EugH, Urteil vom 15.02.2007 – C-239/05 – MT&C/BMB
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen – Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde – Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände – Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts“
Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:
– Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;
– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;
– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.
In der Rechtssache C-239/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 30. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2005, in dem Verfahren BVBA Management, Training en Consultancy gegen Benelux-Merkenbureau erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. K?ris (Berichterstatter), G. Arestis und L. Bay Larsen, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen des Benelux-Merkenbureau, vertreten durch L. de Gryse und B. Dauwe, advocaten, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen und H. van Vliet als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2006 folgendes Urteil:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BVBA Management, Training en Consultancy (im Folgenden: MT&C) und dem Benelux-Merkenbureau (Benelux-Markenamt, im Folgenden: BMB) wegen dessen Weigerung, das Wortzeichen „The Kitchen Company“ entsprechend dem Antrag von MT&C für verschiedene Waren und Dienstleistungen als Marke einzutragen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Nach ihrem ersten Erwägungsgrund bezweckt die Richtlinie eine Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.
4 Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zielt sie allerdings nicht auf eine vollständige Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten ab und beschränkt sich auf die Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
5 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie wird hervorgehoben, dass es den Mitgliedstaaten weiter freisteht, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung von Marken zu erlassen, und dass es ihnen u. a. zusteht, die Form der Verfahren für die Eintragung festzulegen.
6 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten, und dass die Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, erschöpfend aufzuführen sind.
7 Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) oder d) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.
…“
8 Art. 13 („Zurückweisung, Verfall oder Ungültigkeit nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“) der Richtlinie sieht vor:
„Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen oder für ungültig erklärt.“
Nationales Recht
9 Das Einheitliche Benelux-Markengesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1996 durch das Protokoll vom 2. Dezember 1992 zur Änderung dieses Gesetzes (Belgisch Staatsblad vom 12. März 1996, S. 5317, im Folgenden: BMG) geändert, um die Richtlinie in die Rechtsordnung der drei Benelux-Mitgliedstaaten umzusetzen.
10 Art. 1 BMG sieht vor:
„Als Individualmarken gelten Bezeichnungen, Abbildungen, Abdrücke, Stempel, Buchstaben, Ziffern und Formen von Waren oder Aufmachungen und alle anderen Zeichen, die zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens dienen.
…“
11 Art. 6bis BMG bestimmt:
„1. Das Benelux-Markenamt lehnt die Eintragung der Hinterlegung ab, wenn seiner Auffassung nach
a) das hinterlegte Zeichen keine Marke im Sinne von Art. 1 ist, insbesondere wenn ihm jede Unterscheidungskraft gemäß Art. 6quinquies Teil B Nr. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft fehlt;
…
2. Die Ablehnung der Eintragung hat sich auf das die Marke bildende Zeichen in seiner Gesamtheit zu beziehen. Sie kann auf eine oder mehrere Waren, für die die Marke bestimmt ist, beschränkt werden.
3. Das Benelux-Markenamt informiert den Hinterleger unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über seine Absicht, die Eintragung ganz oder teilweise abzulehnen, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist zu antworten.
4. Werden die Einwände des Benelux-Markenamts gegen die Eintragung nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgeräumt, wird die Eintragung ganz oder teilweise abgelehnt. Das Benelux-Markenamt teilt die Ablehnung dem Hinterleger unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Belehrung über den nach Art. 6ter gegen den Beschluss gegebenen Rechtsbehelf mit.
…“
12 Art. 6ter BMG lautet:
„Der Hinterleger kann innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Art. 6bis Abs. 4 beim Hof van Beroep te Brussel, beim Gerechtshof ’s?Gravenhage oder bei der Cour d’appel de Luxembourg einen Antrag auf Anordnung der Eintragung der Hinterlegung einreichen. …“
13 Im Verfahren zur Eintragung von Marken für Waren oder Dienstleistungen hält sich das BMB schließlich an die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza), zu dessen Vertragsparteien die drei Benelux-Staaten gehören.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14 Am 7. April 2000 meldete MT&C, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, beim BMB das Wortzeichen „The Kitchen Company“ zur Eintragung als Marke für bestimmte Waren der Klassen 11, 20 und 21 sowie für Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza an.
15 Für jede der bezeichneten Klassen wurde angegeben, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz beantragt wurde. Hinsichtlich der Klasse 21 bezog sich der Antrag auf Küchenutensilien sowie Haushalts- und Küchengeschirr aus Glas, Porzellan, unedlen Metallen, Kunststoff und Ton.
