BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – I ZB 16/07 – Kosten eines Abwehrschreibens (OLG Stuttgart)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.