Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (TOLTEC/TOMTEC) Beschluss vom 14.04.2011 – 30 W (pat) 1/10

Leitsatz:
Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke kann auch dann als rechtserhaltend einzustufen sein, wenn sie nur in einem Mitgliedsstaat erfolgt ist.

BPatG, Beschluss vom 14.04.2011 – 30 W (pat) 1/10Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „TOLTEC“ ./. „TOMTEC“
MarkenG § 125 b Nr. 4; GMV Art. 15

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BPatG: FICKEN als Marke für alkoholische Getränke schutzfähig Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10

Der Eintragung der angemeldeten Marke „FICKEN“ für alkoholische Getränke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10FICKEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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BPatG: Kombinationsmarke „Deutsches Institut für Menschenrechte“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 22.07.2011 – 24 W (pat) 43/10

Leitsatz:
Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2011 – 24 W (pat) 43/10 – „Deutsches Institut für Menschenrechte“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 3 MarkenG

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BGH: Bananabay II – Marke als Schlüsselwort (Keyword) für Google Adwords-Anzeige Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

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Markenlinks: DPMA Jahresbericht 2010, Obazda, EXPO 2015 Logo, WDYL, Markenlegenden, World Wildlife Fund logo sketches, TechCrunch Logo, Schwalbe

DPMA-Jahresbericht 2010 online (PDF)

Streit über den Obazdn: Wann darf der Obazde ein Obazda sein?

Nachgefasst: Das Logo der EXPO 2015

Google entdecken: What Do You Love? (via)

Markenlegenden: Die Macht des Namens

THE 2011 IP LAW BlogDex

McDonald’s ist einfach grün

World Wildlife Fund logo sketches

New TechCrunch Logo: Bitmaps are so 2011

25 Jahre nach dem Produktionsstopp des letzten DDR-Motorrollers verleiht die Retro-Welle einer neuen Schwalbe Flügel

Bundespatentgericht: Entscheidungen zum Markenrecht der Woche 27/2011

In der 27. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 08.06.2011 – 26 W (pat) 98/10 – Die Wortmarke CASA DEL ESPRESSO ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 29.06.2011 – 29 W (pat) 515/10 – Wortmarke Liwell ./. LIDL – Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr.
  • BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 26 W (pat) 504/10
    Wort-Bildmarke 30401993 M ./. Wort-Bildmarke 30026174 M:

    Die beiderseitigen Marken sind in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung als ausgeschlossen erscheint. Zwischen ihnen besteht insbesondere keine bildliche Ähnlichkeit.

  • BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 43/10 – Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen Marken mit dem gleichen Bildmotiv (Löwe):
    Bildmarke 30 2008 076 520 Loewe ./. 1. Wort-Bildmarke 664 761 Loewenkaffee, 2. Bildmarke Lion Quality; siehe auch BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 39/10Bildmotiv Löwe

Nizzaklassifikation, Einteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV

  • BPatG, Beschluss vom 15.06.2011 – 26 W (pat) 96/10 – Wortmarke Frankfurt-Hahn: Die angemeldete Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“ entspricht nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV.

BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit einem gleichen Bildmotiv (Löwe) Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10

Zwischen zwei Wort-Bildmarken, die beide die Abbildung eines Löwen, aber unterschiedliche Wortbestandteile enthalten, besteht keine Verwechslungsgefahr.

In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit „DON GELATI“ in der jüngeren Marke und „Lion Quality“ in der prioritätsälteren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremdsprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der inländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions).

BPatG, Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10Bildmarke „DON GELATI“ ./. „Lion Quality“

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG

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OLG Frankfurt: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10

Leitsatz
Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke EXPAT als Merkmalsbezeichnung Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 42/09

Die für die angegriffene Marke EXPAT eingetragenen Dienstleistungen aus den Bereichen der Versicherungs-, Finanz-, Rechts- und Steuerberatung werden nach Auffassung des Senats mit dem Wort „EXPAT“ als solche bezeichnet, die speziell für ins Ausland entsandte Arbeitskräfte bestimmt und geeignet bzw. spezialisiert sind. Damit handelt es sich um eine Bezeichnung von Merkmalen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 42/09EXPAT
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 50 Abs. 1 MarkenG

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