LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2005 – 5 U 129/04 – db / dba
Zwischen den Marken „db“ und „dba“ besteht Verwechslungsgefahr, soweit die Marken für den Bereich der Dienstleistungen im Schienenverkehr verwendet werden.
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch … nach der am 26. Mai 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 22.6.2004 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das Kennzeichen „DBA“, sei es in Groß- oder Kleinschreibung, sei es in Alleinstellung oder als Bestandteil des kombinierten Kennzeichens „dba Luftfahrtgesellschaft“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der folgenden Dienstleistungen zu benutzen, sofern sie im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern durch Schienenbahnen stehen und sofern es sich nicht um untergeordnete Zusatzleistungen handelt :
– Beförderung von Reisenden mit Autobussen
– Veranstaltung von Reisen
– Reisereservierung und -buchungen
– Gepäck- und Güterabfertigung
– Entladen von Frachten
– Ein- und Zwischenlagerung von Waren oder Reisegepäck, insbesondere in Form der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „dba“ Nr.CTM 3296241 und /oder wie aus den nachstehenden Internet-Auszügen ersichtlich:
…
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von EUR 100.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf insgesamt EUR 1.000.000.- festgesetzt. Er teilt sich auf wie folgt ( Antragsnummerierung gemäß Klagschrift ):
Antrag zu 1 a: EUR 600.000.-
Antrag zu 1 b: EUR 150.000.-
Antrag zu 2: EUR 80.000.-
Antrag zu 3: EUR 20.000.-
Anträge zu 4 und 5: EUR 75.000.-
Antrag zu 6: EUR 75.000.-
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Deutsche Bahn AG und nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte an dem Buchstabenkürzel „DB“ in Anspruch. Die Beklagte betrieb seit 1992 unter dem Namen „Deutsche BA“ in Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, an dem bis 2003 die British Airways beteiligt war. Nach dem Verkauf der Beklagten an eine deutsche Gesellschaft firmierte sie um in „dba Luftfahrtgesellschaft mbH“ und meldete am 31.7.2003 „dba“ für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 39 als Wortmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt an.
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie Unterlassung der Verwendung des Kürzels „DBA“ in Klein- und Großschreibung als Kennzeichen für Dienstleistungen der Klasse 39 und als Firmenbestandteil , Rücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, Löschung des Firmenbestandteils „dba“, Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt hat . Wegen des Wortlauts der in erster Instanz verfolgten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und Bl.3 der Akte verwiesen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, da keinerlei Verwechslungsgefahren bestünden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ebenfalls auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die darin enthaltene Verweisung auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
In der Berufungsinstanz hat sie ihre Klage bezüglich der Rücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen und stellt nunmehr ihre Anträge wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) das Kennzeichen „DBA“ , sei es in Groß- oder Kleinschreibung, sei es in Alleinstellung oder als Bestandteil des kombinierten Kennzeichens „dba Luftfahrtgesellschaft mbH“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen in Form der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „dba“ Nr.CTM 3296241 zu benutzen, insbesondere in Form der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „dba“ Nr.CTM 3 296 241 und/oder wie aus nachstehenden Internetauszügen ersichtlich :
b) sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gerichteten Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen „DBA“, sei es jeweils in Groß- oder Kleinschreibung, und/oder „dba Luftfahrtgesellschaft“ zu bedienen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des Firmenbestandteils „dba“ ihrer beim Amtsgericht München, HRB 105 368, eingetragenen Firma „dba Luftfahrtgesellschaft mbH“ einzuwilligen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1a bezeichneten Handlungen seit Rechtshängigkeit Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung „DBA“ mit Dienstleistungen der Klasse 39 erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 b bezeichneten Handlungen seit Rechtshängigkeit Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden für die vorstehend zu Ziff. 1a und 1b bezeichneten Handlungen seit Rechtshängigkeit entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie im Wesentlichen geltend :
Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Ausweitung ihrer Dienstleistungen in Bezug auf andere Verkehrmittel nicht hinreichend berücksichtigt. Hierzu legt sie weitere Unterlagen vor ( Anlagen Bf 2 und 3 ). Ihr Kürzel „DB“ sei im ganzen Spektrum dieser Dienstleistungen als bekannt anzusehen. Mittlerweile trete sie auch unter der Internetdomain db.de auf ( Anlage Bf 1 ).
