Schlagwort-Archive: Consulente in marchi

BGH: Kosten eines Abwehrschreibens

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – I ZB 16/07Kosten eines Abwehrschreibens (OLG Stuttgart)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

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OLG Frankfurt am Main: Consulente in marchi

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2007 – 6 W 31/06Consulente in marchi
MarkenG 140 III; ZPO 91 I

In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts („consulente in marchi“) – unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG – nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.

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BGH: Consulente in marchi

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06Consulente in marchi (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

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