Archiv der Kategorie: Kollision

OLG Hamburg: Junge Pioniere

OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 – 5 U 147/04 – Verletzung der für Bekleidungsstücke eingetragenen Marke „Seid bereit JP“ durch deren Verwendung auf der Vorderseite eines T-Shirts – Junge Pioniere
§ 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG

Leitsätze

Der Inhaber der u.a. für Bekleidungsstücke eingetragenen deutschen Wort/Bildmarke „Seid Bereit JP“ (Nr. 30417082 ), einem Abzeichen der Jugendorganisation „Junge Pioniere“ der DDR, kann die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens durch einen Dritten auf der Frontseite eines T-Shirts verlangen. Das Verletzungsgericht ist an die Markeneintragung gebunden. Jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs kennen die frühere Bedeutung dieses Zeichens nicht und werden ihm unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses in der Textilbranche eine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen.

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BGH: Lila-Postkarte

BGH, Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02 – Lila-Postkarte (OLG Hamm)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.

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BGH: coccodrillo

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – I ZB 40/03coccodrillo (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1

Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes „coccodrillo“ zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Umrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

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BGH: Hufeland.de – Recht der Gleichnamigen und Domainname Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02

BGH, Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02hufeland.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

1. Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).

2. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

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BGH: Star Entertainment

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 318/02Star Entertainment (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 5 Abs. 2

Der Firmenbestandteil „Star Entertainment“ ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken OKTOBIERFEST und OKTOBERFEST-BIER Beschluss vom 13.07.2005 – 28 W (pat) 165/04

Zwischen den Marken OKTOBIERFEST und OKTOBERFEST-BIER besteht Verwechslungsgefahr. Der bei der angegriffenen Marke OKTOBIERFEST eingeschobene Vokal „i“ – woraus sich das Wortspiel ergebe – fällt erst bei näherer Betrachtung auf, so dass der Verkehr von einer Identität der Zeichenworte Oktoberfest ausgeht. Das Wort Bier wird lediglich als Warenhinweis in der älteren Marke gesehen und ist beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen.

BPatG, Beschluss vom 13.07.2005 – 28 W (pat) 165/04OKTOBERFEST-BIER

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BGH: Facts II

BGH, Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 115/01 – FACTS II (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

Für einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i. S. von § 5 Abs. 3 MarkenG begründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt.

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OLG Frankfurt a.M.: Kein Rechtsmissbrauch durch Anmeldung fremder Auslandsmarken im Inland

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.09.2004 – 6 U 130/03
BGB 242; MarkenG 50 I Nr. 4; UWG 3; UWG 4 Nr. 10

Meldet ein Dritter im Inland in großem Umfang Marken an, die den ausländischen Marken von Pharmaunternehmen entsprechen, die diese mit Rücksicht auf eine Zwei-Marken-Strategie gegenüber Parallelimporteuren nicht im Inland angemeldet haben, stellt sich dies nicht bereits deshalb als Rechtsmissbrauch oder unlautere Behinderung dar, weil es den Pharmaunternehmen unmöglich wird, ihre ausländischen Marken im Falle einer Rückkehr zur Ein-Marken-Strategie im Inland anzumelden oder zu benutzen. Daran vermag auch ein im Ausland erworbener Besitzstand der Pharmaunternehmen an den dort geschützten ausländischen Bezeichnungen nichts zu ändern.

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BGH: Segnitz.de

BGH, Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01Segnitz.de (OLG Bamberg)
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

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