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zur Zeichenähnlichkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Infolge der zunehmenden Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger bestehe die Gefahr, dass das Publikum von wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Parteien ausgehe. Neben den schon erstinstanzlich vorgetragenen Kooperationen mit zahlreichen Fluggesellschaften verhandele die Klägerin inzwischen auch mit GermanWings (Anlage Bf 4).
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber nur im erkannten Umfang Erfolg. Überwiegend zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Einzelnen :
1. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsantrag zu Ziff.1a in erster Linie auf § 14 Abs.2 Nr.2,5 MarkenG bzw. Art 9 Abs.1 Ziff.b GMV und § 15 Abs.2,4 MarkenG , mithin die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen „DB“ und „DBA“ ( in Groß- und Kleinschreibung ).
Für beide Anspruchsgrundlagen bestimmt sich die Verwechslungsgefahr gemäß ständiger Rechtsprechung anhand der drei Faktoren Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. Branchennähe der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und schließlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Diese drei Faktoren stehen zueinander in Wechselwirkung. Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen bzw. Branchen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und umgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden ( für § 14 Abs.2 Nr.2, 5 MarkenG z.B. BGH GRUR 02, 544 „Bank 24“ und für § 15 Abs.2,4 MarkenG z.B. BGH GRUR 02, 898 „defacto“ ).
a) Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie Markenschutz für das Zeichen „DB“ als gestalteten Schriftzug ( „DB“ in Großbuchstaben mit verschiedenen Umrahmungen ) besitzt. So sind zugunsten der Klägerin für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 39 die deutschen Wort-/Bildmarken Nr.1010198, Nr. 1010747, 2044219, 2068953 eingetragen und die Gemeinschaftswort-/bildmarke Nr.170621 ( Anlagenkonvolut K 9 ).
Ferner hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie über diverse Marken mit dem Kürzel „DB“ als Stammbestandteil verfügt, z.B. „DB Reise- & Touristik“, „DB Regio“, “ DB Rent“, „DB Reisezentrum“ ( Anlagenkonvolut K 11 ). Diese Marken sind auch eingetragen für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 39.
Schließlich hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie das Kürzel „DB“ als Unternehmenskennzeichen verwendet, und zwar meist als Stammbestandteil zur Kennzeichnung ihrer verschiedenen Geschäftsbereiche und Konzerngesellschaften ( s. Anlagen K 3 und 4 : DB Projektbau, DB Systemtechnik, DB Bahnbau, DB Telematik, DB Energie , DB Services, DB Reise & Touristik AG usw. ). Nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen können inzwischen nicht nur als Marke eingetragen werden, sondern genießen auch als Unternehmenskennzeichen Schutz ( BGH GRUR 2001, 344 „DB Immobilienfonds“ ).
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Nichtbenutzung durch die Beklagte ( § 25 MarkenG ). Hinsichtlich der Verwendung als Unternehmenskennzeichen ist er von vornherein unerheblich, da es insoweit allein auf die tatsächliche Benutzung ankommt, die die Klägerin nachgewiesen hat. Die am 12.7.2000 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr.170621 befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist. Im Übrigen ist die Verwendung des Kürzels jedenfalls im Bereich des Schienenverkehrs in der Gestaltung der deutschen Marke Nr.2068953 gerichtsbekannt.
b) Zu Recht ist das Landgericht von einer hohen Bekanntheit und damit hoher Kennzeichnungskraft des Kürzels „DB“ im Bereich des Schienenverkehrs ausgegangen, und damit auch – bei den Marken – des Wortanteils „DB“ unabhängig von den verschiedenen Umrahmungen.
