Schlagwort-Archive: Impuls

BGH I ZR 30/07: Google Adwords – Keine Verwechslungsgefahr bei Verwendung von fremden Unternehmenskennzeichen (Beta Layout)

BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 30/07Beta Layout (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

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BGH I ZR 139/07: Google Adwords – Keine kennzeichenmässige Verwendung bei beschreibender Angabe (PCB-POOL)

BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07PCB-Pool (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

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BGH Urteil: Markenrecht und Adwords-Werbung bei Google – Der Tag der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur Verwendung von Marken als Keywords in der Adwords-Werbung von Google Stellung genommen.

Die gute Nachricht: In zwei von drei Entscheidungen hat der BGH markenrechtliche Ansprüche abgelehnt.
In der „PCB-POOL“-Entscheidung wurde eine erlaubte beschreibende Benutzung (PCB als gängige Abkürzung für „printed circuit board“) der Marke angenommen.
In der „Beta-Layout“-Entscheidung, in der es um Unternehmenskennzeichen ging, hat der BGH die Ansicht des OLG Düsseldorf bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da der Internetnutzer nicht annehme, dass die getrennt von den Suchergebnissen erscheinende Werbung von der Beta Layout GmbH stamme.

Die schlechte Nachricht: Das entscheidende Verfahren „Bananabay“ hat der BGH ausgesetzt, um die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm wird hierzu mit den Worten zitiert: „Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen„. (Heise)
Die Rechtslage bleibt also bis zu einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshof im Kern weiter unsicher.

Da die Entscheidungen bisher noch nicht mit den Gründen vorliegen, sei zunächst auf die Pressemitteilung des BGH von heute verwiesen.

Aus der Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 22.01.2009:
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KG Berlin: Google Adwords – Keyword Europa Möbel

KG Berlin, Urteil vom 26.09.2008 – 5 U 186/07Keyword Europa Möbel
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 3 UWG

Leitsätze

1. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung und es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbung deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist (Bestätigung KG Berlin, 9. September 2008, 5 U 163/07).

2. Dies gilt um so mehr, wenn der Werbende als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff vorgegeben hat, der ebenso in dem fremden Kennzeichen enthalten ist.

3. Auch bei einer (schwachen) Bekanntheit des fremden Kennzeichens fehlt es in der Regel an einer relevanten kennzeichenrechtlichen Rufausbeutung jedenfalls dann, wenn die Trefferliste der Suchmaschine nur ein diffuses Bild zur Benutzung des fremden Kennzeichens (in vielfältigem Zusammenhang) erbringt.

4. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und Herkunftstäuschung und eine unzulässige Behinderung ist dann in der Regel zu verneinen.

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OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords

OLG München, Urteil vom 06.12.07 – 29 U 4013/07
§ 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz

Die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort (hier: Impuls) „weitgehend passenden Keyword“ stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens dar.

Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 2300 VV RVG begegnet im Streitfall aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.

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OLG Braunschweig: Google Adwords – bananabay

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 – 2 U 24/07 – bananabay
MarkenG §§ 14 Abs 1, Abs 2 Nr 1, Abs 5 Nr 23

1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 – I ZR 30/92GRUR 1994, 846, 848 – „Parallelverfahren II“)

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH. Urteil vom 07.07.1994 – I ZR 30/92GRUR 1994, 846, 848 – „Parallelverfahren II“).

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

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OLG Stuttgart: Google Adwords – PCB-POOL

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 – 2 U 23/07 – PCB-POOL
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine „Google“-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28ff. – Impuls).

2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords“ erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.Revision wurde zugelassen.

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BGH: Impuls

BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03Impuls (OLG Düsseldorf )
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4

>a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

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