BPatG: dt ESTABLISHED in 1900

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 263/07
§ 8 Abs. 2 MarkenG

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Gründungsdatums eines Unternehmens.

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 805 638

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 IR, vom 4. November 2005 und vom 9. Oktober 2007, aufgehoben.

Gr ü n d e

I.
Für die als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 37 und 42

„Constructions en acier, ponts en acier et installations de voie ferrées pour les trains, les tramways et voies ferrées utilisées dans les mines, notamment aiguillages et leurs accessoires compris dans cette classe. Montage de constructions en acier, de ponts en acier et d’installations de voie ferrées pour les trains, les tramways et voies ferrées utilisées dans les mines, notamment les aiguillages et leurs accessoires. Développement de constructions en acier, de ponts en acier et d’installations de voie ferrées pour les trains, les tramways et voies ferrées utilisées dans les mines, notamment les aiguillages et leurs accessoires“

international registrierte Wort-Bildmarke

WBM "dt established in 1900"

hat die Markeninhaberin Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Dieser Antrag wurde von der Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die international registrierte Marke sei aufgrund ihres Bestandteil „ESTABLISHED in 1900“ geeignet, das angesprochene Publikum über relevante Eigenschaften zu täuschen. Das Gründungsdatum eines Unternehmens stelle für die angesprochenen Verbraucher einen Anhaltspunkt für eine gewisse Tradition und besondere Qualität der produzierten Waren dar. Die Markeninhaberin habe den fraglichen Gründungszeitpunkt ihres Unternehmens aber nicht hinreichend belegt, so dass der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG der Schutz zu versagen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie trägt vor, auch die Markenstelle habe in dem angefochtenen Beschluss letztlich anerkannt, dass bereits im Jahr 1900 eine Schlossereiwaren-Firma von Herrn D… gegründet worden sei. Der Umstand, dass er dann erst im Jahr 1907 für diese Firma die Unternehmensbezeichnung „dt“ gewählt habe, nämlich nach Eintritt von Herrn T… in das Unternehmen, könne das Gründungsdatum nicht in Frage stellen. In dem fraglichen Jahr 1907 habe nicht etwa ein Zusammenschluss zweier gleichwertiger, unabhängiger Unternehmen stattgefunden und es sei auch kein neues Unternehmen gegründet worden. Vielmehr sei lediglich ein neuer Partner aufgenommen und die bisherigen Firmenaktivitäten gemeinsam fortgeführt worden. Dabei habe man in vollem Umfang auf dem bis dahin erworbenen Unternehmens-Goodwill aufgebaut und auch die bisherige Betriebsstätte beibehalten. Für den Verkehr habe deshalb die Unternehmenskontinuität seit dem Jahr 1900 zu keinem Zeitpunkt im Zweifel gestanden.

Zum Beleg dieses Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens neue Unterlagen eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin führt in der Sache zum Erfolg. Der beantragten Schutzerstreckung stehen keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, kann das Gründungsdatum eines Unternehmens für die Wertschätzung seiner Waren durch das angesprochene Publikum durchaus relevant sein, etwa wenn das fragliche Datum den Rückschluss auf eine lange Firmentradition erlaubt. In diesem Sinne ist der in der international registrierten Marke enthalte Hinweis auf das Gründungsdatum „1900“ ein relevanter Anknüpfungspunkt und damit von der Markeninhaberin glaubhaft zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Glaubhaftmachung deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies etwa beim Strengbeweis der Fall ist. Während dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung führen muss, genügt bei der Glaubhaftmachung bereits eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, d. h. es ist ausreichend, dass dem Gericht die Richtigkeit einer Tatsache als wahrscheinlich erscheint. Mit den von ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen ist der Markeninhaberin diese Glaubhaftmachung im Hinblick auf den kontinuierlichen Fortbestand ihres
Unternehmens seit dem Jahr 1900 gelungen.

So benennt der in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegte Artikel der tschechischen Fachzeitschrift „KOVÁK“, das Gründungsdatum des Unternehmens „D…“ mit dem Jahr 1900. Die ebenfalls vorgelegte, qualifizierte Übersetzung der historischen Quellen zur Geschichte des Eisenwerks in P… dokumentiert die Eintragung des fraglichen Werks in das „Register der freien„Register der freien Gewerbe und Handwerkgewerbe des Prostejover Kreises“ am 27. Februar 1900.

Als Gewerbescheininhaber wurde dabei Herr D… vermerkt. Ausweislich derselben Quellen wurde am 1. Januar 1907 Herr T… als öffentlicher Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen und das Werk mit der Bezeichnung „D…“ weitergeführt. Diese Umfirmierung verhindert jedoch nicht die Inanspruchnahme des ursprünglichen Gründungsdatums „1900“. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nur die Frage, ob das fragliche Unternehmen trotz der Namensänderung bei praxisnaher Betrachtungsweise in seinem wirtschaftlichen Bestand unverändert geblieben ist. Dies ist nach den vorliegenden Dokumenten zu bejahen. Liegt damit aber die von der Markeninhaberin in Anspruch genommene Unternehmenskontinuität vor, steht eine Änderung des Firmennamens der Verwendung der fraglichen Altersangabe ebenso wenig entgegen, wie dies bei einer Änderung der Rechtsform oder einem Inhaberwechsel der Fall wäre (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1998, S. 171, 172 – Seit 1460).

Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil „ESTABLISHED in 1900“ der international registrierten Marke geeignet ist, eine „ersichtliche“ Täuschungsgefahr i. S. v. § 37 Abs. 3 MarkenG zu begründen. Ersichtlich ist eine solche Täuschungseignung nur dann, wenn sie im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens für die prüfenden Stellen aus den Anmeldeakten unter Zuhilfenahme ihres Fachwissens, des vorhandenen Prüfungs- und Recherchematerials sowie aufgrund von Auskünften der üblichen Informationsquellen ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,
§ 8 Rdn. 378 m. w. N.). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, vielmehr spricht nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen alles dafür, dass der Gründungshinweis „ESTABLISHED in 1900“ von der Markeninhaberin zu Recht in Anspruch genommen wird.

Nachdem eine Schutzverweigerung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG somit nicht mehr in Betracht kommt und andere Schutzhindernisse ebenfalls nicht bestehen, waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Markeninhaberin nach §§ 107, 33 Abs. 2 MarkenG
antragsgemäß aufzuheben.

(Unterschriften)

BPatG Volltext

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