BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 158/05 – Haus & Grund I (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4
1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
2. Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.