Zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ besteht zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Bei der Marke IPOD handelt es sich um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke für Musikabspielgeräte. Der Begriff „eiPott“ wird vorliegend für Eierbecher und damit für eine nichtähnliche Ware benutzt. Angesichts des weiteren Abstandes zwischen den betroffenen Waren kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Wertschätzung der Produkte der Antragsstellerin für sich ausnutzt, zumindest nutzen sie aber durch die unübersehbare Anlehnung an die Produkte der Antragstellerin die Unterscheidungskraft der bekannten Gemeinschaftsmarken der Antragstellerin aus.
Zwar ist die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reicht aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Das Zeichen beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des „i“ der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe „ei“ entsteht. Im Übrigen greift es auf den in Norddeutschland verwendeten Begriff „Pott“ für Topf zurück und macht sich den Umstand zu Nutze, dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier „ei“ und „Pott“ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermag der Senat aber nicht zu erkennen.
Die Antragstellerin kann die Verwendung des Zeichens „eiPott“ nur für Eierbecher verbieten lassen, da keine Begehungsgefahr besteht, dass das Zeichen von den Antragsgegnern für sonstige Behälter für Haushalt und Küche verwendet wird.
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10 – „iPod“ gegen „eiPott“
Art. 9 Abs. 1 b) GMV