Schlagwort-Archive: Priorität

BGH: DiSC – Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke

a) Die Übertragung der ausländischen Schutzanteile von IR-Marken richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsrecht.

b) Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken.

c) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische Kollisionsprüfung maßgeblich, bei der die Marke des Geschäftsherrn wie eine im Inland eingetragene Marke der Agentenmarke gegenüberzustellen ist.

d) Bei der hypothetischen Kollisionsprüfung ist allein auf das Verkehrsverständnis im Inland abzustellen.

BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 206/07DiSC
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 27 Abs. 1

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§ 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

OLG Hamburg: Five Four – Bindung des Verletzungsgerichts hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen einer Registereintragung bei einer Gemeinschaftsmarke

Leitsätze

1. Hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung einer (Gemeinschafts)Marke ist das Verletzungsgericht an die Beurteilung der Erteilungsinstanz (hier: HABM) gebunden.

2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Prioritätserstreckung durch Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Priorität ausreichend dargelegt bzw. zutreffend gewürdigt worden sind. Diese Voraussetzungen unterliegen allein der Amtsprüfung.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2009 – 5 U 194/07Five Four
Art. 17 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 1 GMV

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BGH: grundke.de – Registrierung einer Domain durch Dritte (Treuhänder) Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04grundke.de (OLG Celle)
BGB § 12

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 6. 2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

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BGH: Hufeland.de – Recht der Gleichnamigen und Domainname Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02

BGH, Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02hufeland.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

1. Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).

2. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

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BGH: Segnitz.de

BGH, Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01Segnitz.de (OLG Bamberg)
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

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BGH: Seicom

BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02Seicom (OLG Stuttgart)
MarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1

Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.

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LG Hamburg: Job-Scout gegen City-Scout – Kein Unterlassungsanspruch aus einer jüngeren Markenserie gegen ältere Marke

Bei unberechtigter markenrechtlicher Abmahnung sind die Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu ersetzen.

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, wenn die eingetragene Marke „City Scout“ mit Priorität vom 27. 06. 1997 – mit Ausnahme gegenüber der Marke „JOB SCOUT“ – durchweg die bessere Priorität gegenüber einer später eingetragenen Markenserie hat.

Die Marke „JOB SCOUT“ ist nur schwach kennzeichnend, weil jeder einzelne Wortbestandteil beschreibend ist und Kennzeichnungskraft nur aus beiden Wortbestandteilen (Gesamteindruck) zu erreichen ist.

Die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger offenkundig in Unkenntnis der Markenlage, offensichtlich ohne Markenrecherche, angegriffen hat, begründet Fahrlässigkeit.

LG Hamburg, Urteil vom 01.08.2002 – 315 O 621/01City Scout ./. Job-Scout
§§ 4, 14 MarkenG, § 823 Abs. 1 BGB

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