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Nizza Klassifikation

Was ist die Nizza Klassifikation?

Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden. Daher muss die Marke bestimmten Waren und Dienstleistungen zugeordnet sein, für die Schutz beansprucht wird.

Entscheidend ist diese Zuordnung im Fall einer Markenverletzung. Für die Verwechslungsgefahr kommt es nämlich nicht nur auf die Ähnlichkeit der Marken, sondern auch auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen an, für die die Marke eingetragen und benutzt wird.

Mit welchen Begriffen die Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden, ist in standardisierte Form in der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Markenklassifikation) oder kurz „Nizza-Klassifikation“ einheitlich geregelt. Die Begriffe sind dort systematisch nach Klassen gruppiert. Die Warenklassen sind in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt, die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen.

Die Bezeichnung Nizza Klassifikation leitet sich der Stadt Nizza ab. Dort wurde am 15. Juni 1957 ein Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken international beschlossen.

Inhalt der Nizza Klassifikation

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BPatG: Date 24

BPatG, Beschluss vom 23.08.2006 – 26 W (pat) 360/03 – DATE 24
§ 32 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 2, 3 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenV

Einzelne, konkret in einem „insbesondere“-Zusatz aufgeführte Domains stellen keine beispielhafte Aufzählung zur Erläuterung der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistung „Auswahl und Gestaltung sowie Bereitstellung, Vermittlung und Verwaltung von Internet-Adressen bzw. Namensraum im Internet“ dar. Die Domains können daher nicht in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke eingetragen werden.

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