Schlagwort-Archive: 2008

BPatG Entscheidungen 7/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 7. Woche 2009:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 168/04 – Farbmarke Gelb (HKS 3) Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 83/06ValueCard BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 70/06Welcome to man’s paradise BPatG Volltext

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 29 W (pat) 43/06SAPRI BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 29 W (pat) 143/06
BM Schlange Aeskulapstab (Bildmarke Schlange um Äskulapstab) Volltext

LG München I: „BUNTE WOCHE“ ./. „MEINE BUNTE WOCHE“

LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

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BPatG: Traunsteiner Wochenblatt

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07 – Kein Markenschutz für regionale Tageszeitung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Die Bezeichnung „Traunsteiner Wochenblatt“ ist zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Das Zeichen wird vom Verkehr nur als Sachangabe aufgefasst; ihm fehlt für die Waren Zeitschriften und Druckereierzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft.

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EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

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BPatG: Eastgermany

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 112/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der angemeldeten Bezeichnung „Eastgermany“ fehlt als mittelbare geografische Herkunftsangabe jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG Entscheidungen 6/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 6. Woche 2009:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 24 W (pat) 81/07MultiStar für die Waren „Glasfilamente und Glasfasern, insbesondere Glasfaserrovings, sämtliche vorgenannten Waren ausschließlich zur Verwendung im Fahrzeug-, Schiffs- und Flugzeugbau für industrielle Zwecke.“ BPatG Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 118/06Zusammen sind wir Thüringen BPatG Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07Traunsteiner Wochenblatt für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 35, 41. Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 45/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 46/07Traunsteiner Wochenblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 47/07Traunsteiner Nachrichten BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 48/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 49/07Traunsteiner Anzeigen-Kurier BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 50/07Traunsteiner Zeitung BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 51/07Chiemgau-Blätter BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 51/07Köln Bonn Airport, zurückverwiesen an das Deutsche Patentamt- und Markenamt zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 1/08Immoconcept für die Dienstleistungen Immobilienwesen u.a., keine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08Charm point / charm Club Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 24 W (pat) 125/06 – Einrede der mangelnden Benutzung BPatG Volltext

LG Frankfurt a. M.: „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08
§§ 5, 15 MarkenG

Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. (Rn. 7)

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Irreführende Werbung mit Kennzeichnung „Germany“

Produkte mit Kennzeichnung „Germany“ müssen in Deutschland hergestellt sein

Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen.

Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden. Vielmehr ließ der Hersteller die beworbenen Produkte im Ausland im Wege der Lohnfertigung produzieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe liegt. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“, dass Deutschland das Herstellerland sei, „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen’ – als Qualitätsprodukte gelten …“. Angesichts der Fertigung im Ausland dürften die Produkte nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

Für den Hersteller hat die rechtskräftige Entscheidung nun weitreichende Konsequenzen: Er muss entweder die mit „Germany“ beworbenen Produkte tatsächlich anstatt in Fernost in Deutschland herstellen lassen oder aber er darf den Aufdruck „Germany“ nicht mehr auf die Messer aufbringen und auch sonst nicht mit „Germany“ für die im Ausland gefertigten Produkte werben. Ändert der Hersteller sein Geschäftsmodell nicht, dann droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Fazit: Irreführende Produktkennzeichnungen führen nicht nur zu einem Werbeverbot, sondern haben einschneidende Folgen für die gesamte Produktion und den Vertrieb.

Übrigens: Auch Werbung und Vertrieb von Messern und Schneidwaren mit der Bezeichnung „Solingen“ ist nur dann erlaubt, wenn die Produkte auch innerhalb des Solinger Industriegebiets aus Rohstoffen entsprechender Qualität gefertigt wurden. Die Verwendung des Namens „Solingen“ ist zu dessen Schutz eigens in einer Verordnung geregelt.

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.01.2009