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Markenrecherche-Leitfaden: So finden Sie heraus, ob Ihre Wunschmarke noch frei ist

Eine Markenrecherche sollte vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Denn eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung kann teuer werden. Nicht allein wegen der Abmahnkosten, die leicht mehrere tausend Euro erreichen können, sondern Sie müssen unter Umständen auch Ihre Wunschmarke aufgeben oder Ihren Firmennamen ändern. Geld, dass Sie bis dahin in Ihr Geschäft, Marketing und Werbung investiert haben, ist dann verloren. Kurz, ein Rechtsstreit wegen der Verletzung einer Marke kann Sie im schlechtesten Fall die geschäftliche Existenz kosten.

Es empfiehlt sich daher, schon vor der Anmeldung einer Marke und der Benutzung eines Firmennamens eine Markenrecherche durchzuführen, um festzustellen, ob mögliche Konflikte zwischen Ihrer Marke und älteren Marken bestehen.

Warum ist eine Markenrecherche schon vor der Anmeldung einer Marke wichtig?

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BPatG: Date 24

BPatG, Beschluss vom 23.08.2006 – 26 W (pat) 360/03 – DATE 24
§ 32 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 2, 3 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenV

Einzelne, konkret in einem „insbesondere“-Zusatz aufgeführte Domains stellen keine beispielhafte Aufzählung zur Erläuterung der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistung „Auswahl und Gestaltung sowie Bereitstellung, Vermittlung und Verwaltung von Internet-Adressen bzw. Namensraum im Internet“ dar. Die Domains können daher nicht in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke eingetragen werden.

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BPatG: Eintragung einer GbR als Markeninhaberin zulässig

BPatG, Beschluss vom 14.09.2004 – 25 W (pat) 232/03 – Markenregisterfähigkeit einer GbR
§ 7 Nr 3 MarkenG

Eine GbR besitzt Markenregisterfähigkeit im Sinne des § 7 Nr 3 MarkenG mit der Folge, daß sie grundsätzlich als Inhaberin eines Markenrechts in das Markenregister eingetragen werden kann.

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