Hierfür spricht vor allem die von der Klägerin vorgelegte Gfk-Umfrage von Februar 2000 ( Anlage K 12 ). Denn schon bei ungestützter Frage nach der Bedeutung des vom Interviewer nur gesprochenen Kürzels „DB“ haben 72,2 % der Befragten angegeben, das Kürzel schon einmal gehört zu haben und auf weitere Frage, was sie mit „DB“ verbänden, haben über 60 % der Befragten direkt auf das Unternehmen der Klägerin hinweisende Antworten gegeben ( „Deutsche Bahn“, „Deutsche Bundesbahn“, „Die Bahn“, „Eisenbahn“, „Zug“, „ICE“ ). Auf die Einwände der Beklagten zum zweiten Teil der Befragung braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Ferner ist bereits im Jahre 1980 das Zeichen „DB“ als durchgesetzte Wort-/Bildmarke für die Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen und damit zusammenhängender Dienstleistungen der Klassen 39, 35 und 42 eingetragen worden ( deutsche Marke Nr.1010198 im Anlagenkonvolut K 9 ).
Schließlich ist auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände für die Kennzeichnungskraft eines Zeichens – des Marktanteils, der Intensität, geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwandes, s. BGH GRUR 2002,1067, 1069 „DKV/OKV“ – für den Bereich des Schienenverkehrs von einer hohen Kennzeichnungskraft des Kürzels „DB“ auszugehen. Denn der Schienenverkehr in Deutschland wird seit Jahrzehnten weitgehend allein von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, beherrscht. Andere Anbieter kommen zwar nach und nach auf den Markt, grundlegend hat sich die Situation aber noch nicht verändert, sondern nur auf bestimmten Streckenabschnitten.
Für eine hohe Kennzeichnungskraft von „DB“ außerhalb des Bereichs Schienenverkehrs hat die Klägerin hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Auch darin ist dem Landgericht zu folgen. Die Klägerin hat zwar nachgewiesen, dass sie und ihre Konzerngesellschaften mittlerweile auch andere Verkehrsträger einbeziehende Dienstleistungen erbringen. So bestehen Kooperationen mit Fluggesellschaften einschließlich einheitlicher Tickets für Personenbeförderung per Bahn und Flugzeug ( Anlagen K 6, K 7, K 23, Bf 2 ). Auch werden Dienstleistungen im Bereich des Luftverkehrs durch die Konzerngesellschaften Stinnes und Schenker angeboten ( Anlagen K 24-27 ). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, werden die originären Dienstleistungen des Verkehrsträgers Flugzeug allerdings von selbständigen Unternehmen unter eigenen Kennzeichen erbracht. Dass diese originären Leistungen einer Luftfahrtgesellschaft unter dem Kürzel „DB“ angeboten werden , ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht . Die Abbildung einer mit „DB“ beschrifteten Lokomotive auf einem Werbefolder der Stinnes AG reicht hierfür z.B. nicht aus ( Anlage K 25 ). Schon gar nicht ist mit diesen Unterlagen eine erhöhte Kennzeichnungskraft von „DB“ für Dienstleistungen rund um den Verkehrsträger Flugzeug belegt. Auch für den Bereich der Veranstaltung von Reisen – einschließlich solcher per Luft – ist zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft von „DB“ nicht vorgetragen oder diese nachgewiesen.
In Hinblick auf die übrigen Leistungen der Klasse 39 außerhalb des Schienenverkehrs ( andere Verkehrsträger und Reiseveranstaltung ) wird daher nur eine normale Kennzeichnungskraft angenommen werden können. Nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen leiden nicht schon von Haus aus an einer Kennzeichnungsschwäche, auch wenn die Abkürzungen für beschreibende Begriffe stehen ( BGH GRUR 2002, 1067, 1068 „DKV/OKV“ als Abkürzungen für Deutsche Krankenversicherung und Ostdeutsche Kommunalversicherung ). Eine Schwächung durch Drittkennzeichen hat die Beklagte nicht belegen können ( Anlagen B 2 – B 6 ). Die Klägerin hat vielmehr nachgewiesen, dass die weit überwiegende Zahl der eingetragenen Marken mit dem Kürzel „DB“ in der Klasse 39 ihr gehören ( Anlage K 21 ) und im Übrigen – unstreitig – Abgrenzungsvereinbarungen getroffen worden sind ( so mit der Deutschen Bank für die Klasse 39 ) oder gar nicht oder nur im geringen Umfang Leistungen der Klasse 39 von den Drittmarken betroffen sind.
c) Zwischen den von den Parteien unter „DB“ und „DBA“ angebotenen bzw. in der Markenanmeldung Anlage K 15 genannten Dienstleistungen besteht z.T. Ähnlichkeit bzw. Branchennähe, z.T. Identität.
