OLG München, Urteil vom 06.12.07 – 29 U 4013/07 –
§ 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz
Die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort (hier: Impuls) „weitgehend passenden Keyword“ stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens dar.
Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 2300 VV RVG begegnet im Streitfall aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.