16 Am 24. April 2001 teilte das BMB seine vorläufige und am 25. Februar 2002 seine endgültige Ablehnung der Eintragung der Wortmarke „The Kitchen Company“ wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 6bis Abs. 1 Buchst. a BMG mit.
17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das BMB nicht für jede der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt worden war, gesondert eine abschließende Feststellung getroffen hat, sondern dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf den begehrten Schutz insgesamt jede Unterscheidungskraft abgesprochen hat.
18 MT&C erhob Klage beim Hof van Beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem BMB aufzugeben, die Marke für alle begehrten Klassen, hilfsweise für die Klassen einzutragen, für die das vorlegende Gericht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke bejaht.
19 Der Hof van Beroep te Brussel bestätigte die Entscheidung des BMB, dass dem Wortzeichen „The Kitchen Company“ jede Unterscheidungskraft fehle, für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme einiger Waren in Klasse 21.
20 Dazu führt der Hof van Beroep te Brussel aus, dass von den Waren dieser Klasse nur Küchenutensilien durch die Marke ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben würden. Für die übrigen Waren werde sich die Wortzusammenstellung „The Kitchen Company“ in der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers nicht aufgrund einer spontanen sprachlichen Assoziation auf die Bestimmung der Waren beziehen. Entgegen der Auffassung des BMB nimmt das Gericht daher an, dass der Marke, da sie nicht beschreibend sei und kein anderes Eintragungshindernis vom BMB geltend gemacht oder vor ihm erörtert worden sei, für diese Waren tatsächlich Unterscheidungskraft zukomme.
21 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Benelux-Gerichtshofs vom 15. Dezember 2003, BMB gegen Vlaamse Toeristenbond (Rechtssache A 2002/2), macht das BMB vor dem vorlegenden Gericht allerdings geltend, dass das Gericht den Hilfsantrag von MT&C nicht prüfen könne, da diese weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch in ihrer Beschwerde beim BMB eine auf bestimmte Waren beschränkte Eintragung beantragt habe und das Gericht nicht über Ansprüche befinden könne, die weder von der Entscheidung des BMB erfasst würden noch beim BMB geltend gemacht worden seien.
22 Der Hof van Beroep te Brussel meint insbesondere, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C?363/99, Slg. 2004, I?1619), ergebe, dass die zuständige Behörde den Eintragungsantrag für jede der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt werde, zu prüfen habe und dass diese Behörde bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne. Die logische Folge sei, dass die Behörde in einem solchen Fall in der vorläufigen ablehnenden Entscheidung und gegebenenfalls in der endgültigen Entscheidung die entsprechenden Ergebnisse darlegen müsse.
23 Auch sei nicht ausgeschlossen, dass sich die relevanten Tatsachen und Umstände zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde ihre Entscheidung erlasse, und demjenigen, zu dem das Gericht über die gegen diese Entscheidung erhobene Klage befinde, änderten.
24 In einem gesetzlichen Rahmen wie dem von den Art. 6bis und 6ter BMG festgelegten könne eine Praxis, nach der die zuständige Behörde wie im Ausgangsverfahren entscheide, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf den begehrten Schutz insgesamt ohne jede Unterscheidungskraft sei, ohne für die einzelnen Waren und Dienstleistungen gesondert eine abschließende Feststellung zu treffen, das mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasste Gericht daran hindern, alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Dass für eine der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren kein Eintragungshindernis vorliege, wohl aber für die übrigen, könne nämlich eine für die Beurteilung dieses Antrags relevante Tatsache sein. Mangels einer für jede Ware oder Dienstleistung individuell getroffenen endgültigen Feststellung könne das genannte Gericht aber seine Kontrolle nicht in vollem Umfang ausüben, wenn die nationale Regelung ihm vorschreibe, nur innerhalb der Grenzen zu entscheiden, in denen die zuständige Behörde befasst worden sei und entschieden habe.
25 Aufgrund dessen hat der Hof van Beroep te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Muss die Markenbehörde nach ihrer Prüfung aller relevanten Tatsachen und Umstände hinsichtlich des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses in ihrer vorläufigen und ihrer endgültigen Entscheidung über [den Antrag auf Eintragung einer Marke] ihre Schlussfolgerung für jede der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, gesondert mitteilen?
2. Können die relevanten Tatsachen und Umstände, die vom Gericht im Fall einer Klage gegen die Entscheidung der Markenbehörde zu berücksichtigen sind, infolge des Zeitablaufs zwischen den beiden Daten, an denen entschieden wird, unterschiedlich sein, oder hat das Gericht nur das zu berücksichtigen, was zu dem Zeitpunkt, zu dem die Markenbehörde entschieden hat, an Tatsachen und Umständen gegeben war?
