilung hätte der Zusatz „aus dem Biosphärenreservat O1“ ausgereicht. Mit der zusätzlichen Bezeichnung des Mineralwassers als „Biosphärenwasser“ wird für die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um ein Wasser besonderer Qualität handele.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehrskreis die beanstandete Werbung versteht. Geht es – wie vorliegend – um Waren des täglichen Lebens kann der Senat aus eigenem Erfahrungswissen beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. BGH Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 318/98 – GRUR 2002, 182, zitiert nach juris). Der Zusatz „Bio-„ bei der Lebensmittelbezeichnung oder -werbung bringt gegenüber dem Verbraucher zum Ausdruck, es handele sich um ein Produkt, das nach den Grundsätzen des ökologischen Anbaus gewonnen ist oder aus entsprechend gewonnen Rohstoffen besteht und/oder im Wesentlichen frei von Rückständen oder Schadstoffen ist, und sich hierdurch von herkömmlich produzierten Lebensmitteln gleicher Art unterscheidet, insbesondere gesünder als diese ist. Obwohl staatlich anerkannte Mineralwässer grundsätzlich ursprünglich rein sein müssen und insoweit denselben Anforderungen unterliegen, suggeriert der Zusatz „Bio„ im Zusammenhang mit einem Mineralwasser dem Verbraucher, es handele sich um ein besonders reines Naturprodukt, welches sich von herkömmlichen ebenfalls anerkannten Mineralwässern dadurch unterscheidet, dass es im Gegensatz zu diesen eine besonders gesunde ökologische Beschaffenheit aufweise.
Eine Einschränkung dieses Eindrucks wird auch nicht durch den Begriff „-sphären“ erreicht. Vielmehr weist die Bezeichnung als „Biosphärenmineralwasser“ darauf hin, dass das Mineralwasser in einem Gebiet gefördert wird, welches besondere ökologische Anforderungen erfüllt, die sich wiederum auf die Qualität des Wassers auswirken. Denn der Begriff „Bio“ wird in Verbindung mit Lebensmitteln nicht in seinem ursprünglichen Sinn sondern als besonders gesund, aus einem ungestörten Haushalt der Natur stammend, aufgefasst. Der Begriff „Bio“ wird von Verbrauchern mit Lebensmitteln in Verbindung gebracht, die im Gegensatz zu herkömmlichen Lebensmitteln ganz besonders gesund und ökologisch sind und entsprechend kontrolliert werden. Diese Einschätzung des Senats wird durch die von der Antragstellerin zur Akte gereichten Umfrageergebnisse bestätigt. Hiernach haben die Befragten den Begriff „Biosphärenwasser“ bei den Spontannennungen mehrheitlich als Qualitätsbezeichnung eingeschätzt. Soweit bei der Auswahlfrage 2. 67,4% bzw. 52,4% der Herkunftsaussage zugestimmt haben, steht dies der vorgenannten Auslegung, die Bezeichnung als „Biosphärenwasser“ stelle für den Verbraucher ein Qualitätsmerkmal dar, nicht entgegen, weil sich Herkunftsvermutungen und Qualitätseinschätzungen in diesem Fall nicht ausschlossen. Es waren Mehrfachnennungen möglich, wobei 57,9 % bzw. 55,6% der Bioproduktaussage und 56,7% bzw. 48,9% jedenfalls der Aussage, es stehe für ein Mehr an Qualität im Vergleich zu übrigen Mineralwässern, zugestimmt haben.
