KG Berlin, Urteil vom 09.09.2008 – 5 U 163/07 –
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 b, § 4 Nr. 10
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbeanzeige deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist.
2. Jedenfalls fehlt es dann regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr.
3. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und ein unlauteres Abfangen von Kunden ist dann in der Regel zu verneinen.