BGH, Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01 – Segnitz.de (OLG Bamberg)
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.