3. Schließt es die vom Gerichtshof im Urteil Koninklijke KPN Nederland vorgenommene Auslegung aus, dass nationale Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts dahin ausgelegt werden, dass das Gericht daran gehindert ist, geänderte Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen oder sich zur Unterscheidungskraft der Marke für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert zu äußern?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
27 Nach Ansicht des BMB gebietet der Umstand, dass das Vorliegen eines Eintragungshindernisses im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, nicht immer, für jede in dem Antrag aufgeführte Ware oder Dienstleistung gesondert anzugeben, warum die Eintragung abzulehnen ist oder vorgenommen werden kann.
28 Die deutsche Regierung trägt dagegen vor, dass die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung grundsätzlich für jede der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt werde, gesondert angeben müsse, zu welchem Ergebnis sie gelangt sei. Allerdings könne die Behörde davon absehen, dieses Ergebnis detailliert für jede dieser Waren und Dienstleistungen anzugeben, soweit sich bestimmte Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzfähigkeit des Zeichens gleich zu beurteilen sei, zusammenfassen ließen.
29 Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften muss die zuständige Behörde ihre Entscheidung, die Eintragung einer Marke abzulehnen, für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, begründen. Sie könne sich allerdings auf eine allgemeine Begründung beschränken, wenn diese ihrer Ansicht nach für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen gelte.
Würdigung durch den Gerichtshof
30 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bei Stellung eines Eintragungsantrags die insbesondere in Art. 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse eingehend und umfassend geprüft werden müssen, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 3 der Richtlinie fällt, überdies konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33).
32 Außerdem muss die zuständige Behörde, wenn die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen prüfen, ob die Marke unter keines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 73).
33 Ferner wird nach Art. 13 der Richtlinie eine Marke, wenn ein Grund für ihre Zurückweisung von der Eintragung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, für die die Marke angemeldet ist, nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.
34 Daraus folgt zum einen, dass sich die Prüfung der in Art. 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss.
35 Nichts anderes gilt auch dann, wenn sich der bei der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gestellte Antrag nicht noch hilfsweise auf die Eintragung der betreffenden Marke für besondere Klassen von Waren oder Dienstleistungen oder für einzelne Waren oder Dienstleistungen bezieht.
36 Die Pflicht der zuständigen Behörde, die Ablehnung der Eintragung einer Marke für jede der Waren oder Dienstleistungen zu begründen, für die die Eintragung beantragt wird, ergibt sich auch aus dem grundlegenden Erfordernis, dass jede Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnrn. 14 und 15).
37 Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.
38 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.
Zum zweiten Teil der dritten Frage
39 Mit dem anschließend zu prüfenden zweiten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
40 Das BMB macht geltend, die Frage falle, soweit sie die Befugnis des Gerichts betreffe, sich zur Unterscheidungskraft der Marke „für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert zu äußern“, mit der ersten Frage zusammen und müsse wie diese beantwortet werden. Soweit damit ein möglicher Widerspruch zwischen dem Urteil Koninklijke KPN Nederland und der Auslegung der „nationale[n] Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts [bei einer Klage gegen die Entscheidung der nationalen Behörde]“ angesprochen werde, fehle dem zweiten Teil der dritten Frage die sachliche Grundlage. Denn aus dem genannten Urteil gehe hervor, dass die Grenzen der Befugnis der nationalen Gerichte von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt würden.
41 Die deutsche Regierung trägt dagegen vor, dass eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung durch nationale Vorschriften ausgeschlossen sei, soweit es um die gesonderte waren- und dienstleistungsspezifische Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke gehe. Insoweit mache die Richtlinie, so wie sie im Urteil Koninklijke KPN Nederland ausgelegt worden sei, den zuständigen Behörden verbindliche Vorgaben für ihre Entscheidungen. Auch diejenigen Gerichte, die im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung lediglich die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Entscheidungen zu überprüfen hätten, könnten und müssten sich daher waren- und dienstleistungsbezogen, also zu den einzelnen Klassen gesondert, äußern. Allerdings könne die zuständige Behörde von einer gesonderten Angabe für jede Ware oder Dienstleistung absehen, wenn sich das Ergebnis für Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzfähigkeit gleich zu beurteilen sei, zusammenfassen lasse.