Identität liegt vor bezüglich der in der Markenanmeldung der Beklagten genannten Beförderung von Reisenden mit Autobussen, der Veranstaltung von Reisen, Reisereservierung und -buchungen, Gepäck- und Güterabfertigung, Entladen von Frachten, Ein- und Zwischenlagerung von Waren und Reisegepäck. Diese Dienstleistungen sind auch mit den oben unter Ziff.1 a genannten Marken geschützt. Unter die deutsche Marke Nr. 2068953 und die Gemeinschaftsmarke Nr. 170621 fallen u.a. die Dienstleistungen : Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die Veranstaltung und Vermittlung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr, die Lagerung und Verpackung von Gütern und die Gepäckaufbewahrung . Eine Beschränkung auf den Verkehrsträger Flugzeug ist der Markenanmeldung der Beklagten jedenfalls insoweit nicht zu entnehmen.
Aber auch soweit die Beklagte Dienstleistungen jedenfalls bislang nur im Zusammenhang mit dem Luftverkehr erbringt, besteht jedenfalls Warenähnlichkeit bzw. Branchennähe.
Nach der Rechtsprechung des EUGH soll die Dienstleistungsähnlichkeit in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr ausgelegt werden ( „Canon“ GRUR 98, 922 Tz.15 ). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen EUGH a.a.O. Ziff.23 ). Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen ( EUGH a.a.O. Ziff.29 ). Diese Rechtsprechung hat der BGH übernommen und legt den Begriff der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit im Ergebnis weit aus ( s. BGH GRUR 02, 544 „Bank 24“ : Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen im Finanzwesen und Betrieb einer Immobiliendatenbank im Internet ). Das Kriterium der funktionellen Ergänzung von Waren oder Dienstleistungen hat dabei in der jüngeren Rechtsprechung besondere Bedeutung ( s. Nachweise bei Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.464 ).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den verschiedenen Dienstleistungen der Klasse 39 – Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen – jedenfalls Warenähnlichkeit bzw. Branchennähe. Dafür, dass der Verkehr diese seit langem als einander ergänzende Dienstleistungen ansieht, spricht bereits , dass sie von derselben Dienstleistungklasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15.6.1957 erfasst werden. Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass die Dienstleistungen im Transportwesen jedenfalls tatsächlich in steigendem Maße eng miteinander verknüpft sind, selbst wenn sie von rechtlich selbständigen Unternehmen unter eigenen Kennzeichen erbracht werden.
d) Zwischen „DB“ und „DBA“ besteht eine Zeichenähnlichkeit insofern, als sie in den Buchstaben „DB“ übereinstimmen.
aa) Allerdings ist dem Landgericht darin zu folgen, dass auch unter Berücksichtigung der erhöhten Kennzeichnungskraft von „DB“ für Dienstleistungen im Schienenverkehr und teilweiser Dienstleistungsidentität bzw.-nähe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Weder in schriftbildlicher Hinsicht noch in klanglicher Hinsicht besteht die Gefahr, dass das „A“ in „DBA“ überlesen oder beim Sprechen verschluckt wird.
aaa) Nach den Anwendungsbeispielen, die auch Gegenstand des Klagantrags zu 1a sind, verwendet die Beklagte das Zeichen „DBA“ weit überwiegend in kleinen Buchstaben. In kleinen Buchstaben weicht „dba“ schriftbildlich sehr deutlich von „DB“ ab, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Allerdings findet sich vereinzelt in diesen Verwendungsbeispielen auch eine Schreibweise in Großbuchstaben, so dass also auch für diese Art der Verwendung im Schriftverkehr eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies nimmt auch die Beklagte nicht in Abrede.
