Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008 – 1 U 461/07 – 145
§ 80 Abs. 1 ZPO
Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008 – 1 U 461/07 – 145
§ 80 Abs. 1 ZPO