Schlagwort-Archive: 2006

OLG Hamburg: Bildmarke AOL auf Abi-T-Shirt

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 – 5 W 1/06
MarkenG §§ 14 II, V, 15 III; GG Art. 5 III

Die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt sein (im Anschluss an BGH, GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

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BGH: Ichthyol II

BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 110/03 – Ichthyol II (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2

Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.

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BGH: Freie Erfindungskünstler

BGH, Beschluss vom 01.06.2006 – I ZB 121/05 – Freie Erfindungskünstler (Bundespatentgericht)
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin vor, soweit das Bundespatentgericht eine abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtliche Dienstleistungen als nicht durchgreifend erachtet hat. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an.

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OLG Hamburg: Trabi 03

OLG Hamburg, Beschluß vom 05.01.2006 – 5 W 2/06 – Trabi 03
MarkenG §§ 14 II, V; GG Art. 5 III

Amtlicher Leitsatz

Die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt sein (im Anschluss an BGH, GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

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BPatG: Der kleine Eisbär

BPatG, Beschluss vom 08.02.2006 – 32 W (pat) 269/03„Der kleine Eisbär“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.

2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.

3. „Der kleine Eisbär“ ist u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme und Druckereierzeugnisse.

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BPatG: Taschenlampen II

BPatG, Beschluss vom 24.05.2006 – 32 W (pat) 91/97 – Taschenlampen II
MarkenG § 89 Abs. 2 Satz 2

Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof hat Vorrang vor der Bindung des Patentgerichts an die einem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegende Rechtsauffassung (vgl. EuGH Slg. 1974, 33 – Rheinmühlen-Düsseldorf). Dies gilt auch dann, wenn dem Zurückverweisungsbeschluss eine Vorlage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof vorausgegangen ist, sofern sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Nachhinein geändert hat oder in einem wesentlichen Punkt präzisiert worden ist.

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BGH: Impuls

BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03Impuls (OLG Düsseldorf )
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4

>a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

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BGH: Erstattung von Patentanwaltskosten

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 – I ZB 57/05Erstattung von Patentanwaltskosten (OLG Dresden)
GeschmMG § 15 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i. d. F. v. 13. 12. 2001; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.

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BGH: ex works

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 162/03 – ex works (OLG München)
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a

Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines „ab Werk-Verkaufs“ an einen Frachtführer, ist die Ware i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.

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BGH: SmartKey

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 109/03 – SmartKey (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 15 Abs. 2

Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung „SmartKey“ und der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

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