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BPatG: „skiken“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09

Die angemeldete Wortmarke „skiken“ (u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör) ist nicht eintragungsfähig. Sie setzt sich aus den Elementen „Skate“ und „Bike“ zusammen und entspricht von der Wortbildung her Verben wie „radeln“, „skaten“ etc. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, u.ä. ist „skiken“ vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen usw.

Im Übrigen hat der Anmelder als „Erfinder“ des Wortes selbst dessen Unterscheidungskraft beseitigt. Er hat es in einer Art und Weise benutzt, dass die angesprochenen Verbraucher darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen, auch wenn es sich um ein „neues“ Wort handelt.

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09 – „skiken
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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