OLG Hamburg: Bildmarke AOL auf Abi-T-Shirt

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 – 5 W 1/06
MarkenG §§ 14 II, V, 15 III; GG Art. 5 III

Die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt sein (im Anschluss an BGH, GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 05. Januar 2006 durch die Richter …

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Kammer 7 für Handelssachen – vom 2.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 50.000.- zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Ast. hat zwar glaubhaft gemacht, dass die Ag. auf einem der von ihr angebotenen T-Shirts einen Aufdruck verwendet, welcher u.a. die für die Ast. geschützte Gemeinschafts-Bildmarke enthält, und dass dieses Zeichen zugleich auch als Unternehmenskennzeichen der Ast. nach § 5 MarkenG geschützt ist. …

Ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 II Nr. 1, V MarkenG und § 15 II, IV MarkenG scheitert jedoch mit dem LG schon daran, dass die Benutzung nicht herkunftshinweisend erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist dies für die genannten Bestimmungen erforderlich (EuGH, GRUR Int 1999,438 Rdnr. 38 – BMW/Deenik; GRUR 2003, 55 Rdnrn. 47ff. – Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2002, 809 = WRP 2002, 982 – Frühstücks-Drink I und GRUR 2002, 812 = WRP 2002, 985, 987 – Frühstücks-Drink II). Der Senat macht sich insoweit die überzeugende Begründung des LG in dem angefochtenen Beschluss zu eigen, dass die Gestaltung des vorliegenden Aufdrucks jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung der Ast. und den auch den Senatsmitgliedern bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt.

Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG, obwohl das streitgegenständliche Zeichen bekannt i.S. der genannten Vorschriften sein dürfte. Zwar ist es nach neuester Rechtsprechung des EuGH und des BGH für diese Anspruchsgrundlage nicht erforderlich, dass der Verletzer das Zeichen herkunftshinweisend verwendet. Vielmehr genügt es, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rdnr. 39 – Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte). Hier wird das AOL-Symbol von der Ag. sogar identisch verwendet. Auch kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Ag. durch die angegriffene Gestaltung die Unterscheidungskraft des bekannten Kennzeichens für ihr Produkt jedenfalls mit ausnutzt, selbst wenn das Schwergewicht in der Bezugnahme auf die Boris-Becker-Werbung der Ast. liegt.

Nach der genannten Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung jedoch dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG berufen kann. Ein solcher Fall ist mit dem LG hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Ast. dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu gering beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Ast., ist jedoch – wie ausgeführt – in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art. 14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Ast. durch (vgl. BGH, GRUR 2005, 583, 585 – Lila Postkarte). Insbesondere wird das Kennzeichen der Ast. nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem von der Ast. genannten Fall „Ahoj Brause“ zu vergleichen (Senat, GRUR-RR 2005, 258). Dort wurde eine bekannte Marke im Zuge der so genannte „Retro-Welle“ identisch und ohne weitere Zusätze auf einem ansonsten schlicht weißen T-Shirt verwendet. Der Senat hat einen Anspruch aus § 14 II Nr. 3 MarkenG bejaht, weil der Verletzer sich allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze mache. Hier ist es dagegen so, dass der angegriffene Aufdruck eine eigenständige kreative Leistung darstellt, bei der zwar auch auf einen bekannten Werbeslogan der Ast. zurückgegriffen wird – insoweit greift die Ast. den Aufdruck nicht an – das streitgegenständliche Kennzeichen jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Auch wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben. Soweit es um den Schutz der bekannten Marke geht, scheidet ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht schon deshalb aus, weil der Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 3 MarkenG eröffnet ist (s.o.) und es sich hierbei um eine abschließende Sonderregelung handelt (zuletzt BGH, GRUR 2005, 583 Lila Postkarte). Im Übrigen ist ein Anspruch aus § 4 Nr. 7 UWG aber auch mangels Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht gegeben, denn eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens der Ast. findet – wie ausgeführt – nicht statt. Ob § 4 Nr. 9b UWG angewandt werden kann, ist zweifelhaft, denn die Bestimmung bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen, nicht auf Kennzeichen (Harte/Hennig/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdnr. 121). Die Frage kann indes dahinstehen, da eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Kennzeichens der Ast. aus den genannten Gründen ebenfalls zu verneinen ist. Schließlich ist § 3 UWG als allgemeine Auffangnorm für unlauteres Wettbewerbsverhalten nicht erfüllt, denn ein unlauteres Verhalten liegt nicht vor, wenn sich der Verletzer – wie hier – auf die Kunstfreiheit berufen kann.

(Unterschriften)

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