BGH: Königsberger Marzipan

BGH, Beschluss vom 15.09.2005 – I ZB 25/03Königsberger Marzipan (Bundespatentgericht)
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 lit. b

Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: „Königsberger Marzipan“) kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeugnisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. August 2003 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Verein zum Schutz der geographischen Angabe Königsberger Marzipan e. V. hat beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung

Königsberger Marzipan

für die Ware „Marzipanprodukte“ als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen 1 Angaben einzutragen, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24.7.1992 S. 1) geführt wird.

2
Der Anmelder hat vorgetragen, die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ sei nach Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 als geographische Angabe anzusehen. Die Bezeichnung weise darauf hin, dass das betreffende Produkt in besonderen Betrieben in Deutschland hergestellt werde. Sie sei aufgrund der politischen Umstände zu einer betriebsbezogenen Herkunftsangabe geworden, ohne aber den Bezug zu Königsberg zu verlieren. Die bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs in Königsberg (heute Kaliningrad) ansässigen Hersteller von „Königsberger Marzipan“ hätten sich nach der Vertreibung vor allem im süddeutschen Raum angesiedelt und hier die Produktion nach alter Tradition (hinsichtlich der Rezeptur, des Verfahrens, der Qualität und der Bezeichnung) fortgesetzt. Die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ beziehe sich auf ein abgrenzbares Herstellungsgebiet. Keiner der früher in Königsberg ansässigen Hersteller habe ein Produktionsunternehmen außerhalb Deutschlands gegründet. „Königsberger Marzipan“ sei eine qualifizierte Herkunftsangabe, die nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei.

3
Die Markenabteilung hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

4
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat der Anmelder das geographische Gebiet, das für die einzutragende Angabe maßgeblich sein soll, auf die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beschränkt.

5
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG GRUR 2004, 66).

6
Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder seinen Eintragungsantrag weiter.

7
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ könne nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützt werden, weil sie keine geographische Angabe im Sinne dieser Verordnung sei. Die Verordnung gelte für sog. qualifizierte Herkunftsangaben, die sich aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher auf einen bestimmten Ort bezögen, der im Gebiet des für die Anmeldung zuständigen Staates liege. Der Ort müsse den entsprechenden Namen tragen oder jedenfalls mit der Angabe lokalisiert werden können. Diese Voraussetzungen seien bei „Königsberger Marzipan“ nicht gegeben.

8
Es lasse sich nicht feststellen, dass „Königsberger“ nicht (mehr) auf eine örtliche Herkunft aus dem heutigen Kaliningrad oder aus einem der drei Orte in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Namen „Königsberg“ hinweisen könne. Es sei daher kein Raum für eine Prüfung, ob der Verbraucher „Königsberger“ bei Marzipan als Fantasiebezeichnung mit bestimmten Orten im Bundesgebiet verbinde und ob die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auch einen solchen Fall erfasse.

9
Sollten einzelne Verbraucher aufgrund der Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ einen gedanklichen Bezug zu Königsberg in dem Sinn herstellen, dass verschiedene Hersteller gleichsam ein Stück ihrer Stadt in ihre jetzigen Herkunftsstätten verlagert hätten, wäre diese Vorstellung nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 schützbar. Darin läge allenfalls eine Anspielung auf die historische Rolle der ehemaligen Stadt Königsberg und damit nur eine einfache geographische Herkunftsangabe. Der Annahme des Anmelders, das angesprochene Publikum deute diese ursprüngliche Herkunftsangabe zwanglos um in eine Herkunft aus bestimmten Betriebsstätten im süddeutschen Raum, könne nicht zugestimmt werden. Sie werde auch nicht durch das vorgelegte demoskopische Gutachten belegt. Herkunftsbezeichnungen seien nur dann qualifiziert, wenn sie als solche auf einen Zusammenhang mit einer in einem bestimmten geographischen Gebiet liegenden Produktionsstätte schließen ließen, nicht schon dann, wenn sich dies nur durch mehrere Gedankenschritte ergebe. Die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ weise nicht auf eine tatsächliche örtliche Herkunft hin, sondern allenfalls darauf, dass die Hersteller oder ihre Rechtsvorgänger vor 1945 in Königsberg eine Produktionsstätte gehabt hätten.

10
Erhebliche Gründe sprächen im Übrigen dafür, dass „Königsberger Marzipan“ eine Gattungsbezeichnung geworden sei.

11
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 133 MarkenG a. F.) hat keinen Erfolg.

12
Der Antrag auf Eintragung gemäß § 130 MarkenG ist zu Recht abgelehnt worden. Die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ kann nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützt werden, weil sie keine geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung ist.

13
1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 kann der Name eines bestimmten Ortes nur dann eine geographische Herkunftsangabe für ein Lebensmittel sein, wenn das Lebensmittel aus diesem Ort stammt. Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen, dass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 – Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 Tz. 43, 44 = WRP 2000, 1389 – Warsteiner; dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1075 = WRP 2002, 1286 – Original Oettinger).

14
2. Der anmeldende Verein macht selbst nicht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ einen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Ort sähen, etwa dem heutigen Kaliningrad oder einem der kleinen inländischen Orte mit dem Namen „Königsberg“. Nach seiner Darstellung wird die Bezeichnung vom Verkehr vielmehr als sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe verstanden und zwar als Hinweis auf eine Gruppe von Herstellern, die selbst oder deren Rechtsvorgänger vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Königsberg Marzipan hergestellt haben und ihre dort gepflegte Herstellungstradition an Orten in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen fortsetzen.

15
Bei einem solchen Verkehrsverständnis ist die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ jedoch keine geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten geographischen Gebiet hinweist. Einen allenfalls mittelbaren geographischen Bezug erhält die Bezeichnung dann vielmehr nur auf dem Weg über mehrere (keineswegs naheliegende) Denkschritte, die Kenntnisse über die historischen Zusammenhänge voraussetzen. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft dagegen an die räumliche Zuordnung der Produkte zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.

16
3. Die Auslegung des Begriffs der geographischen Herkunftsangabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfordert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG, weil insoweit keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Verordnung bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 – Rs. C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539, 3544 Tz. 118 – Köbler).

17
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Anmelders zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

(Unterschriften)

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.08.2003 – 30 W(pat) 112/02

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