Schlagwort-Archive: Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Saarbrücken: Glaubhaftmachung der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in markenrechtlichen Streitigkeiten

Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.02.2009 – 5 W 242/08 – K2
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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BGH: Consulente in marchi

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06Consulente in marchi (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

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OLG Stuttgart: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.01.2006 – 8 W 20/06
§ 140 Abs. 3 MarkenG

Leitsätze

1. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den §§ 91, 103 ff ZPO.

2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.

3. Für den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kentnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein.

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