Schlagwort-Archive: Benutzungsmarke

BGH: DiSC – Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke

a) Die Übertragung der ausländischen Schutzanteile von IR-Marken richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsrecht.

b) Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken.

c) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische Kollisionsprüfung maßgeblich, bei der die Marke des Geschäftsherrn wie eine im Inland eingetragene Marke der Agentenmarke gegenüberzustellen ist.

d) Bei der hypothetischen Kollisionsprüfung ist allein auf das Verkehrsverständnis im Inland abzustellen.

BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 206/07DiSC
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 27 Abs. 1

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OLG Köln: „weg“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „weg.de“ und „mcweg“

Zwischen der Marke „weg.de“ und „mcweg“ besteht trotz Identität der Branchen (hier: Reisedienstleistungen) angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Marke „weg.de“ und der ebenfalls geringen Ähnlichkeit der angegriffenen Zeichens „mcweg“ keine Verwechslungsgefahr.

Anmerkung: Eine guter – weil beschreibender – Domain-Name macht oft keine gute Marke. Denn je beschreibender eine Marke ist, desto geringer ist ihre Kennzeichnungskraft. Der Schutzumfang solcher Marke ist als Folge oft so gering, dass schon geringe Abweichungen reichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Das Urteil des OLG Köln ist hier wieder einmal ein gutes Beispiel.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 141/09weg.de ./. mcweg
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

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DPMA Mitteilung: Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

Zustellungsbevollmächtigter

Inlandsvertreter, die als Rechts- oder Patentanwälte im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, müssen keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen. §§ 25 Absatz 2 Satz 2 PatG a.F., 96 Absatz 2 Satz 2 MarkenG a.F., 28 Absatz 2 Satz 2 GebrMG a.F. und 58 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG a.F. entfallen ersatzlos. Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden, §§ 127 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG n.F., 94 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG n.F. Sie gelten zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F. Weitere Informationen zu den Änderungen werden auf der Webseite des DPMA, www.dpma.de, veröffentlicht.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 49a PatG wird klarstellend um eine Regelung ergänzt, nach der sich die im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen zur Erteilung ergänzender Schutzzertifikate auch auf deren Laufzeitverlängerung erstrecken, § 49a Absatz 3 PatG n.F. Für die Verlängerung der Laufzeit fallen künftig Gebühren in Höhe von 100 EUR bzw. 200 EUR an, je nachdem, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird (§ 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311600 und 311610 der Anlage n.F.). Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit oder einen Antrag auf Berichtigung der Laufzeit stellen, § 49a Absatz 4 PatG n.F. Die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats kann erst erhoben werden, wenn die Anträge nach § 49a Absatz 4 PatG n.F. gestellt wurden und nicht mehr anhängig sind, § 81 Absatz 2 Satz 2 PatG n.F.

Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA vom 01.02.2009

BGH: UHU

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 195/06UHU (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9

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BGH: Stofffähnchen (LEVI’S Red Tab)

a) Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung (hier: rotes Stofffähnchen an der Tasche einer Jeans-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenmäßig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen ergibt (hier: rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI’S).

b) Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung maßgeblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der Klagemarke auf Produkten.

c) Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der Zeichenbestandteil isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens vorzulegen.

BGH, Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 39/06Stofffähnchen (OLG Hamburg)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: Eros

BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 190/05 – EROS (OLG Frankfurt am Main)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2
Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht.

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BGH: Meißner Dekor II

BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02 – Meißner Dekor II (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 14 Abs. 7

a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a. F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.

b) Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebunden und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.

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