In schriftbildlicher Hinsicht treten dem Verkehr bei Großschreibung von „DBA“ zwei bzw. drei graphisch gleichwertige Buchstaben – „DB“ und „DBA“ – gegenüber. Nach der Rechtsprechung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Verkehr ein Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtung zu unterziehen. Danach gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Buchstabe A, auch wenn er am Ende der drei Buchstaben steht, übersehen werden könnte. Zwar gibt es auch eine Erfahrungsregel, dass der Verkehr bei Wortzeichen mehr auf den Anfang achtet als auf Abweichungen am Ende. Diese passt aber nur bei längeren Worten, nicht bei nur aus zwei bzw. drei Buchstaben bestehenden Zeichen.
Hinzu kommt, dass der Verkehr die Buchstabenkombination als Abkürzung erkennen wird. Nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen begegnen ihm in vielfacher Weise als Marken oder Firmenkennzeichen, typischerweise als Abkürzungen längerer Kennzeichen. Im Zeitalter des Internet treten derartige Abkürzungen noch verstärkt auf, insbesondere als Domainnamen, da die Eingabe langer Bezeichnungen als zeitaufwendig und lästig empfunden wird. Selbst wenn der Verkehr die Bedeutung der Buchstaben „DBA“ nicht kennt, wird er davon ausgehen, dass jeder Buchstabe für einen Begriff steht und somit eine eigenständige Bedeutung hat. Für eine Prägung von „DBA“ nur durch „DB“ sieht der Senat daher trotz der Bekanntheit des klägerischen Zeichens daher keine ausreichenden Anhaltspunkte.
bbb) Aber auch in klanglicher Hinsicht wird das „A“ nicht überhört werden. Im Gegenteil wird das „A“ beim Sprechen des Zeichens als der einzige Vokal sogar betont, denn bei natürlicher Sprechweise läuft die Betonung gewissermaßen auf das „A“ zu ( DBA) . Eine Betonung des am Anfang stehenden Konsonanten ( DBA ) oder gar des mittleren Konsonanten ( DBA ) erscheint demgegenüber künstlich und erfahrungswidrig. Insofern ist der vorliegende Fall nicht dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung „DKV/OKV“ des BGH zugrunde lag ( GRUR 2002, 1067 ) : Dort stand der Vokal des angegriffenen Zeichens „OKV“ am Anfang. Wenn der BGH hier ausgeführt hat, dass eine Buchstabenfolge in der deutschen Sprache grundsätzlich nicht auf dem letzten Laut betont würde, so zeigt der vorliegende Rechtsstreit, dass es eben auch Konstellationen gibt, in denen dies durchaus der Fall sein kann.
bb) Somit kommt hier nur eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht, also die Gefahr, dass das Zeichen „DBA“ mit dem Zeichen „DB“ gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Verkehr das ältere Zeichen als Stamm einer Zeichenserie eines Unternehmens ansieht und deshalb das jüngere Zeichen, das den gleichen Stamm aufweist, dem Inhaber des älteren Zeichens zuordnet. Als weitere Fallgruppe ist anerkannt, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen von organisatorischen, vertraglichen oder sonstwie wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Inhabern der beteiligten Zeichen ausgeht.
Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowohl unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens als auch unter dem Gesichtspunkt einer Unternehmensverbindung ausscheidet, soweit es nicht um das Kerngeschäft der Klägerin geht, nämlich die Beförderung von Personen und Gütern über die Schiene. Im Einzelnen :
Zunächst gibt es keine ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne im Umfang des Unterlassungsantrags zu Ziff.1a . Denn die Klägerin verwendet „DB“ als Stammbestandteil sowohl in ihren Marken als auch für ihre Geschäftsbereiche oder Konzerngesellschaften in der Weise, dass das Kürzel „DB“ mit einem beschreibenden Begriff kombiniert und nicht nur um einen zusätzlichen Buchstaben erweitert wird. Diese Praxis hat sie im vorliegenden Verfahren selbst umfangreich dokumentiert ( s. Anlagen K 2, 3 und die Liste der eingetragenen Marken, Anlage K 20 ).
