Schlagwort-Archive: defacto

BGH: Haus und Grund I

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 158/05 – Haus & Grund I (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4

1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

2. Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

Weiterlesen

BGH: Haus und Grund II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 171/05Haus & Grund II (OLG Naumburg)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.

b) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.

c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: „Haus und Grund“) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.

Weiterlesen

BGH: Impuls

BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03Impuls (OLG Düsseldorf )
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4

>a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

Weiterlesen

BGH: Star Entertainment

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 318/02Star Entertainment (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 5 Abs. 2

Der Firmenbestandteil „Star Entertainment“ ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.

Weiterlesen

BGH: defacto – Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

BGH, Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99defacto
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

Weiterlesen