Schlagwort-Archive: 2008

BGH: Pantohexal

BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 54/05Pantohexal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1

a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.

b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.

c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke „PANTO“ und der jüngeren Marke „Pantohexal“ bei Warenidentität.

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BGH: Pantogast

BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 55/05 Pantogast (Bundespatentgericht)
MarkenG §§ 9 I Nr. 2, 73 I

1. Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf.

2. Rügt ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklärung durch das Bundespatentgericht, muss er ungeachtet des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 I MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwirkungspflicht trifft.

3. Zur selbstständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke „PANTO“ in der jüngeren Marke „Pantogast“ und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei Warenidentität.

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BPatG: Ehemaliges DDR-Staatswappen

BPatG, Beschluss vom 15.07.2008 – 26 W (pat) 4/05Ehemaliges DDR-Staatswappen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Leitsatz

Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG: (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte

BPatG, Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte
§ 50 Abs. 3 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative MarkenG

Leitsatz:

Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

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OLG Saarbrücken: Anforderungen an den Nachweis der Prozessvollmacht bei Rüge des Gegners

Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008 – 1 U 461/07 – 145
§ 80 Abs. 1 ZPO

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OLG Frankfurt a. M.: „vw.de“ – Anspruch auf zweistellige .de-Domain

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2008 – 11 U 32/04 (Kart) – vw.de
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB

Die Weigerung der Denic, eine zweistellige Domain  – hier „vw.de“ – zu vergeben, stellt eine – derzeit – sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen dar, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wurden, wie etwa die Domain www.bmw.de. Es besteht daher ein Anspruch auf Eintragung.

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LG Düsseldorf: Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008 – 2a O 314/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

Zur Frage der Haftung eines Dienstanbieters, der im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der Anbieter Waren im Internet versteigern können, wenn ein Anbieter gefälschte Markenware zur Versteigerung stellt.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Internetplattform ebay kommt eine Haftung als Teilnehmer nur in Betracht, wenn sich ein bedingter Vorsatz hierzu bei dem Plattforminhaber feststellen lässt (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff.).

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