Dem gegenüber bieten für die von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservate keine Anhaltspunkte für eine besondere ökologische Qualität der dort geförderten Mineralwässer. Nach den Vorgaben der UNESCO sind nicht ausschließlich wertvolle Ökosysteme geschützt; vielmehr machen die für den Umwelt- und Naturschutz besonders wichtigen Flächen nur einen geringen Flächenanteil aus, im Biosphärenreservat O1 lediglich 42 Quadratkilometer von insgesamt 1850 Quadratkilometern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin eingereichten Gutachten der D GmbH vom 06.05.2007. In diesem wird betreffend die Qualität des Mineralswassers der Antragsgegnerin lediglich festgehalten, dass ausweislich der Zulassungsanalyse des Instituts B aus dem Jahre 2004 keinerlei Stoffe, die auf eine durch Menschen verursachte Beeinflussung des Wassers hinweisen könnten, nachzuweisen seien. Diese Anforderungen gelten indes für jedes amtlich anerkannte natürliche Mineralwasser, so dass hieraus die Hervorhebung als „Biosphärenmineralswasser“ und damit als besonders gesundes und natürliches Mineralwasser im Verhältnis zu sonstigen Mineralwässern nicht gerechtfertigt ist.
Unbegründet ist die sofortige Beschwerde, soweit die Antragstellerin zusätzlich eine Untersagung der Aussage „Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht.“ begehrt. Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung eine Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Nicht dem Irreführungsgebot unterfallen hingegen reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile. Maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht (BGH Urteil vom 03.05.2001 a.a.O.). Auch insoweit kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan aufgefasst wird, weil es sich um ein Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt. Insofern ist dem Landgericht in seiner Beurteilung zuzustimmen, dass es sich lediglich um eine subjektive Wertung ohne Bezug auf objektiv überprüfbare Kriterien handelt. Mit dieser Aussage bringt die Antragsgegnerin lediglich zum Ausdruck, dass sie von der Qualität ihres Produkts überzeugt sei und einen Vergleich mit Konkurrenzprodukten nicht scheue. Die in dieser Aussage enthaltene Bewertung, das Mineralwasser der Antragsgegnerin sei nicht zu übertreffen, entzieht sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Welche Anforderungen ein Mineralwasser nach der Auffassung des angesprochenen Verbrauchers erfüllen muss, um unübertroffen zu sein, hängt in erster Linie von den individuellen Bedürfnissen und insbesondere dem Geschmack des Einzelnen ab. Auch der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher kann erkennen, dass es sich nicht objektiv und generell für eine Vielzahl von Menschen feststellen lässt, welches Mineralwasser unübertroffen ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Umfrageergebnis nichts zu ändern. Soweit die Verbraucher den Slogan als Qualitätseinschätzung aufgefasst haben, ist hiermit keine Vorstellung verbunden, diese Qualitätseinschätzung beziehe sich auf ein oder mehrere objektiv überprüfbare Eigenschaften des Mineralwassers.
Eine abweichende Beurteilung käme nur für den Fall in Betracht, dass die mit dem Ausspruch in Anspruch genommene „Spitzenstellung“ sich auf konkrete und objektiv überprüfbare Umstände, wie etwa die Reinheit des Mineralwassers, bezöge. Für diesen Fall wäre die Aussage im Zusammenhang mit ihrem konkreten Bezug zu unterlassen, falls sie sich als unrichtig herausstellte. Soweit dies in Verbindung mit der Verwendung des Begriffs „Biosphärenwasser“ nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf eine besondere Naturreinheit des Mineralwassers der Antragsgegnerin in Betracht kommen könnte, wird die mögliche Irreführung bereits mit der Untersagung der Verwendung des Begriffs „Biosphärenwasser“ beseitigt. Eine isolierte Untersagung des Slogans „Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht“ ist nicht erforderlich.
Begründet ist auch die Streitwertbeschwerde. Gemäß § 12 Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert nach billigem Ermessen anhand des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an einer Verhinderung künftiger Verstöße festzusetzen, wobei Art und Umfang der Sache streitwertmindernd berücksichtigt werden können. Eine Bindung an die von der Antragstellerin geäußerten Vorstellungen besteht nicht. Unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der zu beanstandenden Werbung für mögliche Mitbewerber sowie Umfangs der Sache und des Umstandes, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, erachtet der Senat einen Streitwert von 30.000 Euro für angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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