Schlagwort-Archive: Markenschutz

OLG Braunschweig: „bund-der-verunsicherten.de“ – Unberechtigte Abmahnung einer kritisierenden Webseite

Die Verwendung einer Domain www.Bund-der-Verunsicherten.de, auf der sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands eines Vereins auseinandergesetzt wird, ist zulässig. Wird eine kritisierende Website betrieben, die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.

Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Bund der Versicherten“ als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung, da dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain „www.bundderverunsicherten.de“ und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff „Bund der Verunsicherten“ deutlich wird, dass es sich nicht um eine Anzeige des Vereins handeln kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009 – 2 U 191/09bund-der-verunsicherten.de
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB

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BGH: Malteserkreuz II

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BPatG: „skiken“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09

Die angemeldete Wortmarke „skiken“ (u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör) ist nicht eintragungsfähig. Sie setzt sich aus den Elementen „Skate“ und „Bike“ zusammen und entspricht von der Wortbildung her Verben wie „radeln“, „skaten“ etc. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, u.ä. ist „skiken“ vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen usw.

Im Übrigen hat der Anmelder als „Erfinder“ des Wortes selbst dessen Unterscheidungskraft beseitigt. Er hat es in einer Art und Weise benutzt, dass die angesprochenen Verbraucher darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen, auch wenn es sich um ein „neues“ Wort handelt.

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09 – „skiken
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für Slogan „Habt Ihr kein Zuhause?“

Der Werbeslogans „Habt Ihr kein Zuhause?“ ist als Marke für die Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft schutzfähig. Der angesprochene Verkehr wird der Frage „Habt Ihr kein Zuhause?“ keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft entnehmen. Das Anmeldezeichen setzt sich nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbeaussage zusammen, sondern löst einen Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, so dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden wird.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 26 W (pat) 99/09 – „Habt Ihr kein Zuhause?
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Slogan „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist als Marke für Verpackungen schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Schutzfähigkeit eines Werbeslogans als Marke befasst. Die Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“, die u.a. für den Produktbereich Verpackungen angemeldet ist, genügt den Anforderungen an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig ist.

Die grammatikalisch korrekt gebildete, aus allgemein bekannten deutschen Wörtern bestehende Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weist sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 506/10 – „SCHÜTZT WAS GUT IST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecherche-Leitfaden: So finden Sie heraus, ob Ihre Wunschmarke noch frei ist

Eine Markenrecherche sollte vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Denn eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung kann teuer werden. Nicht allein wegen der Abmahnkosten, die leicht mehrere tausend Euro erreichen können, sondern Sie müssen unter Umständen auch Ihre Wunschmarke aufgeben oder Ihren Firmennamen ändern. Geld, dass Sie bis dahin in Ihr Geschäft, Marketing und Werbung investiert haben, ist dann verloren. Kurz, ein Rechtsstreit wegen der Verletzung einer Marke kann Sie im schlechtesten Fall die geschäftliche Existenz kosten.

Es empfiehlt sich daher, schon vor der Anmeldung einer Marke und der Benutzung eines Firmennamens eine Markenrecherche durchzuführen, um festzustellen, ob mögliche Konflikte zwischen Ihrer Marke und älteren Marken bestehen.

Warum ist eine Markenrecherche schon vor der Anmeldung einer Marke wichtig?

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BPatG: „Ulmer Münster“ als Marke für Bier schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung „Ulmer Münster“ kann als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragen werden, da keine Schutzhindernisse im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Das Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichnet es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt werden. Auch ist mit einer solchen Entwicklung nicht in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2002, 804, 808, Nr. 63 – Philips) nicht wahrscheinlich ist. Ist aber die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltungsbedürfnis.

BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 514/10Marke Ulmer Münster
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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OLG Hamm: „pornofreunde“ – Keine Markenverletzung mangels Verwechslungsgefahr bei Wort-/Bildmarke mit nur beschreibendem Wortbestandteil

Eine Wort-/Bildmarke (hier: Nr. DE30565102 „pornofreunde“ mit Abbildung einer orangefarbenen Sonnenbrille, eingetragen für Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events) aus einem beschreibenden Wort kann durch die Kombinierung mit der Grafik und Eintragung als Wort-/Bildmarke nicht den Schutzumfang einer reinen Wortmarke beanspruchen. Es besteht, zumal wenn der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Angesichts des flachen Begriffs „pornofreunde“ sind im Streitfall als mitprägend aber gleichfalls die grafischen Bestandteile (insbesondere die Brille) anzusehen. Die Bildelemente können insofern keineswegs in durchschlagender Weise ausgeblendet werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.06.2010 – I-4 U 224/09pornofreunde
§ 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB

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§ 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Marke anmelden – Kosten und Gebühren Übersicht

Was kostet es eine Marke beim Markenamt einzutragen?

Bei einer Markenanmeldung entstehen Anmeldegebühren und gegebenenfalls Anwalts-, und Recherchekosten. Die Anmeldegebühren sind als Amtsgebühren in jedem Fall bei dem zuständigen Markenamt für die Markenanmeldung zu bezahlen.

Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung der Anmeldung gewünscht ist, kann ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.

Markengebühren (Amtsgebühren) im Überblick

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Zahlungsfristen

Die Anmeldegebühr und eventuell weitere Klassengebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim DPMA zu zahlen. Andernfalls gilt eine Anmeldung kraft Gesetz als zurückgenommen.
Mit der Empfangsbestätigung wird die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Die Zahlungsfrist läuft ab der Einreichung der Anmeldung, unabhängig vom Erhalt der Empfangsscheinigung.

Anwaltskosten

Um eine Marke anzumelden benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, um optimalen Markenschutz zu erreichen. Die Kanzlei Breuer bietet Ihnen folgende Dienstleistungen zu Ihrer Markenanmeldung:

Markenrecherche und Bewertung der Ergebnisse

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach dem Prioritätsprinzip des § 6 Abs. 1 Markengesetzes bestimmt grundsätzlich der Zeitrang über den Vorrang kollidierender Kennzeichenrechte. Eine prioritätsältere Marke hat Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke, d.h. der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den Inhaber einer jüngeren Marke vorgehen. Melden Sie eine Marke an, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist, so dass Verwechslungsgefahr besteht, besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. Bei genutzten Marken kann dies zu erheblichen Kosten führen, da hier regelmäßig Streitwert ab 50.000 EUR angesetzt werden, die bei einer Abmahnung zu Anwaltskosten von über 1.600 EUR führen.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains durchgeführt werden.

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Insbesondere die Formulierung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt für viele Anmelder eine Hürde da, die dazu führen kann, dass eine Marke vom Markenamt zurückgewiesen wird. Die richtige Formulierung ist dabei entscheidend für den Schutzumfang und die spätere Verteidigung der Marke.

Einreichen der Unterlagen und Korrespondenz mit dem Markenamt

Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Korrespondenz mit dem Markenamt erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen zum Thema Marken, Namen und Logo anmelden und schützen erhalten Sie über das Angebot Wir lieben Marken der Kanzlei Breuer.