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass im Bereich der Flugdienstleistungen das „A“ für „Air“ , „Airline“ oder „Airways“ stehen könnte ( Anlagen K 17, 18 ), handelt es sich um einen Begriff aus der englischen Sprache. Dagegen ist „DB“ dem Verkehr als Kürzel für „Die Bahn“ oder „Deutsche Bahn“ geläufig, mithin als Anfangsbuchstaben von Worten deutscher Sprache . Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Ein Zeichen aus Anfangsbuchstaben von Begriffen aus verschiedenen Sprachen ist eher jedoch ungewöhnlich. Auch unter den von der Klägerin aufgeführten Beispielen der abgekürzten Namen anderer Fluggesellschaften, in denen ein „A“ für „Airlines“, „Airways“ oder nur „Air“ steht, findet sich keine Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben von Worten aus verschiedenen Sprachen ( Anlagen K 17, 18 ). Zwar bildet der gerade der Firmenname der Beklagten ein Beispiel für eine „Sprachvermischung“ ( Deutsche British Airways ), hier handelt es sich aber wieder um einen Sonderfall, der sich aus der Firmengeschichte ergibt. Insgesamt erscheint die Annahme der Klägerin, der Verkehr werde „DBA“ in „Deutsche Bahn Airlines“ oder „Die Bahn Airlines“ auflösen, daher mit dem Landgericht konstruiert und erfahrungswidrig. Eine solche Auflösung des Kürzels kann sich erst nach längeren Überlegungen ergeben. Auch der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher wird diese Überlegungen nicht anstellen, wenn ihm „DBA“ außerhalb des Schienenverkehrs begegnet.
Hinzu kommt – wie das Landgericht zu Recht ausführt -, dass der Verkehr trotz der Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger weiterhin die Dienstleistungen eines Luftfahrtsunternehmens von denen eines Dienstleistungen eines Schienenbahnunternehmens deutlich unterscheidet und gerade für Ziele innerhalb Deutschlands Eisenbahn und Flugzeug als miteinander konkurrierende Verkehrsmittel ansieht, die von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ebenfalls aus eigenem Erfahrungswissen beurteilen. Auch hat die Klägerin kein einziges Beispiel nennen können, dass national oder international Leistungen von Fluggesellschaften und Bahngesellschaften unter demselben Kennzeichen erbracht werden.
Weiterhin ist dem Verkehr bei Zeichen aus bloßen Buchstaben anders als bei Wortmarken bewusst, dass diese für die unterschiedlichsten Begriffe stehen können. Er wird es daher nicht nur nicht übersehen, wenn ein Zeichen aus zwei Buchstaben um einen Buchstaben erweitert wird ( s.o.), sondern er wird auch damit rechnen, dass hiermit ein völliger Bedeutungswandel des Zeichens einhergehen kann. Buchstabenkombinationen lassen der Herstellung von gedanklichen Verbindungen weniger Spielraum als etwa Wortmarken. Der Verkehr wird Buchstabenkombinationen daher eher als Ganzes hinnehmen und aus der teilweisen Übereinstimmung einer Buchstabenkombination aus drei Buchstaben mit einer Buchstabenkombination aus zwei Buchstaben nur aus besonderem Anlass – etwa einer besonderen Kennzeichnungskraft bestimmter Buchstaben – auf Verbindungen zwischen den Verwendern schlussfolgern.
Mit dieser Überlegung hängt unmittelbar zusammen, dass an der Verwendung von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen – jedenfalls wenn es um die besonders häufigen Abkürzungen aus zwei oder drei Buchstaben geht – ein nicht unerhebliches Freihaltebedürfnis besteht. Der Schutzbereich derartiger Zeichen ist daher durch strengere Anforderungen an die Verwechslungsgefahr auf das erforderliche Maß zu beschränken ( ähnlich auch Ingerl-Rohnke, MarkenG , 2.Aufl., § 14 Rn.364 und § 15 Rn.54 ). Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung „DB Immobilienfonds“ anerkannt (GRUR 2001, 344, 345), In der Entscheidung „DKV/OKV“, die im Eintragungsverfahren ergangen ist, hat der BGH im Ergebnis trotz Anerkennung einer von Haus aus normalen, durch intensive Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „DKV“ und Warenidentität der durch die Zeichen „DKV“ und „OKV“ erfassten Dienstleistungen ( Versicherungswesen ) wegen ausreichenden Zeichenabstandes mit dem DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint. Dies lässt nach Ansicht des Senats erkennen, dass der BGH trotz der von ihm angenommenen grundsätzlich normalen Kennzeichnungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen die Verwechslungsgefahr in diesen Fällen eher restriktiv handhabt.
Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände ist daher trotz einer erhöhten Kennzeichnungskraft von „DB“ im Bereich des Schienenverkehrs, der Dienstleistungs- bzw. Branchennähe, teilweise auch -identität zwischen den mit den Marken und dem Unternehmenskennzeichen „DB“ der Klägerin geschützten Dienstleistungen und den von der Beklagten angebotenen und in ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen , sowie der Zeichenähnlichkeit zwischen „DB“ und „DBA“ zunächst keine Verwechslungsgefahr gegeben, soweit sich die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung genannten Dienstleistungen nur auf den Flugverkehr beziehen. Dies sind die dort aufgeführten Dienstleistungen : „Dienstleistungen einer Luftverkehrsgesellschaft, insbesondere Beförderung von Passagieren, Reisegepäck und Luftfracht mit Flugzeugen; Transport von Fahrzeugen der Passagiere; Transport und Auslieferung von Reisegepäck sowie Luftfracht“ Die zwei letztgenannten Positionen sind nach dem Verständnis des Senats durch den sprachlichen und inhaltlichen Rückbezug ( „der Passagiere“ und „Reisegepäck sowie Luftfracht“ ) auf die erste Position ( „Beförderung von Passagieren, Reisegepäck und Luftfracht mit Flugzeugen“ ) bezogen, d.h. erfassen nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und Gütern per Flugzeug.
Ferner ist unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren keine Verwechslungsgefahr gegeben, soweit die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit Schienenbahnen stehen, d.h. z.B. Reiseveranstaltung von Flug- , Bus- und Schiffsreisen.
cc) Allerdings vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass auch im Bereich des Kerngeschäfts der Klägerin – dem Schienenverkehr – keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte in diesem Bereich Dienstleistungen unter „DBA“ erbringt. Durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung hat die in Deutschland ansässige Beklagte insoweit jedoch eine Erstbegehungsgefahr mindestens für Deutschland begründet ( s. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., vor §§ 14-19, Rn.62 ). Zwar hat die Beklagte vorprozessual im Vergleichswege angeboten, das Dienstleistungsverzeichnis ihrer Markenmeldung auf die Dienstleistungen einer Luftverkehrsgesellschaft zu beschränken ( Anlage B 9 ). Tatsächlich hat sie ihre Markenanmeldung bislang nicht verändert, sondern auch dieser Punkt ist zwischen den Parteien unverändert streitig und Gegen-stand bislang erfolgloser Bemühungen um eine Abgrenzungsvereinbarung ( s. Schreiben der Klägerin vom 22.6.2005, Ziff. I 4 des Vereinbarungsentwurfs, Bl.192f. d.A., und Schreiben der Beklagten vom 16.8.2005, S.3, Bl.205 d.A. ). Eine Erstbegehungsgefahr besteht nach alledem unverändert fort.
Angesichts der Tatsache, dass das Zeichen „DB“ im Bereich des Schienenverkehrs eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verwendung des Zeichens „DBA“ in diesem Bereich des Transportwesens auf organisatorischen, vertraglichen oder sonstigen wirtschaftlichen Verbindungen mit der Klägerin beruht, unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, hier Dienstleistungsidentität und Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Sinngehalt des „A“ im Bereich des Schienenverkehrs überhaupt nicht erschließt. Auch der durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher wird – wie ausgeführt – nicht jede Buchstabenabkürzung einer genauen Analyse unterziehen, sondern das Zeichen so aufnehmen, wie es ihm entgegentritt. Da „DB“ ein starkes Zeichen im Bereich des Schienenverkehrs ist, und zudem am Anfang der Abkürzung steht, wird er auch ohne Kenntnis der Bedeutung des „A“ das Zeichen gedanklich mit der Klägerin in Verbindung bringen. Dies gilt jedenfalls für rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs.
Daher war das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziff.1 a abzuändern.
