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BPatG: DRSB Deutsche Volksbank

BPatG, Beschluss vom 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 9 MarkenG; §§ 39, 43 Kreditwesengesetz (KWG)

Leitsatz:

Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.

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