LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08 –
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.