2. Weitergehende Unterlassungsansprüche aus den §§ 14 Abs.2 Nr.3 und 15 Abs.3 MarkenG, die den Klagantrag zu 1a in vollem Umfang stützen könnten, sind zu verneinen . Zwar ist „DB“ als bekanntes Zeichen im Bereich des Schienenverkehrs anzuerkennen. Insofern gelten die Ausführungen zur erhöhten Kennzeichnungskraft entsprechend. Angesichts der Firmenhistorie der Beklagten, die ihren Namen „Deutsche BA“ mit dem angegriffenen Zeichen lediglich abgekürzt hat, gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hiermit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Zeichens „DB“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen wollte. Vielmehr ist der Wettbewerb zwischen Flugzeug und Eisenbahn jedenfalls für Ziele innerhalb Deutschlands gerade davon geprägt, dass die Wettbewerber die Vorteile des eigenen Verkehrsmittels in punkto Schnelligkeit, Pünktlichkeit, Sicherheit, Zuverlässigkeit, Bequemlichkeit, Umweltfreundlichkeit usw. gerade in Abgrenzung zum konkurrierenden Verkehrsmittel Flugzeug bzw. Eisenbahn herausstellen. Hinzu kommt, dass die Beklagte – von vereinzelten Ausnahmen in ihrem Internetauftritt abgesehen – das Kürzel „dba“ in Kleinschreibung verwendet, was ebenfalls erkennen lässt, dass sie es hier nicht in unlauterer Weise dem Kennzeichen der Klägerin annähern will.
3. Weitergehende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind ebenfalls nicht gegeben. Es handelt sich um eine rein kennzeichenmäßige Auseinandersetzung ohne spezifisch wettbewerbsrechtliche Komponenten, für die ein Anwendungsbereich des UWG neben dem MarkenG verbleibt ( s. dazu Ingerl-Rohnke ,MarkenG, 2.Aufl., § 2 Rn.9 )
4. Da lediglich eine Erstbegehungsgefahr bezüglich eines Teils der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung genannten Dienstleistungen besteht, sind auch alle weiteren in der Berufungsverhandlung noch gestellten Anträge unbegründet. Der Unterlassungsantrag zu 1 b bezieht sich auf die Verwendung des Zeichens „DBA“ für einen auf Luftfahrtdienstleistungen gerichteten Geschäftsbetrieb, was nach den obigen Ausführungen unter Ziff.1 d bb der Beklagten nicht verboten werden kann. Ebenso wenig hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Löschung des Firmenbestandteils „dba“ als Teil der Firma „dba Luftfahrtgesellschaft“ ( Antrag zu jetziger Ziff.2 ). Schließlich sind auch die weiteren Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung unbegründet, denn die Verurteilung ist lediglich erfolgt, weil eine Erstbegehungsgefahr besteht. Verletzungshandlungen, die eine Schadensersatzpflicht nach den §§ 14 Abs.6 und 15 Abs.5 MarkenG sowie entsprechende Auskunftsansprüche auslösen könnten, sind nicht vorgetragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1 ZPO, 269 Abs.3 S.2 ZPO. Der Senat hat den Streitwert von Amts wegen für beide Instanzen verdoppelt . Es handelt sich vorliegend um eine bedeutsame kennzeichenrechtliche Auseinandersetzung. Die Klägerin ist nach eigenem Vortrag eines der größten und wichtigsten Transportunternehmen in Deutschland und geht aus einem langjährig genutzten, bekannten und wertvollen Kennzeichen vor. Die Beklagte ist die zweitgrößte Luftfahrtgesellschaft in Deutschland. Auch unter Berücksichtung der sonstigen Streitwertpraxis des Senats in kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen ist hier ein Streitwert von nicht unter EUR 1 Mio anzusetzen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und auch für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig ist, § 543 ZPO. Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichen aus nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen, wenn sich zwei und drei Buchstaben gegenüber stehen, ferner die Frage, inwieweit für diese Art von Kennzeichen bei der Verwechslungsgefahr ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs zu berücksichtigen ist, bedarf weiterer höchstrichterlicher Klärung.
(Unterschriften)
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