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KG Berlin: Keine Rechtsverletzung durch Unternehmenskennzeichen als Keyword

KG Berlin, Urteil vom 09.09.2008 – 5 U 163/07
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 b, § 4 Nr. 10

Amtlicher Leitsatz:

1. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbeanzeige deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist.

2. Jedenfalls fehlt es dann regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr.

3. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und ein unlauteres Abfangen von Kunden ist dann in der Regel zu verneinen.

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KG Berlin: Google Adwords – Keyword Europa Möbel

KG Berlin, Urteil vom 26.09.2008 – 5 U 186/07Keyword Europa Möbel
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 3 UWG

Leitsätze

1. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung und es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbung deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist (Bestätigung KG Berlin, 9. September 2008, 5 U 163/07).

2. Dies gilt um so mehr, wenn der Werbende als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff vorgegeben hat, der ebenso in dem fremden Kennzeichen enthalten ist.

3. Auch bei einer (schwachen) Bekanntheit des fremden Kennzeichens fehlt es in der Regel an einer relevanten kennzeichenrechtlichen Rufausbeutung jedenfalls dann, wenn die Trefferliste der Suchmaschine nur ein diffuses Bild zur Benutzung des fremden Kennzeichens (in vielfältigem Zusammenhang) erbringt.

4. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und Herkunftstäuschung und eine unzulässige Behinderung ist dann in der Regel zu verneinen.

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EuGH: „Céline“

EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-17/06 – Céline
„Marken – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen – Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen“

Leitsätze des Urteils

1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Umfang
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)

1. Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten stellt eine „Benutzung für Waren oder Dienstleistungen“ dar, wenn sie zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Das ist der Fall, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt, oder wenn der Dritte das Zeichen, auch ohne es anzubringen, in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der genannte Begriff umfasst hingegen nicht die Benutzung nur zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung eines Geschäfts, weil eine solche Benutzung für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines Zeichens eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ist.
(vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)

2. Die Benutzung eines Zeichens, das mit einer Marke identisch ist, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines solchen Zeichens die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
(vgl. Randnrn. 26-28 und Tenor)

3. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen und seine Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wobei es berücksichtigen muss, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte.
(vgl. Randnrn. 30, 34-35 und Tenor)

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LG Mannheim: Porta

LG Mannheim, Urteil vom 03.07.2007 – 2 O 220/06 – porta Patentanwälte (nicht rechtskräftig)
§§ 55, 49 Abs. 1 MarkenG; § 14 MarkenG

Rechtserhaltende Benutzung einer für Dienstleistungen eines Patentanwalts eingetragenen Marke „Porta“. Zur Nutzung von Marken und Unternehmenskennzeichen nach Ausscheiden aus Sozietät.

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