42 Nach Auffassung der Kommission verwehrt es die Richtlinie nicht, dass nationale Rechtsvorschriften über die Befugnis des Gerichts, das mit einer Klage gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde befasst ist, so ausgelegt werden, dass sie dieses Gericht, wenn der Markenanmelder nicht hilfsweise die Eintragung für diejenigen Waren und Dienstleistungen beantragt hat, für die die Behörde kein Eintragungshindernis feststellt, daran hindern, der Behörde die Eintragung für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen aufzugeben. Das BMG genüge der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine große Freiheit bei der Gestaltung der innerstaatlichen Verfahren in Markensachen belasse, und insbesondere ihren Art. 3 und 13.
Würdigung durch den Gerichtshof
43 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie, wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, die Markenrechte der Mitgliedstaaten nicht vollständig angleicht, sondern sich auf eine Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
44 Überdies stellt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten nach ihrem fünften Erwägungsgrund frei, Verfahrensbestimmungen u. a. für die Eintragung von Marken, insbesondere hinsichtlich der Form der Verfahren für die Eintragung, zu erlassen.
45 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung über einen besonderen Aspekt in einem dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C?472/99, Slg. 2001, I?9687, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Was eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Antrag auf Eintragung einer Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der entsprechenden Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand des Antrags noch der Entscheidung waren, so verstößt eine solche Beschränkung der gerichtlichen Befugnisse nicht gegen den Grundsatz der Effektivität, da der Betroffene insbesondere nach einem Urteil, das ganz oder teilweise zu seinen Ungunsten ausfällt, einen neuen Antrag auf Eintragung der Marke stellen kann. Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die genannten Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gewahrt sind.
47 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).
48 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, dass die Richtlinie dahin gehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren.
Zur zweiten Frage und zum ersten Teil der dritten Frage
49 Mit seiner zweiten Frage und dem ersten Teil seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.
Zur Zulässigkeit
50 Das BMB wendet in seinen Erklärungen hauptsächlich ein, dass diese Fragen unzulässig seien.
51 Ihnen liege die Idee zugrunde, dass die zu berücksichtigenden „relevanten Tatsachen und Umstände“ aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Entscheidung des BMB und der des mit einer Klage gegen diese Entscheidung befassten Gerichts nicht mehr dieselben seien. Nichts in der Vorlageentscheidung deute aber darauf hin, dass tatsächlich eine solche Änderung eingetreten sei. Daher seien diese Fragen rein theoretisch oder hypothetisch und demnach unzulässig.
52 Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 234 EG begründeten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Allerdings kann der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Schulte, C?350/03, Slg. 2005, I?9215, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Das ist bei den hier in Rede stehenden Fragen nicht der Fall. Denn das vorlegende Gericht führt aus, dass es über eine Klage gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde zu entscheiden habe und durch die nationale Regelung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens möglicherweise daran gehindert sei, alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ein solcher bei der Prüfung des Eintragungsantrags relevanter Umstand könne darin liegen, dass für bestimmte in diesem Antrag bezeichnete Waren kein Eintragungshindernis bestehe, wohl aber für andere.
54 Demnach sind die zweite Frage und der erste Teil der dritten Frage nicht theoretischer oder hypothetischer Natur und somit zulässig.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
55 Das BMB trägt vor, dass Art. 3 der Richtlinie keine Antwort auf die zweite Frage enthalte.
56 Die deutsche Regierung macht unter Berufung auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland sowie auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie geltend, dass die Frage der Begrenzung der Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, die erst nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Eintragungsantrag entstünden oder offenbar würden, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.
57 Die Kommission teilt diesen Standpunkt und ergänzt, dass nationale Rechtsvorschriften, die einen Richter daran hinderten, eine Entscheidung der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen aus der Zeit nach ihrem Erlass für rechtswidrig zu erklären, den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität genügen müssten.
Würdigung durch den Gerichtshof
58 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zum einen die zuständige Behörde vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat und dass zum anderen auch das mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).
59 In solchen Rechtsstreitigkeiten ist der nationale Richter, wie die Kommission zu Recht darlegt, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Entscheidung der zuständigen Behörde berufen. Diese Entscheidung konnte jedoch nur auf der Grundlage der Tatsachen und Umstände ergehen, von denen diese Behörde zur Zeit ihrer Entscheidung Kenntnis haben konnte.
60 Daraus folgt, dass eine nationale Rechtsordnung es einem mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befassten Gericht verwehren kann, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach ihrem Erlass zu berücksichtigen.
61 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage und den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.
Kosten
62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
(Unterschriften)
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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