Leitsatz:
Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.
Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.
Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.
BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07 – Widerruf der Beschwerderücknahme
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 516, 565 ZPO analog, § 130a Nr. 6 ZPO