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Leitfaden Markenschutz in Google-AdWords – Marken als Keywords

Das nächste Kapitel zum Thema Verwendung von fremden Marken und Werbung mit Keywords ist eröffnet: Im offiziellen Inside AdWords-Blog hat Google mitgeteilt, dass ab dem 14. September 2010 die neue Google-Markenrechtrichtlinie für AdWords und damit eine weitgehende Freigabe zur Schaltung von Marken als Keywords gilt:

“Heute präsentieren wir eine wichtige Änderung der Google-Markenrichtlinie für AdWords. Ein Unternehmen, das bei Google in Europa Anzeigen schaltet, kann jetzt geschützte Begriffe als Keywords verwenden. Wenn ein Nutzer zum Beispiel den Markennamen eines Herstellers von Fernsehgeräten eingibt, kann er ab sofort relevante und hilfreiche Anzeigen von Wiederverkäufern, Informationswebseiten und Gebrauchtartikelhändlern finden sowie Inserate anderer Produzenten überprüfen.
Die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords tritt am 14. September in Kraft. “

Hintergrund: Online-Werben mit Google AdWords

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BGH I ZR 139/07: Google Adwords – Keine kennzeichenmässige Verwendung bei beschreibender Angabe (PCB-POOL)

BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07PCB-Pool (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

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BGH Urteil: Markenrecht und Adwords-Werbung bei Google – Der Tag der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur Verwendung von Marken als Keywords in der Adwords-Werbung von Google Stellung genommen.

Die gute Nachricht: In zwei von drei Entscheidungen hat der BGH markenrechtliche Ansprüche abgelehnt.
In der „PCB-POOL“-Entscheidung wurde eine erlaubte beschreibende Benutzung (PCB als gängige Abkürzung für „printed circuit board“) der Marke angenommen.
In der „Beta-Layout“-Entscheidung, in der es um Unternehmenskennzeichen ging, hat der BGH die Ansicht des OLG Düsseldorf bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da der Internetnutzer nicht annehme, dass die getrennt von den Suchergebnissen erscheinende Werbung von der Beta Layout GmbH stamme.

Die schlechte Nachricht: Das entscheidende Verfahren „Bananabay“ hat der BGH ausgesetzt, um die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm wird hierzu mit den Worten zitiert: „Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen„. (Heise)
Die Rechtslage bleibt also bis zu einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshof im Kern weiter unsicher.

Da die Entscheidungen bisher noch nicht mit den Gründen vorliegen, sei zunächst auf die Pressemitteilung des BGH von heute verwiesen.

Aus der Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 22.01.2009:
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Google Adwords: Der Tag der Entscheidung naht

In Sachen Google Adwords hat der Bundesgerichtshof (BGH) den lange erwarteten Termin zur Verkündung einer Entscheidung bekannt gegeben.

Aus der Pressemitteilung 10/2009 vom 15.01.2009:

Verkündungstermin: 22. Januar 2009
(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)

I ZR 125/07

LG Braunschweig – 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007
OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „bananabay“. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit „Anzeigen“ überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine.

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OLG Stuttgart: Google Adwords – PCB-POOL

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 – 2 U 23/07 – PCB-POOL
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine „Google“-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28ff. – Impuls).

2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords“ erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.Revision wurde zugelassen.

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