Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

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Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken METRO und METROBUS

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen zu Ansprüchen u.a. aus der Marke „METRO“ Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass zwischen Marken mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung „METROBUS“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken „METRO“ und „METRORAPID“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung „METROBUS“ für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung „Metrobus“ in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. „BVG Metrobus“, „HVV Metrobus“ und „MVG Metrobus“) als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen „BVG“, „HVV“ oder „MVG“ als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung „METROBUS“ im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung „METROBUS“ nicht in die Bestandteile „METRO“ und „BUS“ aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit „METROBUS“ und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von „METRO“ als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von „METROBUS“ im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04
LG Hamburg – Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05
LG Hamburg – Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05
LG Hamburg – Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 05.02.2009

BPatG: Eastgermany

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 112/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der angemeldeten Bezeichnung „Eastgermany“ fehlt als mittelbare geografische Herkunftsangabe jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG Entscheidungen 6/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 6. Woche 2009:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 24 W (pat) 81/07MultiStar für die Waren „Glasfilamente und Glasfasern, insbesondere Glasfaserrovings, sämtliche vorgenannten Waren ausschließlich zur Verwendung im Fahrzeug-, Schiffs- und Flugzeugbau für industrielle Zwecke.“ BPatG Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 118/06Zusammen sind wir Thüringen BPatG Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07Traunsteiner Wochenblatt für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 35, 41. Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 45/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 46/07Traunsteiner Wochenblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 47/07Traunsteiner Nachrichten BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 48/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 49/07Traunsteiner Anzeigen-Kurier BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 50/07Traunsteiner Zeitung BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 51/07Chiemgau-Blätter BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 51/07Köln Bonn Airport, zurückverwiesen an das Deutsche Patentamt- und Markenamt zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 1/08Immoconcept für die Dienstleistungen Immobilienwesen u.a., keine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08Charm point / charm Club Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 24 W (pat) 125/06 – Einrede der mangelnden Benutzung BPatG Volltext

LG Frankfurt a. M.: „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08
§§ 5, 15 MarkenG

Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. (Rn. 7)

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BPatG: Charm Point

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen 14 nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

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BPatG: Linux

BPatG, Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 32/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zwischen der Wort-/Bildmarke easylinux! und der Wortmarke Linux besteht Verwechslungsgefahr. Keine Entwicklung des Begriffs „LINUX“ zu einer Gattungsbezeichnung.

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LG Hamburg: Kennzeichenschutz für Bestandteil einer eMail-Adresse

LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008 – 315 O 988/07 – patmondia / patmondial@t.. .de, patmondial.de (nicht rechtskräftig)
MarkenG § 5 Abs 2 Satz 1

Die Nutzung eines Kennzeichens als Domain und Bestandteil der E-Mail-Adresse (hier: Bestandteil vor dem „@“) kann einen Schutz gegenüber einer prioritätsjüngeren Marke begründen.

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BGH: ATOZ II

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 83/08
MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz:

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.

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BPatG Entscheidungen 5/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 5. Woche 2009:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 28 W (pat) 40/08NeuroLocator für Waren der Klassen 10 und 16 „ärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere chirurgische Apparate“; Prospekt- und Informationsmaterial im Bereich der Medizintechnik“ BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 32 W (pat) 34/07Pure Black für „Tee“ (in den Klassen 5 und 30) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 32 W (pat) 61/07Die Drachenjäger Volltext

Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 4/07
(Wort-/Bildmarke TVplus) WBM tvplus / TV plus BPatG Volltext

Sonstiges:

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 28 W (pat) 118/07 – Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers auf Fortsetzung des Löschungsverfahrens (Lackdoktor) Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 206/07 – Keine Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Beschwerdegebühr bei fehlender Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens. BPatG Volltext