Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
Zustellungsbevollmächtigter
Inlandsvertreter, die als Rechts- oder Patentanwälte im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, müssen keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen. §§ 25 Absatz 2 Satz 2 PatG a.F., 96 Absatz 2 Satz 2 MarkenG a.F., 28 Absatz 2 Satz 2 GebrMG a.F. und 58 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG a.F. entfallen ersatzlos. Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden, §§ 127 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG n.F., 94 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG n.F. Sie gelten zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Anmeldegebühren für Patente
Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F. Weitere Informationen zu den Änderungen werden auf der Webseite des DPMA, www.dpma.de, veröffentlicht.
Ergänzende Schutzzertifikate
§ 49a PatG wird klarstellend um eine Regelung ergänzt, nach der sich die im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen zur Erteilung ergänzender Schutzzertifikate auch auf deren Laufzeitverlängerung erstrecken, § 49a Absatz 3 PatG n.F. Für die Verlängerung der Laufzeit fallen künftig Gebühren in Höhe von 100 EUR bzw. 200 EUR an, je nachdem, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird (§ 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311600 und 311610 der Anlage n.F.). Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit oder einen Antrag auf Berichtigung der Laufzeit stellen, § 49a Absatz 4 PatG n.F. Die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats kann erst erhoben werden, wenn die Anträge nach § 49a Absatz 4 PatG n.F. gestellt wurden und nicht mehr anhängig sind, § 81 Absatz 2 Satz 2 PatG n.F.
Markenrecht
Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.
Quelle: DPMA vom 01.02.2009