BPatG, Beschluss vom 14.10.2008 – 24 W (pat) 66/07 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die angemeldete Marke babyRuf ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig.
BPatG, Beschluss vom 14.10.2008 – 24 W (pat) 66/07 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die angemeldete Marke babyRuf ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig.
BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06 – Pontifex
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG
Die Eintragung einer angemeldeten Marke „Pontifex“ ist ausgeschlossen, da sie gegen die guten Sitten verstösst.
BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 8/07 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die Wortfolge „Wir versichern Bayern“ kann in der Klasse 36 (Versicherungswesen) nicht als Marke eingetragen werden, weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 32 W (pat) 130/07 – Elbebad
Dem Begriff „elbebad“ fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, er ist daher nicht als Wortmarke für die Bereiche Werbung, Unterhaltungsangebote und Gesundheitspflege eintragungsfähig.
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 21/06 – Marlene-Dietrich-Bildnis
MarkenG § 3 Abs. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05 – SPA II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2
a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Markenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat.
b) Das Wort „SPA“ ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 15.07.2008 – 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Leitsatz
Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.
BPatG, Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte
§ 50 Abs. 3 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative MarkenG
Leitsatz:
Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.
EuG, Urteil vom 21.05.2008 – T-329/06 –
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E – Absolute Eintragungshindernisse
– Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Die Wortmarke E ist zumindest in einer ihrer Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren, nämlich Windkraftanlagen, und daher beschreibend.
BPatG, Beschluss vom 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 9 MarkenG; §§ 39, 43 Kreditwesengesetz (KWG)
Leitsatz:
Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.