Die für die angegriffene Marke EXPAT eingetragenen Dienstleistungen aus den Bereichen der Versicherungs-, Finanz-, Rechts- und Steuerberatung werden nach Auffassung des Senats mit dem Wort „EXPAT“ als solche bezeichnet, die speziell für ins Ausland entsandte Arbeitskräfte bestimmt und geeignet bzw. spezialisiert sind. Damit handelt es sich um eine Bezeichnung von Merkmalen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 42/09 – EXPAT
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 50 Abs. 1 MarkenG