BPatG: Gegenstandswert von 60.000 EUR bei benutzter Marke

BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 171/05
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Festsetzung des Gegenstandswertes auf 60.000 EUR bei benutzter Marke.

Beschluss

betreffend das Löschungsverfahren der Marke 300 40 675
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 RVG zulässig. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu bemessen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und die Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100 – COTTO; BPatG 27 W (pat) 182/04 – PINOCCHIO, Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl § 71 Rdn. 26f.). Danach ist bei unbenutzten Marken unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (BGH Mitt 2006, 282 – Gegenvorstellung) ein Regelwert von nunmehr 50.000 €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG GRUR 2007, 176 – Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG 33 W (pat) 196/04 – Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; BPatG 26 W (pat) 128/03 – Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA).

Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008 gelöschten Marke hat angeregt, den Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen. Der Beschwerdegegner sieht angesichts der Markenbenutzung und erheblichen rechtlichen Verteidigungsmaßnahmen der Inhaberin der Marke das Löschungsinteresse bei mindestens 100.000 €.

Zwar ist die gelöschte Marke nach den vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut BF 4) für ein Diät- und Ernährungsprogramm benutzt worden (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008). Angesichts der insoweit nicht genau feststellbaren Umsätze und Verteidigungsmaßnahmen ist indessen eine Erhöhung dieses Wertes nur um 20% gerechtfertigt.

(Unterschriften)

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