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BPatG: Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren bei Waren-Unähnlichkeit

Das Verhalten eines Widersprechenden stellt dann einen Verstoss gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar und gibt Anlass zur Kostenauferlegung (abweichend vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG), wenn ersichtlich keine Marken- oder auch Warenähnlichkeit vorliegt, wobei in letzterem Fall nur krasse Unähnlichkeit die Kostenfolge auslöst (vgl. BPatGE 23, 224 (227)).

Eine solche Konstellation liegt zwischen einem „elektronischen Gerät zur Befeuchtung von Zigarren in Humidoren“ und „Mineralwasser“ vor. Weder bei den gemeinsamen Herstellungsstätten noch bei der Beschaffenheit noch bei ihrem Verwendungszweck noch bei ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart noch bei ihrer Nutzung oder bei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung liegen irgendwelche Berührungspunkte vor, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, die beiderseitigen Waren stammten, selbst wenn sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, aus einem einzigen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

BPatG, Beschluss vom 18.06.2009 – 30 W (pat) 108/05SPA ./. CigarSPA
§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 22/2009

In der 22. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 94/07 – Wortmarke „Neue Wege mit Energie“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Energiesektor. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 17/09 – Wortmarke PreFlight für die Dienstleistung „Marktforschung“ (Klasse 35). Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 12/07kaufmann u.a. für Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ Volltext

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EuG: SPA THERAPY

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?109/07 – SPA THERAPY
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens SPA THERAPY – Ältere nationale Wortmarke SPA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Zwischen der angemeldeten Marke SPA Therapy und der älteren eingetragenen Marke SPA besteht Verwechslungsgefahr. Die Unterschiede zwischen den Zeichen, die darin bestehen, dass die angemeldete Marke das Wort „therapy“ enthält, sind nicht geeignet, die erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auszugleichen, die darin bestehen, dass die ältere Marke am Anfang der angemeldeten Marke steht und dort eine selbständige kennzeichnende Stellung einnimmt.

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BPatG Entscheidungen 11/2009

In der 11. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähige Marken

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 132/08 – Bildmarke Oddset BPatG Volltext; siehe auch BPatG, 10.02.2009 – 27 W (pat) 130/08BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 57/07Farbe Lila als im Verkehr für die Ware „Tapetenkleister“ durchgesetzte Marke. Volltext

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 52/07medico consult u.a. für Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Medizin und Gesundheit in Form von Beratungen. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 29 W (pat) 29/07 – Wort-/Bildmarke LandLust für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 16, 25, 29, 35, 41 und 44. BPatG Volltext

Teilweise schutzfähige Marken

BPatG, Beschluss vom 19.11.2008 – 29 W (pat) 22/05 – Wortmarke diabetes club BPatG Volltext

Nicht schutzfähige Marken

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BPatG: Modern Talking

BPatG, Beschluss vom 12.09.2008 – 25 W (pat) 1/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der Eintragung der Marke Modern Talking u.a. für Datenträger (CD’s, DVD’s) mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen steht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die aus den Begriffen des englischen Grundwortschatzes „Modern“ und „Talking“ gebildete Wortkombination wird vom angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehr ohne weiteres i. S. von „modernes Reden“ / „moderne Gesprächsführung“ verstanden.

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BGH: SPA II

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05 – SPA II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2

a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Markenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat.

b) Das Wort „SPA“ ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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