BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 263/07 –
§ 8 Abs. 2 MarkenG
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Gründungsdatums eines Unternehmens.
BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 263/07 –
§ 8 Abs. 2 MarkenG
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Gründungsdatums eines Unternehmens.
BPatG, Beschluss vom 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 9 MarkenG; §§ 39, 43 Kreditwesengesetz (KWG)
Leitsatz:
Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.