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BPatG: „Wir machen morgen möglich“ – Schutzfähigkeit von Slogans als Marke Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11

Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden, sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird.

Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informationstechnologie weist der Spruch „Wir machen morgen möglich“ keinen beschreibenden Bezug auf und besitzt damit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11Wir machen morgen möglich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Psion verzichtet auf die Marke Netbook

Psion und Intel haben den Rechtsstreit um die Marke Netbook beendet. Laut einer von Psion veröffentlichten Pressemitteilung haben sich die Parteien darauf verständigt, dass Psion freiwillig auf die registrierten Netbook-Marken verzichtet und keine Ansprüche gegen Dritte wegen der Benutzung des Begriffs Netbook geltend macht. Weitere Einzelheiten zu der Einigung wurden nicht mitgeteilt.

Psion Pressemitteilung vom 01.06.2009 (Psion PLC and Intel Corporation Reach Amicable Agreement):

Psion PLC announces that Psion and Intel Corporation have settled the trade mark cancellation and infringement litigation brought in the Northern District of California relating to the ‘Netbook’ trademark registration.

The litigation has been settled through an amicable agreement under which Psion will voluntarily withdraw all of its trademark registrations for ‘Netbook’. Neither party accepted any liability. In light of this amicable agreement, Psion has agreed to waive all its rights against third parties in respect of past, current or future use of the ‘Netbook’ term.

Klage gegen Intel: Psion geht im Kampf um „Netbook“ zum Gegenangriff über

Wie netbooknews berichtet, hat Psion als Reaktion auf die Klage von Intel eine Widerklage eingereicht.

Psion macht marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und wirft Intel vor, die Domain „netbook.com“ mißbräuchlich registriert und dadurch gegen den Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act verstossen zu haben.

Mehr bei Save the Netbooks.

UPDATE! Netbook Abmahnung durch Psion

Update: Dell geht nun auch in Europa gegen die Marke „Netbook“ vor und hat am 18.02.2009 einen Löschungsantrag beim zuständigen Marken­amt der Europäischen Union (HABM) eingereicht. Jetzt ist Psion am Zug und muss nachweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre rechtserhaltend für die eingetragenen Waren benutzt worden ist. (via Markenblog)

Update: Take action: Save the Netbooks campaign. (via IPKat)

Update: Dell beantragt Löschung der Marke „Netbook“ (USA)
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EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

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