LG Frankfurt a. M.: Irreführung mit Herkunftsbezeichnung GERMANY

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2008 – 312 O 55/08Herkunftsbezeichnung Germany
§§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Geographische Herkunftsangaben im Sinne des MarkenG sind die Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren (Anglermesser) benutzt werden, § 126 Abs. 1 MarkenG.

Die Herkunftsbezeichnung eines Messers mit GERMANY ist irreführend, wenn die Ware nicht in Deutschland hergestellt wird, sondern außerhalb Deutschlands im Wege der Lohnherstellung.

Die 12. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2008 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Messer, die mit der Bezeichnung „Germany” versehen sind, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,

wenn dies geschieht wie nachstehend eingelichtet

1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 189,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1 des Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

Die Beklagte hat ihren Sitz in … Sie bewirbt und vertreibt Angelgeräte und Zubehör. Hierzu gehören auch Messer, insbesondere Angel-, Jagd-, Klapp-, Filetier- und Universalmesser. Das Sortiment ist aus dem Katalog 2008 ersichtlich (Anlagen K l/B 1). Auf den Seiten 188/189 bewirbt die Beklagte Messer mit dem Aufdruck

… Rostfrei GERMANY

Die Beklagte bewirbt die Messer auch im Internet (Anlage K 2).

Mit der Behauptung, dieser Aufdruck sei irreführend, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2007 (Anlage K 6) erfolglos ab.

Die Klägerin führt aus, bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung „GERMANY” handele es sich um eine unmittelbare Herkunftsangabe i. S. von § 126 Abs. 1 MarkenG. Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, welche die Katalog- und Internetwerbung der Beklagten zur Kenntnis nähmen und die Messer erwürben, als Herkunftsangabe in der Weise verstanden, die Messer der Beklagten seien in Deutschland hergestellt worden. Da dies nicht der Fall sei, dürfe die Beklagte die Bezeichnung „GERMANY” nicht für ihre Messer verwenden. Hilfsweise werde der Unterlassungsanspruch auf die Vorschriften der §§ 3, 5 UWG gestützt. Die Voraussetzungen der Verwirkung und Verjährung lägen nicht vor.

Die Beklagte sei verpflichtet, ihr – der Klägerin – die Kosten der Aufwendungen für die Abmahnung anteilig zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd

Messer, die mit der Bezeichnung „Germany” versehen sind, zu bewerben und/oder

bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,

wenn dies geschieht wie nachstehend eingelichtet

-es folgen im Klageantrag die Abbildungen,

die im Urteilstenor unter 1 wiedergegeben

sind (Anmerkung der Kammer) –

2. an die Klägerin € 189,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte bestreitet den Irreführungstatbestand. Sie macht geltend, sie liefere nicht an Letztverbraucher, sondern nur an gewerbliche Abnehmer (Anglerbedarfsgeschäfte, Sportartikeleinzelhändler und andere gewerbliche Abnehmer). Die von der Klägerin beanstandeten Anglermesser würden in Fernost in Lohnfertigung hergestellt. Dortige Herstellerin sei also auch sie, die Beklagte. Die Abnehmer verstünden die angegriffene Bezeichnung so, dass ein deutscher Hersteller (= ein in Deutschland ansässiges Unternehmen) diese Produkte selbst produziere und im Inland zum Verkauf bzw. Weiterverkauf anbiete. Das sei zutreffend. Mit den Worten ,…‘ werde keine Qualitätsbezeichnung i. S. V. „deutsche Wertarbeit” behauptet. Die Bezeichnung „GERMANY” sei keine geografische Herkunftsangabe, sondern eine betriebliche Angabe, die darauf hinweise, dass ein inländischer Händler Waren anbiete.

Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, verwirkt und unterlägen dem Einwand des Rechtsmissbrauchs. Auf dem Hintergrund des Vorgangs „Rosenkaimer” müsse die Klägerin sich so behandeln lassen, als habe sie bereits im Jahr 2006 Kenntnis von der (angeblichen) Verletzungshandlung erlangt.

Da die Abmahnung durch die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei, stehe ihr der Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

Wegen aller Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Geographische Herkunftsangaben im Sinne des MarkenG sind die Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren (Anglermesser) benutzt werden, § 126 Abs. 1 MarkenG. Sie dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht, § 127 Abs. 1 MarkenG. Streitgegenständlich sind die Kennzeichnungen, die Bestandteil des Unterlassungsantrags sind. Auf der Klinge befindet sich in der oberen Zeile der Firmenname …, das Logo des „…” und die Eigenschaftsangabe „Rostfrei”, darunter der Aufdruck „GERMANY”. Abzustellen ist auf das Verständnis des Groß- und Einzelhandels, aber auch auf das des Verbrauchers für Angelbedarf, denn dieser sieht das Messer beim Kaufvorgang und bewertet den Aufdruck aus seiner Sicht. Nicht nahe liegend ist die Vorstellung der Verkehrskreise, es handele sich bei der Aufschrift „GERMANY” lediglich um eine betriebliche Angabe in dem Sinne, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (…) biete im Inland die Waren zum Verkauf bzw. zum Weiterverkauf an. Die Vorstellung geht weiter, nämlich in die Richtung einer geographischen Herkunftsangabe. Die geographische Herkunftsangabe „Made in Germany” ist den Verkehrskreisen aktuell präsent und wird zu der in der Unterzeile allein stehenden Angabe „GERMANY” dahin assoziiert, damit werde deklariert, dass Deutschland das Herstellerland sei. Dazu hat der Verkehr eine besondere Veranlassung, weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen „Solingen” – als Qualitätsprodukte gelten und die Annahme nahe liegt, die Beklagte wolle auf das Herkunfts- und Herstellungsland („GERMANY”) hinweisen.

Unstreitig werden die streitgegenständlichen Anglermesser nicht in Deutschland hergestellt, sondern außerhalb Deutschlands im Wege der Lohnherstellung. Der Verkehr erwartet aber, dass der Fertigungsbetrieb in Deutschland liegt und die Entwicklungs- und Fertigungsstufen hier kontrolliert und überwacht werden. An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Lohnherstellung im Ausland.

Verjährung ist nicht eingetreten, §§ 20 MarkenG, 195 BGB. Die Voraussetzungen der Verwirkung (§§ 21 Abs. 4 MarkenG, 242 BGB) liegen nicht vor, selbst wenn die Klägerin seit Dezember 2006 Kenntnis von der Verletzungshandlung gehabt haben sollte (was sie bestreitet). Der von der Beklagten behauptete Vorgang „Rosenkaimer” – seine Richtigkeit unterstellt – rechtfertigt weder die Annahme der Verwirkung noch die des Rechtsmissbrauchs.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB.

Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten, den die Kammer als einen solchen nach § 712 Abs. 1 ZPO auffasst, ist nicht stattzugeben, weil die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht sind.

Fundstelle: Pfitzer Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.