Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

BGH: Neuer Streitgegenstand im Markenprozess

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZR 6/05
§ 321a ZPO

Wurde im Verfahren bislang nur eine Wort-/Bildmarke eingeführt und stützt sich das Begehren nunmehr auch auf eine eingetragene weitere Wort-/Bildmarke, ergibt sich daraus vorliegend nicht, dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte.

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OLG Düsseldorf: last-minute.eu

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007 – I-20 U 21/07
Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004

Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen.

Der Begriff „Last Minute“ zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzfähig.

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EuGH: map & guide

EuGH, Beschluss vom 26.10.2007 – C?512/06 P –
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Wortzeichen map&guide“

Die Marke „map&guide“ ist für Computersoftware und Erstellen von EDV-Programmen nicht unterscheidungskräftig.

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BGH: ALLTREK

BGH, Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 46/06 – ALLTREK
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist.

2. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 – Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 – Korodin).

3. Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt.

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EuGH: MT&C/BMB

EugH, Urteil vom 15.02.2007 – C-239/05 – MT&C/BMB
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen – Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde – Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände – Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts“

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:

– Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

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BGH: Consulente in marchi

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06Consulente in marchi (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

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EuGH: Häupl ./. Lidl Stiftung & Co. KG

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-246/05
„Markenrecht – Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104/ EWG – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens'“

1. Der „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104 ist dahin auszulegen, dass Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, „berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung“ einer Marke darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Hinweise zu beurteilen.

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OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 – 4 U 124/06 – Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz (LG Bielefeld)

Das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung über eine einstweilige Verfügung kann die Dringlichkeit wiederlegen.

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BGH: Zugang des Abmahnschreibens

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens (OLG Düsseldorf)
ZPO § 93

Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.

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BPatG: Gelb-Orange

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 27/06
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG

Die Prüfung eines als Bildmarke angemeldeten Zeichens durch das DPMA anhand der Kriterien für eine abstrakte Farbkombinationsmarke stellt eine falsche verfahrensrechtliche Behandlung dar. Für eine farbige Bildmarke gelten andere Prüfungskriterien als bei abstrakten Farbmarken. Dies führt zur Zurückverweisung an das DPMA und erneuten Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

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